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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register T
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Taubstumme. Von geh. Medizinalrat Prof. Dr. Rapmund, Mindem i. W..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Tagegelder (Fuhrkosten und Umzugskosten). Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Talonsteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Talsperre. siehe Stauanlagen § 6 (III, 522).
  • Tantiemesteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Tanzlustbarkeiten. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Tarifvertrag. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Taubstumme. Von geh. Medizinalrat Prof. Dr. Rapmund, Mindem i. W..
  • Taxen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Technische Hochschulen. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Telegraphie, Telephonie. siehe Post und Telegraphie S 136-167.
  • Theaterrecht. Von Rechtsanwalt Arthur Wolff, Schriftführer des deutschen Bühnenvereins, Berlin.
  • Thronfolge. siehe Landesheer §§ 6-10 (Bd. II, 715-718).
  • Thüringische Staaten.
  • Tientsin und Hankau Deutsche Niederlassungsgemeinden Schanghai, Internationale Niederlassung. siehe Selbstverwaltung C, III, 430-433.
  • Tierärzte. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Professor Dr. Dammann, Hannover.
  • Trucksystem. siehe Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153).
  • Trunksucht. siehe Sittenpolizei; Schankgewerbe.
  • Tumultgesetze. siehe Zusammenrottung; Waffengebrauch.
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
586 
Taubstumme — Taxen 
  
Lehrberichte. Jahrg. 14—17, 1910—1913;:; Hapmund 
und Dietrich, AUerztliche Rechts= und Gesetzkunde, 
1913; Schilde, Taubstummen und Taubstummenan- 
stalten (OW StaatsW 7, 1911); Schlotter, Rechts- 
stellung und Rechtsschutz der Taubstummen (Blätter für 
Taubstummenbildung, 1907, Nr. 7 und 8); G. und B. 
Schumann, Samuel Heinickes gesammelte Schriften, 
1912; Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, Jahrg. 
1905 und 1913; Statistisches Jahrbuch für den preußischen 
Staat, Jahrg. 6—10, 1909—1913; Schwabach, Taub- 
stummheit (Eulenburgs Real-Enzyklopädie“, 14. Bd., 1913); 
B. Wehmer, Taubstummenanstalten und Taubstum- 
menunterricht (Enzyklopädie der Schulgesundheitspflege, 
1904). Rapmund. 
Taxen 
Taxen sind Preisfestsetzungen für bestimmte 
Leistungen im gewerblichen Verkehr, an die der 
Gewerbetreibende entweder unbedingt gebun- 
den ist oder in der Weise, daß er nur nicht darüber 
hinausgehen, wohl aber darunter bleiben darf. 
Können sie mit polizeilichem Zwange durchge- 
führt werden, so sind es polizeiliche T. Die T. 
unterscheiden sich von den Preisfestsetzungen, die 
nur als Norm für streitige Fälle bei Mangel 
einer Vereinbarung erfolgt sind, wie dies in § 80 
Abs 2 GewO vorgesehen ist. Die dort vorgesehene 
Gebührenordnung für Aerzte I(I ist im Streitfalle 
maßgebend, ohne daß die einzelne Forderung 
als angemessen nachgewiesen werden müßte. 
I. Die polizeilichen Taxen sind durch 
5 72 GewO beseitigt. Jedoch bestehen fol- 
gende Ausnahmen: 
1. Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstim- 
mung mit der Gemeindebehörde befugt, für 
Lohnbedienstete und andere Personen, 
die auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in 
Wirtshäusern ihren Dienst anbieten, wie Frem- 
denführer, Bergführer, Dienstmänner, T. festzu- 
setzen. Eisenbahngepäckträger gehören also nicht 
dazu, ebensowenig die sog. Roten Radler, wohl 
aber Dienstmannsinstitute, deren Angestellte auf 
der Straße ihre Dienste anbieten. Sie kann ferner 
T. festsetzen für die Benützung von Wagen, Pfer- 
den, Sänften, Gondeln und anderen Transport- 
mitteln, die an öffentlichen Orten zum Gebrauch 
aufgestellt sind. Für sonstige Vermietung von 
Fuhrwerken sind T. unzulässig. Unerheblich ist 
es dagegen, ob es sich um Transportmittel für Per- 
sonen oder Güter handelt und ob die Beförderung 
auch über die Gemeindegrenze hinaus sich er- 
streckt (I 76 GewO). 
2. Unter der gleichen Voraussetzung können da, 
wo Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet 
sind, für die Bezirksschornsteinfeger 
T. festgesetzt werden. Erstreckt sich der Kehrbezirk 
über mehr als eine Ortschaft, so ist zur Festsetzung 
der T. allein die untere VerwBehörde zuständig 
(Preußen: der Landrat, Bayern: Distriktsverwal- 
tungsbehörde, Württemberg: Oberamt, Baden: 
Bezirksamt; § 77 Gew0). 
3. Für die den Stellenvermittlern IAI 
zustehenden Gebühren werden von der Landes- 
  
  
zentralbehörde oder den von ihr bezeichneten Be- 
hörden nach Anhörung des Trägers des öffent- 
lichen Arbeitsnachweises sowie von Vertretern 
der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer T. festgesetzt, und eine Gebühr darf nur 
erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der 
Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Ver- 
gütungen anderer Art dürfen nicht zur Erhebung 
gelangen. Dabei sind die Stellenvermittler ver- 
pflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des 
Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung 
kommende T. mitzuteilen. Die T. ist in den 
Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden 
Stelleanzuschlagen ( 5 des Stellenvermittler G 
v. 2. 6. . 
4. Für solche Gewerbetreibende, die im Sinne 
des § 36 GewO beeidigt sind und Anstellung er- 
halten haben, können von denjenigen Behörden 
oder Korporationen, die zur Beeidigung oder 
Anstellung befugt sind, T. eingeführt werden, wo- 
bei es ihnen anheimgestellt ist, sie auch nur in der 
Weise vorzusehen, daß sie nur im Streitfalle maß- 
gebend sind (5 70 Gew0). 
5. Auch für die Apotheker [ können durch 
die Zentralbehörden T. festgestellt werden, deren 
Ermäßigung durch freie Vereinbarung zulässig 
ist (6 80 GewO); doch ist die T. nur zulässig für 
solche Waren, die ausschließlich in Apotheken ge- 
kauft werden dürfen, sie kann aber nicht nur auf 
alle Arzneistoffe, sondern auch auf die Arbeiten 
zur Bereitung der Arzneimittel Jl, die Gefäße 
und die Umhüllungen der Arznei erstreckt werden. 
Gemäß Bek des RK v. 23. 2. 05 (RZBl 40) ist 
von den Bundesregierungen eine einheitliche 
deutsche Arzneitaxe vereinbart worden, die in 
jedem Jahre neu herausgegeben wird (s. Arznei- 
taxe für 1914). Von den Preisen dieser Arznei T. 
haben die Apotheken den Krankenkassen für die 
Arzneien einen Abschlag zu gewähren, dessen 
Höhe die Landeszentralbehörden bestimmen (5/ 376 
Abs 1 RVO). Außerdem setzt die höhere Verw- 
Behörde die Höchstpreise von solchen einfachen 
Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche 
Verschreibung abgegeben zu werden pflegen, d. i. 
die sog. Handverkaufs T. (5 376 Abs 2 RW0O). 
Zivilrechtlich haben diese T. die Bedeutung, 
daß die vertragschließenden Teile daran gebunden 
sind und ein höherer Preis auch dann nicht ge- 
fordert werden kann, wenn ein solcher vereinbart 
ist. Da die Ueberschreitung gegen ein gesetzliches 
Verbot verstößt, so ist das Rechtsgeschäft gemäß 
* 134 Bon nichtig; es wird aber jedenfalls ge- 
mäß § 141 Bo# das zuviel Gezahlte zurückgefor- 
dert werden können. Strafrechtlich wird die Ueber- 
schreitung der obrigkeitlichen T. mit Geldstrafe 
und im Unvermögensfalle mit Haft bedroht. 
II. Anders als die polizeilichen T. wirken 
die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Ver- 
pflichtungen der Gewerbetreiben- 
den, die Preise ihrer Waren in vorgeschrie 
bener Form zur Kenntnis des Publikums 
zu bringen. Derartige Anordnungen, die sich 
lediglich auf die Ausübung des Gewerbebetriebs 
beziehen, können polizeilich ohne weiteres erlassen 
werden, für eine Reihe von Gewerbebetrieben 
hat aber die Gewerbeordnung entsprechende Vor- 
schriften getrofsen: 
1. Bäcker und Verkäufer von Back- 
waren können durch die Ortspolizeibehörde ange- 
  
 
	        

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