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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Stellenvermittlung — Stempelsteuer 
525 
  
GewO auch Lehrlinge annehmen, indessen ist 
durch Ziff. 9 der preuß. Verf v. 19. 8. 10 ebenso 
wie in Württemberg und Elsaß-Lothringen, die 
Beschäftigung von Hilfspersonal von der Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde abhängig gemacht 
worden. Ebenso können sie gemäß é& 42 GewO 
den Gewerbebetrieb auch außerhalb, des Gemein- 
debezirks ihrer gewerblichen Niederlassung aus- 
üben, indessen schieben auch hier die Ausführungs- 
vorschriften vielfach einen Riegel vor (vgl. Ziff. 16 
der gen. preuß. Verf und die bad. und elsaß-lothr. 
Ausf.-Best.), indem sie den Geschäftsbetrieb außer- 
halb der Geschäftsräume ohne Auftrag und den 
im Umherziehen verbieten. 
  
Literatur: Kommentare zum St. Gesetz: Fischer, 
1912, Hoffmann, 1910, v. Köhler, 1910, Sam- 
ter, 1912, Schmid, 1910, Söoczeny, 1910. Auch 
in den Kommentaren zur Gewerbeordnung (v. Rohr- 
scheidt u. a.). Nelken. 
Stempelstener 
51. Allgemeines## 2. Reichsrecht. ## 3. Landesrecht: 
Stand der Gesegebung. # 4. Landesrecht: Grundsätze. 
4 5. Einzelheiten. 
5 1. Allgemeines. Unter Stempel versteht 
man zunächst ein Werkzeug, dessen eine 
Fläche mit Zeichen (Buchstaben, Figuren, Bil- 
dern usw.) versehen ist, die einem anderen Gegen- 
stand, Papier usw. aufgedrückt werden können. 
Daneben wird nicht nur das Werkzeug selbst, son- 
dern auch der Abdruck, das Stempelzeichen, 
als Stempel bezeichnet. Endlich wird steuerrecht- 
lich unter Stempel die Abgabe verstanden, 
welche der Staat dadurch erhebt, daß er für be- 
stimmte Vorgänge, Urkunden, Verträge die Ver- 
wendung eines Stempels vorschreibt. 
Die Finanzwissenschaft rechnet die St. unter 
die indirekten Steuern und von diesen wiederum 
unter die Verkehrssteuern; sie unterscheidet ferner 
zwischen Steuern [X Abgaben] und Gebühren (JI. 
Die Staaten haben sich in ihren Gesetzen um die 
wissenschaftliche Systematik nicht gekümmert; für 
sie ist die St. lediglich eine Abgaben-Erhe- 
bungs form, nicht aber eine Abgabenform selbst. 
Daraus ergibt sich, daß praktisch jede Steuer an 
sich in Stempelform erhoben werden kann. So 
mengen die St. Gesetze Verkehrssteuern und Ge- 
bühren in den Tarifen bunt durcheinander. Das 
Reichsstempelgesetz enthält: Luxussteuern N (Auto- 
mobilsteuer), Einkommensteuer K (die Tantieme- 
steuer # und in gewissem Sinn auch die Talon= 1 
richtiger Kouponsteuer), Transportsteuern (Fracht- 
urkunden und Fahrkartenstempel). In England 
wird die Erbschaftssteuer als St. erhoben; vielfach 
rechnet die Tabaksteuer, die Stempelung von 
Gold und Silber zu den Stempelsteuern. 
Die Erhebung des Stempels tritt in der Haupt- 
sache in drei verschiedenen Formen in die 
Erscheinung. Verwendung von Stempelpapier, 
auf welchem die steuerpflichtigen Geschäfte nieder- 
zuschreiben sind, Verwendung von Stempelmar= 
ken zu steuerpflichtigen Urkunden und endlich 
  
Abstempelung der Urkunden durch einen mechanisch 
berzestellten Stempelaufdruck nach erfolgter Bar- 
zahlung der Abgabe. In ausländischen Gesetzen 
findet sich auch eine Versteuerung durch den Ge- 
brauch von gestempelten Umschlägen, so besonders 
Banderolen. 
Hinsichtlich der Bemessung des Stempels 
ist zu unterscheiden zwischen Fixstempel, Dimen- 
sionsstempel, Klassen= oder Skalenstempel, Gra- 
dationsstempel und Wertstempel. Der Grada- 
tionsstempel zerfällt in den Prozentual- und den 
Progressivstempel. Vgl. unten # 4 Z. 1. 
Die erste Nachricht über das Auftreten der 
St. findet sich in Boxhorns „de statu foederis 
Belg.“ Kap. 2 und in seinen „Disquisitiones poli- 
tioae“ (1693). Er berichtet, daß die Generalstaaten 
einen Preis auf die Erfindung einer neuen #Ab- 
gabe gesetzt hätten, die zwar einträglich sein müsse, 
doch nicht drückend sein dürfe; ein Holländer habe 
hierauf den Vorschlag gemacht, einen Impost 
Van die bezegelte brieven, oui sigillum ordinum 
erat impressum, zu erheben. Dieser Vorschlag 
fand großen Beifall und führte 1624 zur Einfüh- 
rung der St. in Holland. Von dort aus wurde 
sie von fast allen größeren Staaten übernommen: 
von Spanien 1636, Frankreich 1655, Dänemark 
1666, England 1671, Preußen 1682, Oesterreich 
1686, Rußland 1699 usw. Grundlage des heutigen 
ö5sterreichischen Stempelrechtes bildet bas 
Gebühren G v. 9. 2. 50; das französische 
Stempelrecht beruht auf dem G v. 13. 2. 1798, 
während in England das G v. 10. 8. 70 
die letzte Kodifikation brachte; doch sind die Ge- 
setze dieser und auch aller anderen Staaten später 
unausgesetzt geändert worden, wie überhaupt die 
Natur der St. als einer dem Rechtsverkehr sich 
aufzwängenden Abgabe es erforderlich macht, 
seinem Fortschreiten ständig zu folgen. 
5#2. Reichsrecht. Schon der Norddeutsche Bund 
hatte es als seine Aufgabe erachtet, den Verkehr in 
mobilen Werten zur Besteuerung heranzuziehen. 
Zuerst wurde der Wechselstempel! als 
Bundessteuer erhoben (J Wechselstempel!. Das 
Deutsche Reich erfaßte später die Spielkar- 
ten (/ Spielkartenstempel] und endlich auch, 
was bereits durch Bismarck noch unter dem 
Norddeutschen Bunde angeregt wurde (es blieb 
damals bei einem Entwurf aus dem Jahre 1869), 
die Börsengeschäfte. Nachdem mehrere 
weitere Entwürfe zu keinem Ergebnis führten, 
gelang es erst 1881, ein Gesetz betr. die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben durchzubringen. Dieses 
Gv. 1. 7. 81 führte einen Stempel auf die Emission 
von Aktien und Obligationen, einen Schlußnoten= 
stempel auf Geschäfte in diesen Papieren und 
eine Abgabe auf Lotterien ein (/8 Börsensteuer, 
Lotterie, Spiel und Wette. Im Laufe der 
Jahre sind zu diesem Gesetz eine Reihe von 
Novellen ergangen; so 29. 5. 85: Umwandlung 
des Fixstempels bei Anschaffungsgeschäften in 
einen Prozentualstempel mit Einführung des 
Schlußnotenzwanges; 27. 4. 94: Steigerung der 
Steuersätze; 11.7. 00: Weitere Steigerung, Heran- 
ziehung der Kuxe, Reichsbankanteilscheine und 
See-Schiffsfrachturkunden, vor allem aber Un- 
terwerfung des Ueberpari-Wertes von Aktien 
unter die Emissionssteuer (eine Neuerung, die 
eine ganze Judikatur und Literatur hervorge- 
bracht hat); 3. 6. 06: Erhebung des Aktienausgabe-
	        

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