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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Ströme 
559 
  
Stücke der allgemeinen bürgerlichen Freiheit und 
haben ihre Schranken an den allgemeinen oder 
örtlichen Polizeigesetzen. 
Was die besonderen Benutzungen 
anlangt, so sind wieder zweierlei Arten zu unter- 
scheiden nach dem Maß, in welchem die öffentliche 
Sache davon ergriffen wird. 
Handelt es sich bloß darum, gewisse Erträgnisse 
des St. sich aneignen zu dürfen, so ist der St. 
selbst nicht Gegenstand der Verfügung. Bezüg- 
lich seiner findet nur die Gestaltung eines vorüber- 
gehenden, jedoch über den Gemeingebrauch hinaus- 
gehenden Verweilens darauf statt. Dabei werden 
Fische gefangen, Grasnutzungen von den Seiten- 
böschungen genommen, Eis und Schilf gewonnen, 
Kies und Steine aus dem Bette gezogen; alles 
nur äußerliches Zubehör, dessen Wegnahme den 
St. selbst in seinem Bestande als öffentliche Sache 
nicht berührt. Das Recht dazu pflegt vom Staate 
in Form privatrechtlicher entgeltlicher Verträge 
eingeräumt zu werden, welche man als Pacht- 
verträge bezeichnet; dem strengen Begriff 
des Pachtvertrages entsprechen sie nicht. 
Dem stehen gegenüber solche Benutzungen, 
welche es mit sich bringen, daß der Benützende 
ein Stück der öffentlichen Sache in ausschließ- 
lichen Besitz nimmt, insbesondere dauernde 
Vorrichtungen daran herstellt, welche die Be- 
nutzung vermitteln. Die wichtigsten Beispiele 
bieten Stauanlagen IJ), eingebaute Mühlenbe- 
triebe [J, Ableitung von Bewässerungskanälen 
[IJ. Auch Badeanstalten, Brückenanlagen, Fähren 
IJNl. gehören hieher, alles überhaupt, was den 
St. und seine Ufer im Sondernteresse dauernd 
beansprucht. Diese Benutzungen können nur ent- 
stehen auf Grund einer Verfügung des Herrn 
der öffentlichen Sache über diese Sache selbst, 
einer Verleihung, Konzession (JXI. Die 
Wiederentziehung des dadurch begründeten sub- 
iektiven öffentlichen Rechtes (N] an der Sache ist 
nur möglich, sofern der Hauptzweck des St., die 
Schiffbarkeit es verlangt, und auch dann nur 
gegen Entschädigung, es sei denn, daß die freie 
Widerruflichkeit bei Verleihung des Rechtes vor- 
behalten worden war. 
Vielfach bestehen noch rein privatrechtliche Be- 
nutzungsrechte an unseren St. Sie stammen aus 
einer Zeit, wo von öffentlichem Recht und öffent- 
lichrechtlicher Auffassung des St. noch nicht die 
Rede war. Praktisch werden sie jetzt wie vorbe- 
haltslos verliehene besondere Nutzungsrechte zu 
behandeln sein. 
5 3. Instandhaltung des St. bedeutet die Her- 
stellung aller Arbeiten und Vorrichtungen, welche 
ihn dienlich bleiben lassen für die Gewährung der 
Nützlichkeiten, denen er gewidmet ist, vor allem 
also für den Verkehr, die Schiffahrt, und ihn ver- 
hindern, durch Ueberschwemmung, Versumpfung 
und sonstige ungeregelte Gewalt des Wassers Scha- 
den anzurichten. Man spricht hier oft von einer 
Pflicht des Staates, in solcher Weise für die öffent- 
lichen Verkehrsstraßen Sorge zu tragen (Preuß. 
Wasser G 5 115 Abs 1 Ziff. 1); in Wirklichkeit ist es 
vielmehr einfach eine der Aufgaben, die sich die 
Staatsgewalt setzt, mit Pflicht gegen Niemanden. 
Bei dieser Instandhaltungstätigkeit tritt die 
öffentliche Verwaltung den Einzelnen in mancher- 
lei Gestalt gegenüber, um sie für ihren Zweck in 
Anspruch zu nehmen. 
  
  
Die Strombauarbeiten genießen die 
besondere Rechtsnatur der öffentlichen Arbeiten, 
denen das Privatinteresse, namentlich der Ufer- 
grundbesitzer in gewissem Maße zu weichen hat. 
Deshalb pflegt der Plan solcher Arbeiten im voraus 
in einem förmlichen Verfahren festgestellt zu wer- 
den mit geeigneten Veröffentlichungen und mit 
Eröffnung des Gehörs für die beteiligten Angren- 
zer und Nutzungsberechtigten. Die Ufergrund- 
stücke unterliegen alsdann zugunsten der festge- 
setzten Strombauarbeiten gewissen öffentlich- 
rechtlichen Beschränkungen des Eigentums: sie 
können in Anspruch genommen werden zur La- 
gerung von Materialien, zur Anlage von Arbeits- 
plätzen, zur Entnahme von Erde und Steinen; 
den an den Arbeiten Beteiligten ist das Betreten 
der Grundstücke, das Anbringen von Markzeichen 
gestattet. Schwerere Eingriffe können in Aus- 
führung der Arbeiten vorgenommen werden, in- 
dem man Inseln, Anschütten, Ufervorsprünge im 
Interesse des guten Standes des Stromes besei- 
tigt, und dessen Bett darauf ausdehnt, und zwar 
ohne die gewöhnlichen Formen des Enteignungs- 
verfahrens, auf Grund des Regulierungsplanes. 
(preuß. Gv. 20. 8. 83 Ziff. 2; bayer. Wasser Gag; 
sächs. WasserG 88 96—98. 
In dauernder Weise sind über diese die Ufer- 
besitzer im Interesse der Instandhaltung des St. 
belastet durch die Pflicht zur Duldung des Lein- 
pfades und die Last des Uferschutzesl bie 
Art. Deichwesen und Wassergenossenschaften). 
Außerdem wird die obrigkeitliche Gewalt in 
Form der Strompolizei tätig, um alle 
schädlichen Einwirkungen der Einzelnen und ihrer 
Unternehmungen auf den Strom und seinen guten 
Stand zu verhindern. Verbot, Strafdrohung und 
Zwangsmaßregeln sind hier wieder die Mittel, 
mit welchen sie wirkt. 
Ouellen: Preuß. Wasser G v. 7. 4. 13; Bayer. 
Wasser G v. 23. 3. 07 a 1 i#, a 26 ff; Sächs. Wasser Gv. 
12. 3. 00 § 93 ff; Württemb. Wasser G v. 1. 12. 00 à 1, 7 ff; 
Bad. Wasser G v. 12. 4. 13 385 1, 6 ff, 16. 
Literatur: Schwab, Die Konflikte der Wasser- 
fahrt auf den Flüssen mit der Benützung der letzteren zum 
Maschinenbetrieb, Arch f. eivil. Praxis XXX. Beil.; 
Wappaeus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr 
entzogenen Sachen, 1867; Wiener, Das bad. Wasser- 
recht, 1913: Nieberding, Wasserrecht und Wasser- 
volizel im Preußischen Staate", bearbeitet von Frank, 
1889; Brunner in Rechtslexikon 1, 848 ff; Pfizer 
daselbst 87; Schenkel daselbst III 2, 1243 ff; Frank, 
Ueber öffentl. und Privatgewässer im Berwürch Bd. 11 
Eymann, Das Wasser für das Kgr. Bayern v. 23. 3. 07, 
1908; Nieder, Wassergesetz für Württemberg, 1902; 
Schelcher, Sächs. Wassergesetz, 1909/10; v. Hippel, 
Preuß. Wassergesetz, 1913, Sp, 144; Gottschalk, 
Preuß. Wassergesetz, 1913, S 1—162; Wulf und He- 
rold, Weasser G v. 7. 4. 13, S7—279; Kloeß, Kom- 
mentar z. Wassergesetz f. d. Kgr. Preußen 1, 6—104. 
Otto Watver. 
Suez-Nanal 
Band II S 490, 491; dazu jetzt Dedreur, 
Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; 
Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte 
des Suezkanals, 1913.
	        

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