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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register T
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Tagegelder (Fuhrkosten und Umzugskosten). Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Talonsteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Talsperre. siehe Stauanlagen § 6 (III, 522).
  • Tantiemesteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Tanzlustbarkeiten. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Tarifvertrag. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Taubstumme. Von geh. Medizinalrat Prof. Dr. Rapmund, Mindem i. W..
  • Taxen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Technische Hochschulen. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Telegraphie, Telephonie. siehe Post und Telegraphie S 136-167.
  • Theaterrecht. Von Rechtsanwalt Arthur Wolff, Schriftführer des deutschen Bühnenvereins, Berlin.
  • Thronfolge. siehe Landesheer §§ 6-10 (Bd. II, 715-718).
  • Thüringische Staaten.
  • Tientsin und Hankau Deutsche Niederlassungsgemeinden Schanghai, Internationale Niederlassung. siehe Selbstverwaltung C, III, 430-433.
  • Tierärzte. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Professor Dr. Dammann, Hannover.
  • Trucksystem. siehe Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153).
  • Trunksucht. siehe Sittenpolizei; Schankgewerbe.
  • Tumultgesetze. siehe Zusammenrottung; Waffengebrauch.
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Tabaksteuer (Arten; Geschichte) 
  
Tabaksteuer 
#5sn 1. Wesen und Arten. 7 2. Seschichtliche Entwicklung. 
4 3. Die gesetzlichen und Ausführungsbestimmungen. 1 4. 
Besteuerung des Inlandtabaks (objektive und subsektive 
Steuerpflicht; Steuerbefreiungen und Nachlässe; Steuer- 
sätze). J 5. Borschriften für den Tabakbau und die Tabak- 
verarbeitung. 1 6. Erhebung und BVerwaltung der Tabak- 
steuer. 3 7. Strafvorschriften. # 8. Zigarettensteuer. 1 9. 
Tabakgewichtszoll. 1 10. Wertzollzuschlag auf Tabak. 
4 11. Abgabenvergütung. 1 12. Statistik. 
IT. — Tabak; St — Steuer; 8 — Zilgarette.) 
5 1. Wesen und Arten der Tabakbestenerung. 
Der T ist eines der geeignetsten Obiekte der in- 
direkten Besteuerung, da er einerseits ein weit- 
verbreitetes, aber entbehrliches Genußmittel ist, 
anderseits sein Gebrauch in der Hauptsache auf 
den erwachsenen männlichen, also erwerbs= und 
daher steuerfähigen Teil der Bevölkerung be- 
schränkt ist und die Zähigkeit der TGewöhnung 
auch eine stärkere Belastung gestattet. Es gibt 
daher kaum ein staatliches Gemeinwesen, das den 
Tnicht in irgend einer Form der staatlichen Wirt- 
schaft dienstbar gemacht hat. 
Die TBesteuerung erfolgt teils als innere Ver- 
brauchssteuer (Töt i. e. S.), teils als Zoll. In 
der Regel sind beide Erhebungsarten zu einem 
System verbunden, in dem bald der ersteren, bald 
der letzteren Abgabenart die überwiegende Be- 
deutung zukommt, der ersteren insbesondere bei 
dem Monopol und den Fabrikat t, der letzteren 
bei der Rohstoffbesteuerung. 
1. Das vollkommenste Besteuerungssystem für den T ist 
zweisellos das Monopol, sofern seine Einfübrung 
ohne allzu große Aufwendung staatlicher Mittel für Ent- 
schädigungen und ohne allzu weitgreifende Umwälzung ein- 
gewurzelter Berhältnisse in Handel und Gewerbe möglich 
ist. Es gestattet die vollkommenste Anpassung der St Last 
an den Wert der Ware und läßt die durch die Besteuerung 
veranlaßte Leistung des Verbrauchers restlos dem Staate 
zukommen, während bei allen anderen StgFormen ein 
großer Teil, und zwar um so mehr, je weiter der Akt der 
St Zablung von dem Verbrauch abgerückt ist, in den Händen 
der Pflanzer, Händler und Fabrikanten bleibt. 
Das Monopol ist in drei Formen denkbar: als Rohtabak- 
monopol mit freier Fabrikation und freiem Verkauf der 
Erzeugnisse, als Fabrikationsmonovpol mit freiem Verkauf 
der Erzeugnisse sowie als Fabrikations- und Verkaufsmono- 
vol. Die beiden letzten Formen sind in der Regel mit dem 
Kohtabakmonopol verbunden. Die Einführung des Roh- 
tabakmonovols würde den geringsten Schwierigkeiten begeg- 
nen, da der Kreis der abzufindenden Privatunternehmungen 
hier ein verhältnismäßig enger ist, der staatliche Betrieb 
sich ziemlich einfach und ohne ausgedehnten Apparat ein- 
richten laßt, das große Gebiet der Fabrikation mit der Heim- 
arbeit und des Kleinverkaufs mit seinen vielen Verzwei- 
Kungen unberührt bleibt und der ungestörte Wettbewerb 
in der Fabrikation die Berücksichtigung aller Wünsche und 
Geschmacksrichtungen der Raucher gewäbrleistet. Dagegen 
haftet ihm der Nachteil an, daß die Fabrikation in der Be- 
schaffung und Auswahl der Rohstoffe beschränkt ist da sie 
auf eine einzige Bezugsquelle angewiesen ist, und daß für 
sie der aus dem Spekulationseinkauf unter Umständen sich 
ergebende Vorteil mehr oder minder wenfällkt. 
Für das Monopok haben sich die meisten größeren Staa- 
  
ten wie Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn, Spanien, 
Portugal, Rumänien, Serbien und die Türkei entschieden: 
und zwar fast durchweg in der Form des Fabrikationsmono- 
pols mit Rohtobak- und Berkaufsmonopol. 
2. In zweiter Reihe kommen in Betracht die verschlede- 
nen Formen der Rohtobakbesteuerung. Diese 
kann als Flächen= oder Pflanze ssteuer, als 
reine Ge vichtsteuer oder als Rohtabak- 
wertsteuer ausgestaltet werden. Die erstgenannte ist 
die einfachste, aber auch unvollkommenste Besteuerungsart, 
weil sie nach Wert und Menge der besteuerten Wore zu un- 
gleich wirkt. Da sie nur für den einheimischen T anwendbar 
ist, erfordert sie für den ausländischen T die Berbindung mit 
einer anderen St Form (Belgien). Die radikalste Form der 
Gewichtsteuer ist die einheitliche Gewicht- 
keuer in Berbindung mit dem Verbote des inländischen 
TBaus (englisches System) oder auch ohne dieses. Etwas 
vollkommener ist die zwischen inländischem und ausländischem 
Erzeugnis unterscheidende Gewichts St (beutsches System). 
Die vollkommenste Form der Rohtabakbesteuerung ist 
die Rohtabakwertsteuer, welche die Abgabe nach 
dem tatsächlichen Handelswerte des T bei der Einfuhr oder 
beim Uebergang in die Fabrikation bemißt. Sie kann selb- 
ständig oder in Verbindung mit der Gewicht St als Wert- 
zuschlag St bestehen und als klassifizierte Wert St mit festen 
Gewichtsteuersätzen für bestimmte Wertklassen oder als 
prozentuale Abgabe vom genau ermittelten Wert erhoben 
werden. 
#3. Eine dritte Möglichkeit der TBesteuerung stellen die 
verschiedenen Formen der Fabrikatbesteuerung 
dar. Diese kann ohne Rücksicht auf den Wert der Fabrikate, 
nur unterscheidend nach den Arten dieser (Zigarren, Ziga- 
retten, Rauch T. Schnupf T, Kau) mit einheitlichen Sätzen 
für bestimmte Mengen jeder Art eingerichtet sein (amerika- 
nisches System). Die vollkommenere Fabrikat St ist jedoch 
die, welche den Wert der Fabrikate zur Grundlage hat 
(Fabrikatwertsteuer). Die Bersteuerung kann 
hier entweder nach den vom Fabrikanten dem Käufer auszu- 
stellenden Rechnungen (Fakturen wertsteuer) oder 
durch Anbringung von, dem Werte der in bestimmte Wert- 
klassen zusammengesaßten Fabrikate entsprechenden Stzei- 
chen (Banderolen) an den Packungen unter Berücksichtigung 
des Fabrik, oder des Kleinverkaufpreises erfolgen. 
4. Die letzte Möglichkeit der TBesteuerung ist die den 
Fabrikanten oder Verkäufern von TErzeugnissen auferlegte 
Lizenz, in der Regel nach dem Betriebsumfsange be- 
messen (Griechenland, Bulgarien). Häufig ist die Lizenz 
mit einer anderen, die Grundlage der Besteuerung bildenden 
St Form als eine Art Ergänzungs St verbunden (Vereinigte 
Staaten von Amerika, England). 
5#2. Geschichtliche Entwicklung der deutschen 
Tabakbesteuerung. Die verschiedenen Versuche, 
die zu Anfang des vorigen Jahrhunderts und 
früher mit monopolartiger Besteue- 
rung sowohl im Norden wie im Süden von 
Deutschland gemacht worden sind, haben im Ge- 
gensatz zu der Entwicklung in den meisten euro- 
päischen Großstaaten keinen dauernden Erfolg 
gehabt. An diesem Mißerfolge hat wohl die staat- 
liche Zerrissenheit Deutschlands neben verschieden- 
artigen Mißgiusfen der Verwaltung einen Haupt- 
anteil gehabt. 
I. Die geschichtlichen Vorläufer der heutigen Reichs T St 
sind in Gesetzgebungsakten Preußens und des Zollvereins 
zu suchen. In Preußen war durch G v. 8. 2. 1819 die Ge- 
wichtsteuer (1 Tir. vom Zentner) einge führt, aber in- 
folge der dagegen erhobenen zahlreichen Beschwerden und 
Unzuträglichkeiten mit Kab O v. 29. 3. 1828 durch eine sog. 
firierte Produktions St in Gestalt einer Flächen steuer
	        

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