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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Steinbrüche — Stellenvermittlung 
523 
  
Steinbrüche 
Steinbrüche sind gewerbliche Anlagen, 
in denen zum Grundeigentum gehörige (nicht berg- 
freie) Steine, z. B. Marmor, Schwerspat, Feld- 
steine usw., über oder unter Tage ohne oder 
mittelst bergbaulichen Betrieb gewonnen werden. 
Während im Altertum Marmorbrüche als Berg- 
werke galten und den procuratores metallorum 
und mutmaßlich dem Regal unterlagen, sind nach 
heutigem Rechte überall (auch in Frankreich die 
sog. carrières) lediglich rechtlicher Bestandteil des 
Grundeigentums und unterstehen dem allgemeinen 
Recht. Die Polizei darüber steht, auch wenn sie, 
wie z. B. in Rüdersdorf, dem Bergfiskus gehören, 
den allgemeinen Pol Behörden zu; sie besitzen 
kein Enteignungsrecht, unterliegen nicht der 
unbedingten strengen Haftung für Bergschäden 
wie die Bergwerke (N1, die darin beschäftigten 
Arbeiter sind nicht knappschaftspflichtig (] usw. 
Eine Ausnahme machen allein die linksrheinischen 
Dachschiefer-, Traß= und Basaltlavabrüche. Diese 
sind der Bergpolizei unterworfen, haften unbe- 
dingt für die dem Grundeigentum zugefügten 
Schäden, haben ein eingeschränktes bergrechtliches 
Enteignungsrecht (Gv. 7. 7. 02 GS 255) und 
sind schon seit G v. 24. 6. 65 der Knappschafts- 
pflicht unterworfen. In der Herrschaft Schmal- 
kalden fällt ausnahmsweise der Schwerspat unter 
die bergfreien Mineralien und das Berggesetz 
(V v. 1. 6. 67 S 770). J auch Arbeiter, ge- 
werbliche; Sonntagsarbeit; die Art. über Arbeiter- 
versicherung. Arudt. 
Stellenvermittlung 
I. Die Gewerbeordnung hat die St. nach den 
Gesetzen der Gewerbefreiheit jedermann freige- 
geben. Unter ihrer Herrschaft entwickelte sich nicht 
nur die private St. mit ihren Auswüchsen, sondern 
auch die der genossenschaftlichen Organisationen. 
Auf der einen Seite waren es Arbeitnehmerge- 
nossenschaften, auf der anderen solche von Arbeit- 
gebern und insbesondere Innungen, welche sich 
den Arbeitsnachweis angelegen sein ließen. Oef- 
ters aber tun sich auch beide Organisationen zu 
einem gemeinsamen Arbeitsnachweise zusammen. 
Jede hat ihre Nachteile und Mißstände, denen die 
sog. gemeinnützigen Arbeitsvermittlungen abzu- 
helfen bestrebt sind. Bei dem beschränkten Wir- 
kungskreis, über den diese sich aber nur erstrecken 
können, ist man in neuerer Zeit dazu übergegangen, 
öffentliche Arbeitsnachweise ein- 
zurichten. In einer großen Anzahl von Gemein- 
den sind kommunale Arbeitsnachweisstellen er- 
richtet, die sich vielfach zu provinzialen oder Lan- 
desverbänden zusammengeschlossen haben. Je 
besser sich diese Organisationen ausgestalteten und 
je größeren Anklang sie in den beteiligten Kreisen 
fanden, mit um so größerem Nachdrucke konnte 
man den Uebelständen entgegentreten, welche die 
gewerbsmäßige St. und auch vielfach die genossen- 
schaftliche mit ihrer Ausbeutung bald der Arbeit- 
geber bald der Arbeitnehmer mit sich führten. 
  
War ursprünglich der Gewerbebetrieb der Stel- 
lenvermittler nicht konzessionspflichtig gewesen, so 
wurde der Konzessionszwang durch die Nov. z. 
GewoO v. 30. 6. 00 eingeführt, wonach Versagung 
der Erlaubnis bei Befürchtung der Unzuverlässig- 
keit auszusprechen war. Dieser Versagungsgrund 
wurde aber bald als nicht ausreichend befunden, 
und da auch sonstige Bestimmungen im Interesse 
des die Stellenvermittler angehenden Publikums 
notwendig wurden, wurde die ganze Materie 
durch ein Sondergesetz — das St. Gv. 
2. 6. 10 — neu geregelt 1). 
II. Hiernach ist Stellenvermittler, 
wer gewerbsmäßig die Vermittlung eines Ver- 
trags über eine Stelle betreibt oder Gelegenheit 
zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu 
diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern in besondere Beziehungen setzt. Ein 
Unterschied, ob es sich um Anstellung für höhere 
oder niedere Berufsarten handelt, wird nicht ge- 
macht, so daß z. B. ebensowohl Theateragenten 
wie Gesindevermieter hierher gehören. « 
III. Der Stellenvermittler bedarf zum Gewerbe- 
betriebe der, jedoch nicht zeitlich begrenzbaren (§ 14 
StG und § 40 GewO), Erlaub nis der zustän- 
digen 1Behörde, und zwar in Preußen des 
Kreis (Stadt-hausschusses, für Bühnenangehörige 
des Bezirksausschusses bezw. im L Pol Bez. Berlin 
des Pol Präsidenten (Ausf. V v. 25. 7. 10), in 
Bayern der Distriktspolizeibehörde (Bek v. 6. 10. 
10), Sachsen der Amtshauptmannschaft oder 
des Stadtrats, wenn die Stadt der rev. Städte- 
ordnung untersteht, oder PolDirektion bezw. städt. 
Pol Behörde (Ausf. V v. 27. 8. 10 und # 1 Ausf. V 
z. GewO v. 28. 3. 92), Württemberg und 
Baden des Bezirksrats, Hessen des Kreisaus- 
schusses und Elsaß-Lothringen des Kreis- 
direktors bezw. der staatl. PolVerwaltung. Die Er- 
laubnis darf nach richtiger, aber bestrittener, An- 
sicht auch juristischen Personen erteilt werden. Die 
Versagung der Erlaubnis hat zu erfolgen, wenn 
entweder Tatsachen vorliegen, welche die Unzu- 
verlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den 
beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine per- 
sönlichen Verhältnisse dartun, oder wenn ein Be- 
dürfnis jnach Stellungsvermittlern nicht vorliegt. 
Ein solches ist insbesondere nicht anzuerkennen, 
soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk 
ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis 
in vkausreichendem Umfange besteht. Als solchen 
öffentlichen Arbeitsnachweis erkennen die Aus- 
führungsbestimmungen (vgl. z. B. für Preußen 
Min E v. 9. 8. 10) nur solche Arbeitsnachweise an, 
die von köffentlichen Korporationen errichtet sind, 
nicht auch die gemeinnütziger Vereine. Aber auch 
ein öffentlicher Arbeitsnachweis muß gemein- 
nütziger Natur sein, was übrigens durch Erhebung 
der die Kosten deckenden Gebühren nicht ausge- 
schlossen ist. 
Ergibt sich aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Stellenvermittlers seine Unzuverlässig- 
keit, so ist die ihm erteilte Erlaubnis zu- 
1) Wegen der Mißstände, die sich in der St. für Schiffs- 
leute ergeben hatten, die nicht selten durch die Vermittler 
(Heuerbaase) ausgenützt wurden, erging das besondere RKu 
v. 2. 6. 02 (R#l 205) über die St. für Schiffsleute (1 Schifs. 
fahrt S 3601. Dieses ist jedoch durch das St.G v. 2. 6. 10 
(( 19) ersetzt. (D. S.)
	        

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