Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register T
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Taxen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Tabaksteuer. Von Großherzogl. Bad. Finanzminister J. Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Tagegelder (Fuhrkosten und Umzugskosten). Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Talonsteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Talsperre. siehe Stauanlagen § 6 (III, 522).
  • Tantiemesteuer. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Tanzlustbarkeiten. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Tarifvertrag. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Taubstumme. Von geh. Medizinalrat Prof. Dr. Rapmund, Mindem i. W..
  • Taxen. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Technische Hochschulen. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Telegraphie, Telephonie. siehe Post und Telegraphie S 136-167.
  • Theaterrecht. Von Rechtsanwalt Arthur Wolff, Schriftführer des deutschen Bühnenvereins, Berlin.
  • Thronfolge. siehe Landesheer §§ 6-10 (Bd. II, 715-718).
  • Thüringische Staaten.
  • Tientsin und Hankau Deutsche Niederlassungsgemeinden Schanghai, Internationale Niederlassung. siehe Selbstverwaltung C, III, 430-433.
  • Tierärzte. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Professor Dr. Dammann, Hannover.
  • Trucksystem. siehe Arbeiter, gewerbliche (Band I, S 153).
  • Trunksucht. siehe Sittenpolizei; Schankgewerbe.
  • Tumultgesetze. siehe Zusammenrottung; Waffengebrauch.
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Taxen — Technische Hochschulen 
halten werden, die Preise und das Gewicht ihrer 
verschiedenen Backwaren für gewisse von ihr zu be- 
stimmende Zeiträume durch einen von außen sicht- 
baren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen. Die Anordnung kann 
nur in Form einer allgemeinen Pol Verordnung 
erlassen werden. Der Anschlag ist kostenfrei mit 
dem polizeilichen Stempel zu versehen und würde 
ohne diesen Stempel nicht der gesetzlichen Vor- 
schrift genügen. Die PolBehörde kann gleich- 
zeitig auch die Bäcker und Verkäufer anhalten, im 
Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen 
geeichten Gewichten aufzustellen, die zum Nach- 
wiegen der verkauften Waren zu benutzen ist. Der 
Tarif ist für die von der Ortspolizeibehörde be- 
stimmten Zeiträume bindend (§§ 73, 74 Gewp). 
Zuwiderhandlungen unterliegen nach & 148 Abs 1 
Ziff. 8 einer Geldstrafe (bei Unvermögen Haft). 
2. Aehnlich können Gastwirte von der 
Ortspolizeibehörde angehalten werden, das 
Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise sowohl 
für Zimmer als auch für Verpflegung einzureichen 
und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die 
Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, 
sie bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abän- 
derung der Pol Behörde angezeigt und das abge- 
änderte Verzeichnis in den Gastzimmern ange- 
schlagen ist. Eine Ueberschreitung der Preise darf 
auch nicht auf Grund von Vereinbarung mit dem 
Gaste erfolgen und begründet sowohl zivilrechtlich 
ein Rückforderungsrecht als auch Strafverfolgung 
auf Grund des §+. 148 Ziff. 8 GewO. Auf Be- 
schwerde eines Reisenden wegen Ueberschreitung 
der verzeichneten Preise kann die Ortspolizeibe- 
hörde vorbehaltlich des Rechtsweges [ eine vor- 
läufige Entscheidung treffen (§ 75 Gew0). 
Liüteratur: v. Rohrscheidt, die Pollizei- 
taxen und ihre Stellung in der Reichsgewerbeordnung 
mit besonderer Rücksicht auf Brottaxen und Gewichts- 
bäckerei, 1893: Dertmann in Arch. k. bürg. R., IX, 
S. 173. Ferner 7 Gewerbepolizei. Nelken. 
Technische Hochschulen 
5 1. Entstehung. # 2. Verfassung. 3 3. Lehrer. 1 4. Stu- 
dierende. 
K1. Entstehung. Die T. H. sind zuerst entstan- 
den aus höheren Schulen oder Akademien (71, die 
der Fachbildung für bestimmte Berufszweige dien- 
ten. Durch Vereinigung oder weitere Entwicklung 
dieser Schulen entwickelten sich die T. H., deren 
Verfassung allmählich immer mehr der der Uni- 
versitäten [X angenähert wurde. Nachdem auf 
diese Weise ein im wesentlichen einheitlicher Typus- 
gewonnen war, wurden nach diesem neue T. H. 
egründet. Derzeit gibt es innerhalb des Deutschen 
eiches elf, davon fünf in Preußen). 
1) Das städtische, durch Staatsmittel unterstützte Fried- 
richs-Polytechnikum in Coethen (Anhalt) nimmt nach Unter- 
richtsziel und Verfassung eine Stellung zwischen bloßen Tech- 
niken und den Technischen Hochschulen ein. (D. H.) 
  
587 
1. Charlottenburg. Die 1799 begrün- 
dete Bauakademie und die 1821 begründete Ge- 
werbeakademie wurden 1879 zur T. H. vereinigt. 
(Die Angliederung der Bergakademie ist in Aus- 
sicht genommen.) 
2. Hannover. Die 1831 errichtete Höhere 
Gewerbeschule wird 1847 zur Polytechnischen 
Schule erhoben und 1879 Technische Hochschule. 
3. Aachen. Erreichtet 1870. 
4. Danzig. Errichtet 1904. 
5. Breslau. Errichtet 1910. 
6. Braunschweig. Das 1745 gestiftete 
Collegium Carolinum wird 1862 zum Polytechni- 
kum und 1877 zur T. H.: Carolo-Wilhelmina. 
7. Darmstadt. Eine seit 1836 bestehende 
Höhere Gewerbeschule wird 1864 Technische, 1869 
sholzuechnische Schule und 1877 Technische Hoch- 
ule 
8. Dresden. Seit 1814 besteht eine Indu- 
strieschule, die sich 1851 zur Polytechnischen Schule, 
1871 zum Polytechnikum erweitert und 1890 
T. H. wird. 
9. Karlsruhe. Eine schon seit 1825 be- 
stehende Polytechnische Schule, die erste ihrer Art 
in Deutschland, wird 1832 erweitert und erhält 
1885 den Charakter als T. H. unter der Bezeich- 
nung Fridericiana. 
10. München. Die Anstalt wurde 1827 als 
Polytechnische Zentralschule begründet und 1830 
in eine Polytechnische Schule umgewandelt. 
Daraus wurde nach der Reorganisation von 1868 
im Jahre 1877 die Technische Hochschule. 
11. Stuttgart. Die seit 1829 bestehende 
Gewerbeschule erweitert sich 1840 zur Polytech= 
nischen Schule und wird 1862 Technische Hoch- 
schule. 
#§s 2. Berfassung. I. Die Verfassung der T. H. 
beruht durchweg nicht auf Gesetzen, selbst wo, wie 
in Preußen, die künftige Regelung des gesamten 
Unterrichtswesens durch Gesetz eine verfassungs- 
mäßige Forderung ist. Die Regelung fällt daher 
in das Gebiet der freien Regierung und erfolgt 
durch Verordnung. 
Wenn man diese Verordnung selbst oder die 
durch sie genehmigte ministerielle Regelung der 
Verfassung als „Statut“ oder VerfStatut der 
T. H. bezeichnet, obgleich man sonst unter einem 
Statute die autonome Satzung einer Genossen- 
schaft versteht, so erklärt sich das aus der Nach- 
ahmung des Universitätsrechtes. Die Universitäts- 
und Fakultätsstatuten waren in der Tat ursprüng- 
lich autonome Satzungen der Universität und ihrer 
Teile, wurden dann in der Zeit des Polizeistaates 
vom Wechte aufsgesogen, behielten aber den 
alten Namen bei. Nach diesem Vorbilde gab 
man auch den T. H. „Statuten“ im Verordnungs- 
wege, obgleich sie ein autonomes Satzungsrecht 
nie besessen haben. 
Abweichend von den Universitäten ist jedoch 
durchweg die gesamte Verfassung des Ganzen 
wie der einzelnen Teile in einer einheitlichen 
Urkunde enthalten. 
Die derzeitigen Statuten sind für Charlotten- 
burg v. 28. 7. 82, Hannover und Aachen v. 7. 9. 
80, Danzig v. 10. 10. 04, Breslau v. 20. 7. 10 — 
sämtlich mitgeteilt im CBl. f. UWW. — Er- 
wähnenswert sind außerdem für Stuttgart die 
vom Könige genehmigten organischen Bestimmun- 
gen v. 18. 8. 76, für Karlsruhe die Vfg v. 17. 8. 95.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment