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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kosten des Verfahrens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • I. Veranlagung der direkten Steuer.
  • II. Rechtsmittel.
  • III. Steuererhebung.
  • IV. Kosten des Verfahrens.
  • V. Steuerstrafrecht.
  • VI. Nachbesteuerung.
  • VII. Die Organisation der Steuerbehörden.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
534 
Steuerverwaltung (direlte Steuern) 
  
folgt (Realsteuern in Preußen). Soweit die Ge- 
meinden bei der Vorbereitung des Veranlagungs- 
eschäfts tätig sind, tragen sie selbst die erwach- 
Fnden Kosten. Der Staat trägt ferner die Kosten 
des Rechtsmittelverfahrens; doch enthalten die 
meisten Gesetze Bestimmungen, wonach Kosten, 
die durch die Untersuchung und Beweiserhebung 
unbegründeter Berufungen entstehen, ganz oder 
zum Teil dem berufenden Zensiten auferlegt 
werden können: in Preußen z. B. EinketeG 
5 7w7, Erg StG # 45, GewSt G 574, bayer. G 
von 1899 a 79, 75, 41, bayer. Eink St G von 1910 
a 86, der auch für Gewerbesteuer und Kapital- 
rentensteuer gilt (nach diesem Artikel fallen 
Reisekosten des Zensiten, der an die Berufungs- 
und Oberberufungskommission vorgeladen ist, 
wenn er obsiegt, der Staatskasse zur Last), Würt- 
temberg EinlSt G a 63 Ziff. 3, KapSt G a 19, 
Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer G a 13; Hessen 
Gv. 12. 8. 99 a 31. 
a) In Preußen haben nach § 77 EinkSt# 
die Gemeinden die Kosten für die ihnen bei 
der Veranlagung übertragenen Geschäfte zu tra- 
en (Personenstandsaufnahme, Voreinschätzung). 
benso bei der Ergänzungssteuer § 45 G. Auch 
bei der Gebäudesteuerveranlagung haben sie die 
ihnen zugewiesenen Vorarbeiten auf eigene Kosten 
zu leisten (Gauß Sy). Bayern s. Gvon 1810 
Einkommensteuer a 85 usw. 
In Württemberg tragen die Gemeinden 
z. B. die Kosten der jährlichen Berichtigung und 
Fortführung des Grund= und Gebäudekatasters 
(a 15 G v. 8. 8. 09). Dagegen a 82 des württ. 
EinkStS und 30 des württ. KapStG vom 
gleichen Datum. 
In Baden vol. über die Beteiligung der 
Gemeinden bei den Veranlagungskosten 88 30 und 
31 bad. G v. 6. 8. 00. Danach können die Ge- 
meinden dem Vorsitzenden und den Mitgliedern 
des Schätzungsrats Gebühren zubilligen, die sie 
dann beim Staate liquidieren. Ferner haben die 
Gemeinden für Räume, Heizung und Beleuch- 
tung zu sorgen. 
b) Die Mitglieder der Einschätzungs--, 
Veranlagungs= und Berufungs kommissionen 
haben im allgemeinen ihre Aemter als Ehren- 
ämter [] zu verwalten, erhalten aber meist 
Tagegelder und zum Teil Reisekosten. S. preuß. 
Eink St G 5.78, V v. 28. 12. 10 (GE 1911 S 1) 
und G v. 26. 7. 10 sowie AusfBest v. 24. 9. 10, 
Gewt G von 1891 (151. 
In Bayern bestimmt a 88 des Eink St G, daß 
die Regelung der für Reisekosten und Zeitverlust 
entstehenden Entschädigungen sowie der Vergü- 
tungen für Auskunftspersonen und Sachverständige 
durch die Staatsregierung erfolgt. Die Kosten 
trägt der Staat, soweit sie nicht der Zensit als 
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen muß. 
In Sachsen erhalten die Mitglieder der Einschät- 
zungskommissionen für 4 Stunden tägliche Arbeit 
3 Mk. Tagegelder und die von den Bezirksaus- 
schüssen gewählten außerdem Reisekosten, Eink- 
StG g8 22, 23. 
Ueber die Bezüge der Kommissionsmitglieder 
in Elsaß-Lothringen (. V v. 2. 10. 05 
(Al 343). 
2. Das Erforderliche über die Kosten der 
Steuererhebung ist oben # 6 gesagt. 
  
V. Stenerstrafrecht 
#l#. Die Strafbestimmungen im allgemeinen. 
Das Steuerstrafrecht ist auf dem Gebiete der direk- 
ten Besteuerung weit weniger, auch weniger gleich- 
artig ausgebildet als auf dem Gebiete der indirekten 
Steuern [ Zolll. Dies hängt zum Teil mit der 
verschiedenartigen geschichtlichen Entwicklung, zum 
Teil mit dem Wesen der direkten Steuern und 
der Art ihrer Veranlagung zusammen. Die in- 
direkte Steuergesetzgebung (einschließlich Zollge- 
setzgebung) hat sich schon aus inneren und politi- 
schen Gründen immer mehr vereinheitlicht und 
damit auch das Strafrecht. Die vielseitigere Aus- 
bildung hängt mit den vielseitigeren Möglichkeiten 
von Straf= und Ordnungswidrigkeiten auf dem 
Gebiete des Zoll= und indirekten Steuerwesens 
zusammen. Auf dem Gebiete der direkten Steuern 
steht die Regelung des Strafwesens in den einzel- 
nen Staaten in engem Zusammenhang namentlich 
mit den Grundgedanken, von denen bei dem gan- 
zen Aufbau des Steuersystems im Hinblick auf die 
Ermittlung der steuerpflichten Subjekte und Ob- 
jekte ausgegangen wird. Wo bei der Steuerauf- 
erlegung davon ausgegangen wird, daß sie von 
Amts wegen ohne Mitwirkung der Steuerpflich- 
tigen zu erfolgen habe, ist für Steuervergehen, ins- 
besondere für solche von schwerer Art, wenig Platz. 
Wo hingegen die Veranlagung in der Hauptsache 
auf den eigenen Erklärungen der Steuerpflichtigen 
beruht, bedarf sie des strafrechtlichen Schutzes 
gegen wahrheitswidrige Angaben. 
Will man nach einheitlichen Gesichtspunkten 
in den Strafbestimmungen der verschiedenen Län- 
der auf dem Gebiete des direkten Steuersystems 
suchen, so wird man zunächst Ordnungsstrafen [II 
wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten und 
Steuerhinterziehungsstrafen unterscheiden können. 
Es ist klar, daß letztere, weil hier stärkere fiskalische 
Interessen verletzt werden, eine schärfere Bestra- 
fung fordern. Bei den Strafen wegen Steuer- 
hinterziehung pflegt mit Recht wieder unter- 
schieden zu werden, ob die Hinterziehung wissent- 
lich und vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder 
ob eine dolose Absicht gefehlt hat, in welchem 
letzten Falle nur eine leichtere Geldstrafe eintritt, 
während ersterenfalls ein Mehrfaches der hinter- 
zogenen Steuer oder, wenn dieser Betrag nicht 
ziffernmäßig festgestellt werden kann, Geldstrafen 
bis zu einem gewissen Höchstsatz und im Nicht- 
zahlungsfalle Haftstrafe als Strafe angedroht 
zu werden pflegt. Zur Festsetzung von Gefäng- 
nisstrafen bei direkten Steuern hat man sich bisher 
nicht entschließen können. Erst in der preußischen 
nicht verabschiedeten Steuernovelle von 1911/12 
waren Gefängnisstrafen bei wiederholtem Rück- 
falle vorgesehen; zum Gesetz geworden sind der- 
artige Bestimmungen zum ersten Male im Reichs- 
„Wehrbeitrag"-- und Besitzsteuergesetz. Wem 
rechtzeitig das Gewissen schlägt, d. h. wer, 
bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung 
eingeleitet ist, seine unrichtigen Angaben berich- 
tigt, erlangt sogar Straffreiheit (preuß. Eink St G 
&?2, Erg St G # 43; bad. Eink Ste a 24; württ. 
Eink t Ga 73; bayer. G v. 14. 8. 10 a 78 usw.). 
Ferner spielt eine Rolle bei der Höhe der Strafe 
die mehr oder weniger größere Feierlichkeit, mit 
der eine Erklärung abgegeben wird (eidliche, oder 
nach bestem Wissen und Gewissen abgegebene
	        

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