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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Nachbesteuerung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • I. Veranlagung der direkten Steuer.
  • II. Rechtsmittel.
  • III. Steuererhebung.
  • IV. Kosten des Verfahrens.
  • V. Steuerstrafrecht.
  • VI. Nachbesteuerung.
  • VII. Die Organisation der Steuerbehörden.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Steuerverwaltung (VI. Nachbesteuerung; VII. Steuerbehörden) 
537 
  
Aehnlich im Vermögens StG 4, 16, 17. 
BVgl. auch #s 16 und 25 des G v. 6. 8. 00. 
Für Hessen (. Eink t G v. 12. 8. 99 a 41 
und 52 und Verm StG vom gleichen Tage a 50; 
Elsaß-Lothringen 330 KapStG v. 13. 
7. 01, Gewt G v. 8. 6. 96 5 32. 
VII. OGrganisation der Steuerbehörden 
5 13. Verfügende und vollziehende Behörden. 
Bei dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung 
in den deutschen Staaten hat man die Steuer- 
behörden nach ihrer Tätigkeit zu unterscheiden in 
1. verfügende und vollziehende, 2. beschließende 
und 3. erkennende Behörden. Blickt man auf die 
Eigenschaften der den Behörden angehörigen Mit- 
glieder, so hat man zu unterscheiden reine Berufs- 
behörden, und zwar Verwaltungs= und verwal- 
tungsrichterliche Behörden, und ferner aus Staats- 
beamten, Gemeindebeamten einerseits und Laien- 
mitgliedern andererseits zusammengesetzte Behör- 
den, wobei die letzteren Mitglieder bald gewählte, 
bald ernannte Mitglieder sind. 
I. Als verfügende und vollziehende Behörden 
sind nur reine Berufsbehörden tätig. Das Laien- 
und richterliche Element hat hier keinen Raum. 
Auch bei den zum Teil aus Laienmitgliedern be- 
stehenden Einschätzungs-, Veranlagungs= und Be- 
rufungsbehörden pflegt stets ein staatlicher oder 
gemeindlicher Berufsbeamter, Steuerkommissar 
als Vorsitzender zu sungieren, der zugleich 
die Beschlüsse ausführt. Es handelt sich hier 
um die Hierarchie der steuertechnischen Behörden. 
An der Spitze steht der Finanzminister, dann folgen 
meist die Mittelbehörden (Provinzialbehörden), 
an dritter Stelle die Kreisbehörden. Die Beamten 
sind Staatsbeamte; nur in der Kreisinstanz 
pflegen, soweit es sich um Stadtkreise handelt, die 
Oberbürgermeister als Kommissionsvorsitzende zu 
fungieren, wenn nicht ad hoc bestellte Staats- 
kommissare eintreten. In der örtlichen Instanz, 
wobei aber meist nur die Vorbereitung des Ver- 
anlagungsgeschäfts durch Sammlung der Be- 
steuerungsmerkmale usw., und die Erhebung oder 
Einziehung der Steuer in Frage kommt, treten in 
der Regel die Gemeindebehörden und kassen im 
Staatsauftrage in Tätigkeit. 
Verschieden geregelt ist die Frage, ob die ge- 
nannten Staatsbehörden Glieder der allgemeinen 
Staatsverwaltung oder selbständige steuertech- 
nische Behörden sind. 
II. In den einzelnen Staaten. 
1. In Preußen hat der Finanzminister 
(Abt. II mit einem Generalsteuerdirektor an der 
Spitze) die oberste Leitung. Von den Provinzial- 
behörden haben die Regierungen, Abteilung für 
direkte Steuern, Domänen und Forsten die Ver- 
waltung der direkten Steuern zu leiten, also Or- 
gane der allgemeinen Staatsverwaltung. Für die 
Stadt Berlin (NI ist eine unmittelbar unter dem 
Finanzministerium stehende Verwaltung der 
direkten Steuern durchgeführt (Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern). 
Infolge des neuen Eink StG v. 24. 6. 91 ist 
von der Tätigkeit der Regierungen (Direktion) 
abgelöst der Vorsitz in der für den Bezirk bestehen- 
den Berufungekommissionen für Eink= und Er- 
gänzungssteuer. Hier hat den Vorsitz ein Ein- 
zelbeamter, ein zwar der Regierung ange- 
  
hörender Oberregierungsrat, der zugleich an der 
Spitze der Steuerabteilung steht, aber doch als 
Vorsitzender der Kommission nicht dem Regie- 
rungspräsidenten, sondern direkt dem Finanz- 
minister unterstellt ist und auch direkt an diesen 
berichtet. In der Kreisinstanz — außer in Stadt- 
kreisen — stellen grundsätzlich ebenfalls die Or- 
gane der allgemeinen Landesverwaltung (Land- 
räte) die staatliche Steuerbehörde dar und führen 
auch zugleich den Vorsitz in den Veranlagungs- 
kommissionen. Die Ueberlastung dieser Beamten 
mit anderen Geschäften hat aber dahin geführt, 
daß in immer steigendem Maße besonderen staat- 
lichen Steuerkommissaren der Vorsitz in den Ver- 
anlagungskommissionen übertragen ist und auch, 
wo dies nicht der Fall, die Bearbeitung der 
Steuersachen meist doch in den Händen eines dem 
Landrate beigegebenen Riegierungsassessors. 
liegt. Vielfach wird die Uebertragung des Veran- 
lagungsgeschäfts an besondere Staatskommissare 
allgemein gefordert, namentlich weil man glaubt, 
daß der Landrat zu leicht befangen sei und die 
besonderen Schwierigkeiten der Einschätzung länd- 
lichen Einkommens durch besondere Kommissare 
besser werde vermieden werden. 
Die Grundsteuerangelegenheiten (HPruhen in der 
Provinzialinstanz bei der Regierung (Dezernent: 
Katasterinspektor), in der Kreisinstanz beim Ka- 
tasterkontrolleur. 
Den Regierungen unterstehen die Katasterämter 
und Gewerbesteuerausschüsse, sowie die Kreiskassen, 
während die Veranlagungsbehörden — außer in 
Berlin, wo sie der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuer unterstehen — dem Vorsitzen- 
den der Berufungskommission unterstehen. 
2. Bayern. Staatsministerium der Finanzen 
(mit Katasterbureau). Mittelstellen: die Regie- 
rungsfinanzkammern. Unterbehörden für Veran- 
lagung und Erhebung: die Rentämter, denen als 
technische Organe die Bezirksgeometer beigegeben 
sind. Hier ist also in der unteren Instanz die 
Trennung von den allgemeinen Verw Behörden 
im Gegensatze zu Preußen durchgeführt. In 
der Pfalz haben die Rentämter nicht die Detail- 
perzeption der Steuern, weil diese dort den 
Steuereinnehmern obliegt. 
3. Sachsen. Finanzministerium mit dem 
Finanzvermessungsbureau. Für die hier im Ge- 
gensatz zu Preußen und Vayern in allen Instanzen 
ganz selbständige organisierte Verwaltung der 
direkten Steuern zerfällt das Land in Steuerkreise 
und Steuerbezirke, welch letztere in bezug auf 
die Einkommensteuer wiederum in Einschätzungs- 
distrikte geteilt sind. Für jeden Steuerbezirk besteht 
eine Bezirkssteuereinnahme (Bezirkssteuerinspel 
tor), für jeden der Steuerkreise als Mittelbehörde 
ein Kreissteuerrat wirkt. Weitere Organe der direk- 
ten Steuerverwaltung sind (für die Grundsteuer), 
die Vermessungsinspektoren und -ingenieure. 
4. Württemberg. Finanzministerium. 
Diesem untergeordnet als Mittelstelle: das Steuer- 
kollegium für die Vecwaltung der direkten (und 
der indirekten) Steuern (mit Katasterbureaug). 
Unterbehörden sind die Bezirkssteuerämter (Ka- 
meralämter bezw. Hauptsteueramt Stuttgart), 
denen Ortssteuerämter mit Ortssteuerkommissionen 
unterstehen. 
5. Baden. Finanzministerium. Finanzmit- 
telstelle: die Steuerdirektion, sowohl für das direkte
	        

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