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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register U
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Unfallversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. Br..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Uebergangsabgabe. siehe Biersteuer §§ 8, 9 (Band I, 480-482); für Branntwein. sehe Zollwesen (Band III); Mahl- und Schlachtsteuer § 2 (Band II, 807).
  • Umsatzsteuer. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Unfallversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. Br..
  • A. Gewerbe-Unfallversicherung.
  • B. Landwirtschaftliche Unfallversicherung.
  • C. See-Unfallversicherung.
  • Ungebühr. siehe Sitzungspolizei (Band III, S 438).
  • Unionen (internationale). siehe Verwaltungsgemeinschaften.
  • Universitäten. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Unterrichtswesen.
  • Unterrichtswesen, höheres. Von Oberstudienrat Professor Dr. Ziehen, Frankfurt a. M..
  • Unterstützungswohnsitz. siehe Armenwesen I, 193.
  • Unzucht. siehe Sittenpolizei (III, S 433).
  • Utopien. siehe Staatsromane (Band III, S 501).
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Unfallversicherung (Seeunfall) 
633 
  
ausschuß bezw. den Kreis-(Stadt.) Ausschuß, in Hohenzollern 
den Amtsausschuß wahrgenommen werden. — Die für an- 
dere Staaten ergangenen Landesgesetze (Bayern v. 2. 11. 
12, Sachsen v. 4. 12. 12, Württemberg v. 8. 7. 12, 
Baden v. 22. 6. 12, Hessen v. 21. 12. 12, Elsaß- 
Lothringen v. 5. 8. 12) sind 3. B. bei Mösle-Rabeling, 
Vorbemerkung zu 1# 1034 ff und Radtke S 436 f verzeichnet, 
bei Radtke S 811 ff abgedruckt. Bal. auch noch jetzt H 
der UVB 2, 222 ff. 
C. See-Unsfalversicherung 
## 16. Für diese mögen folgende Bemerkungen 
genügen: 
1. Der Kreis der versicherten Betriebe 
und Personen wird durch die S§ 1046—1051, 
1058 ff RVO abgegrenzt. Danach sind in erster 
Reihe (5§ 1046 Nr. 1) versicherungspflichtig Perso- 
nen, die auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, 
Schiffsleute, Maschinisten oder in anderer Eigen- 
schaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), 
Schiffer jedoch nur, wenn sie gegen Entgelt be- 
schäftigt werden, also nicht Reeder, die ihr Schiff 
selbst führen. Zur Seeschiffahrt gehört auch die 
Seefischerei; doch wird die Fischerei auch in wei- 
terem Umfange, sofern sie nämlich nicht auf 
eigentlichen Seegewässern, aber mit der See 
verbundenen Gewässern betrieben wird, nach 
näherer Bestimmung des BR der SeeU V unter- 
stellt. Ist es zweifelhaft, ob Betriebe der See UB 
unterliegen, so bestimmt darüber nach Anhörung 
des Genossenschaftsvorstands das RVA. Die 
Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Klein- 
unternehmer der Seeschiffahrt und Fischerei er- 
folgt teils durch das Gesetz selbst, teils ist sie der 
Satzung anheimgegeben. Darüber hinaus können 
sich Unternehmer versicherter Betriebe und Lotsen, 
die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, 
freiwillig selbst versichern. Ein Ausschluß von der 
Versicherung wegen der Höhe des Jahresver- 
dienstes findet auf dem Gebiete des Seell V nichlW 
statt; doch erstreckt sich allgemein, sofern nicht die 
Satzung darüber hinausgeht, die Wirksamkeit der 
Versicherung nur auf einen Jahresarbeitsverdienst 
bis zu einschließlich 5000 Mk. 
2. Zur Abgrenzung der Versicherungsfälle 
enthält die RVO in §§ 1052—1057 besondere Be- 
stimmungen. Hervorgehoben wird namentlich, 
daß als Betriebsunfälle auch die während des Be- 
triebs durch Elementarereignisse eintretenden Un- 
fälle gelten. Ferner umschließt die Versicherung 
auch die im Rahmen des Dienstverhältnisses er- 
folgende Beförderung vom Lande zum Fahrzeug 
und umgekehrt. Ausgeschlossen sind Unfälle, die 
der Versicherte erleidet, während er sich pflicht- 
widrig von Bord entfernt hält oder in eigener 
Sache an Land beurlaubt ist. Dagegen sind un- 
bedingt versichert Dienstleistungen Versicherter 
bei Retten und Bergen von Menschen und Sachen, 
9 wenn sie nicht vom Unternehmer veranlaßt 
ind. 
Hinsichtlich der Ausdehnung der Versicherung 
über das Fahrzeug hinaus, zu dessen Besatzung 
die Versicherten gehören, so auf andere Fahr- 
zeuge, auf denen sie beschäftigt sind, oder auf 
die freie Zurückbeförderung oder Mitnahme deut- 
scher Seeleute trifft § 1054 besondere Bestim- 
mungen. 
  
3. Die Durchführung der Versicherung erfolgt 
in erster Reihe durch eine einzige BG, die See- 
Berufsgenossenschaft ( 1018 f). Auf 
den Umfang der berufsgenossenschaftlichen Lei- 
stungen, die Wartezeit und die Fürsorge in der- 
selben wirkt die nach dem Handelsgesetzbuch und 
der Seemannsordnung sich bestimmende gesetz- 
liche Pflicht des Reeders zur Krankenfürsorge 
mehrfach ein. Nur soweit eine solche nicht besteht 
und auch die K V nicht eingreift, ist für Ver- 
sicherte (SIS 1046 und 1049) die Fürsorgepflicht 
des Unternehmers während der dreizehnwöchigen 
Wartezeit begründet (§§# 1083 ff). Soweit sie be- 
steht, tritt die Entschädigungspflicht der BG mit dem 
Ende der Pflicht des Reeders ein. Auch Sterbegeld 
wird, vorausgesetzt, daß die Bestattung an Land er- 
folgt, nur gewährt, wenn nicht der Reeder nach 
Maßgabe gewisser Bestimmungen der angeführten 
Gesetze die Beerdigungskosten zu tragen hat (§1096). 
Vchiffsbesagung 88 (III S 362). 
Für die Bemessung der Renten 
wch die See V insofern eine Aehnlichkeit mit 
der landwirtschaftlichen auf, als weitgehend, 
namentlich bei Seeleuten, Durchschnittsverdienste 
zugrunde gelegt werden, die im Anschluß an Fest- 
setzungen des RK berechnet werden (§#§5 1067 ffj. 
Dem entspricht auch bei der Beitragsbemessung 
die Verwendung von Abschätzungen der Seefahr- 
zeuge nach der durchschnittlichen Zahl der als 
Besatzung erforderlichen Seeleute. Die Bildung 
von Gefahrklassen findet nur auf Grund beson- 
derer Satzungsbestimmung statt (§§s 1048 ff). Für 
die Annahme des Todes des Versicherten, der 
auf einem untergegangenen oder verschollenen 
Schiffe in See gegangen war, bestehen eigentüm- 
liche Vorschriften (S§ 1099 ff). 
5. Auch bei der Seem B besteht eine Zweig- 
anstalt, in der nach näherer Bestimmung von 
#§s# 1120 die Kleinbetriebe der Seeschiffahrt 
und die Betriebe der Seefischerei (§ 1120 Nr. 2) 
wie der Küstenfischerei versichert werden. Dabei 
ergeben sich mannigfache Abweichungen von der 
genossenschaftlichen Versicherung, so z. B. eine 
subsidiäre Fürsorgepflicht der Gemeinde während 
der Wartezeit (ähnlich wie bei der landw. UB) 
und die Zugrundelegung des Ortslohns bei der 
Rentenberechnung (§§ 1087 ff, 1080). Für die 
Aufbringung der Mittel gilt das Prämiensystem in 
Verbindung mit der Kapitaldeckung. Dabei wer- 
den zur Zahlung die Gemeindeverbände, welche 
Küstenbezirke (5S 1163) der Sceuferstaaten um- 
fassen, nach der Zahl der auf sie entfallenden Ver- 
sicherten herangezogen. Die eine Hälfte der ihnen 
dadurch entstehenden Belastung wird, falls die 
Gemeindeverbände oder Gemeinden nicht mit 
aussichtlicher Genehmigung anders beschließen, 
auf die beteiligten Unternehmer unter Vermitt- 
lung und Haftung der Gemeinden usw. umgelegt. 
6. Besondere Vorschriften über das Verfah- 
ren zur Feststellung der Leistungen, insbesondere 
über Unfallanzeige und Unfallunter- 
suchung: in 5 1745—1770 RVO. 
Kiteratur für das heutige Recht bieten insbeson- 
dere die bekannten großen Kommentare zur R O in ihren 
die UB betreffenden Teilen, namentlich die von Mösle- 
Rabeline (Heymannscher Verlag), von Laß (Häringscher 
Berlag) und von Düttmann u. a. (Geibelscher Verlag). 
In der Guttentagschen Sammlung deutscher Reichsgesetze
	        

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