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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Stempelsteuer 
527 
  
de nicht eine höhere Abgabe nach den sonstigen Ta- 
risbestimmungen erfordert, so besteht in Bayern 
für notarielle Verträge, Schuldbekenntnisse usw. 
die Grundgebühr von 3 v. Tausend, bei einem 
Wertgegenstand bis 2000 Mk. 2 ½ v. Tausend, so- 
weit auch hier nicht für einzelne Urkunden eine 
besondere Gebühr erforderlich ist. Eine solche be- 
sondere Gebühr kommt bei den meisten Geschäften 
zur Erhebung, die auch in den St. Gesetzen einer 
höheren Abgabe unterliegen, so bei Grundstücks- 
verträgen, Hypothekenbestellungen, Eheverträgen, 
Stiftungsgeschäften, Inventaren, Vollmachten usw. 
Neben die Gebühren für notarielle Urkunden 
treten dann die eigentlichen Gebühren für Verw- 
Handlungen, Genehmigungen, gewerbliche und 
polizeiliche Erlaubniserteilungen, wie sie in den 
meisten St. Gesetzen wiederkehren. In allen diesen 
Fällen wird der gebührenartige Charakter insofern 
gewahrt, als die Abgaben nur von Akten staat- 
licher Organe oder von öffentlichen Urkunden er- 
hoben werden. Privatschriftliche Urkunden unter- 
liegen in Bayern einer Gebühr nicht. Doch be- 
stehen hiervon Ausnahmen, indem besonders die 
Lombarddarlehen besteuert werden. Es schweben 
Verhandlungen, das bayerische Gebührengesetz 
nach dem Vorbild des preußischen St. Gesetzes zu 
reformieren. J Gebühren &# 11, Band II S 15.) 
In Württemberg gilt das Allgemeine 
Sportelgesetz in der Fassung v. 16. 8. 11. Die 
Abgaben des Gesetzes, das wie die meisten Stem- 
pelsteuergesetze in das Gesetz selbst und den Tarif 
zerfällt, tragen wie in Bayern gebührenartigen 
Charakter. 
III. In Elsaß-Lothringen werden 
neben den St. noch Verkehrssteuern 
nach dem Verkehrssteuer G v. 14. 11. 04 (GBl 
1904, 49) erhoben; die hierin geregelten 
Steuern entsprechen einem Teil der Abgaben, 
welche die Bestandteile der übrigen Stempel- 
tarife bilden. So unterliegen der Verkehrs- 
steuer: Abtretungen, Bürgschaften, Darlehens- 
verschreibungen, Dienstverträge, Eheverträge, Erb- 
verträge, Inventare, Kaufverträge usw. Zu den 
Positionen des Tarises werden im Gesetz ein- 
gehende Erläuterungen gegeben. Danach sind 
verkehrssteuerpflichtig: Verträge über inländische 
Grundstücke, z. B. Kaufverträge, Versteigerungen, 
Pacht= und Mietverträge; weiter alle notariellen 
Urkunden, ausgenommen die Wechselproteste, 
welche der St. unterliegen; ferner die Urkunden 
der Behörden, Gemeinden usw. über Veräußerun- 
gen, Vergebung von Lieferungen und Bürgschaf- 
ten in solchen, gerichtliche Urkunden, welche von 
dem Tarif getroffen werden, und insoweit auch 
Entscheidungen der elsaß-lothringischen Gerichte, 
wenn durch sie ein Rechtsverhältnis festgestellt 
wird, für welches die Verkehrssteuer noch nicht 
entrichtet ist, soweit der Betrag der Steuer den- 
jenigen der Gerichtsgebühr der Instanz übersteigt. 
Im übrigen tritt die Verpflichtung der Entrichtung 
der Verkehrssteuer ein, wenn eine Urkunde einer 
notariellen Urkunde oder einer in Gemäßheit des 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit er- 
richteten Urkunde oder einer Versteigerungsver- 
handlung zugrunde gelegt wird. Das Verkehrs- 
steuergesetz ist an die Stelle der aus dem französi- 
schen Recht stammenden Gesetze über die Re- 
gistrierungsabgaben getreten. Die Ur- 
kunden sind den Verkehrssteuerämtern zum Zwecke 
  
der Berechnung und Erhebung der Abgabe vor- 
zulegen. Die Steuer wird sofort berechnet und 
auf der Urkunde vermerkt; der wesentliche Inhalt 
der Urkunde wird in ein Register eingetragen. In 
Elsaß-Lothringen ist das Verhältnis von Stempel- 
und Verkehrssteuer dergestalt, daß die Urkunde 
zuerst unter Benutzung von Stempelpapier er- 
richtet werden muß, und sodann von ihr die Ver- 
kehrssteuer erhoben wird. IJ Gebühren 5 12, 
Band II S 17.) 
IV. Während Preußen, Hessen, Oldenburg, 
Braunschweig, Anhalt, Schaumburg-Lippe die 
staatliche Besteuerung des Grundstücksumsatzes in 
ihren St. Gesetzen konzentrieren, bestehen in ande- 
ren Bundesstaaten neben den Stempelabgaben 
noch besondere staatliche Umsatzsteuern (I#I. 
Das preußische Gesetz gilt nicht in Helgoland 
und auch nicht in den Hohenzollernschen Landen; 
doch werden in den letzteren durch a II des Gv. 
22. 6. 75 gerade die wichtigsten Stempel, nämlich 
der Kaufstempel für Grundstücke und der Schuld- 
verschreibungsstempel für die in das Grund= oder 
Hypothekenbuch eingetragenen Schuldverschrei- 
bungen als Gerichtskosten erhoben. 
#§ 4. Landesrecht: Grundsätze. 
1. Das preußische Gesetz und die meisten anderen 
St. Gesetze befolgen das Urkundenprinzip, 
d. h. sie lassen die Urkunden mit ihrer Errichtung 
stempelpflichtig werden. Im Gegensatz hierzu be- 
folgt Hessen noch das früher auch in Sachsen in 
Geltung gewesene Produktionsprinzip, 
indem die im Tarif bezeichneten Urkunden nur 
dann stempelpflichtig werden, wenn sie entweder 
von einer für die öffentliche Beurkundung zu- 
ständigen Behörde ausgenommen oder ausgefer- 
tigt worden sind, oder wenn sie bei einer öffent- 
lichen Behörde in einem Verfahren, für welches 
die Einreichung oder Vorlegung der Urkunde vor- 
geschrieben oder zugelassen ist, eingereicht oder 
vorgelegt werden. Ein reiner Gebühren- 
stempel besteht in Gotha, wo Urkunden der 
im Tarif bezeichneten Art nur dann steuerpflichtig 
sind, wenn sie in gerichtlicher oder notarieller 
Form errichtet oder von einem Gericht oder Notar 
beglaubigt sind. Das oldenburgische Gesetz nimmt 
eine Zwischenstellung ein, indem nach ihm die der 
Steuer unterliegenden Verträge grundsätzlich 
nur dann stempelpflichtig sind, wenn sie gericht- 
lich oder notariell usw. beurkundet oder beglaubigt 
sind; andere, formlos errichtete Urkunden sind, 
und zwar auch in Briefform, dann stempelpflich- 
tig, wenn sie freiwillige Mobiliarversteigerungen, 
Schuldverschreibungen, Auseinandersetzungen, Zes- 
sionen, Bürgschaften, Vollmachten und letztwillige 
Verfügungen betreffen. 
Während die Mehrzahl der St. Gesetze das 
Prinzip verfolgt, die verschiedenen, der 
Steuer zu unterwerfenden Urkunden be- 
sonders zu bezeichnen unter Hinzu- 
fügung der Tarifsätze usw., besteht in Oldenburg, 
Bremen und Elsaß-Lothringen eine Generalab- 
gabe für die meisten der in Frage kommenden 
Urkunden; in Oldenburg ist diese Generalabgabe 
ein den Abgaben der übrigen Staaten verwandter, 
nach dem Werte des Gegenstandes sich staffelnder 
Prozentualstempel; in Bremen und Elsaß-Lothrin- 
gen ist diese Generalabgabe der aus dem franzö- 
sischen Recht stammende Dimensionsstempel, der 
nicht nach dem Werte des Geschäftes, sondern.
	        

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