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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung im System der Gewaltenteilung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • I. Einleitung.
  • II. Die Entstehung der Begriffe Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • III. Die Verwaltung im System der Gewaltenteilung.
  • IV. Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung vom bürgerlichen Recht.
  • V. Die Wissenschaft des Verwaltungsrechts.
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
696 
Verwaltung, Verwaltungsrecht 
  
sonen zur vollen Handlungsfähigkeit geschieht bald 
in der Rechtsform der Stellvertretung (Vater, 
Vormund), bald in der von Zustimmungserfor- 
dernissen (Ehemann), bald in der von Verw= und 
Prozeßführungsrechten von Amtspersonen (Kon- 
kursverwalter, Testamentsvollstrecker). — Nicht 
anders liegt es bei den materiellen und psycholo- 
gischen Begriffen Rechtsetzen und Rechtsprechen. 
II. Recht gesetzt wird nicht nur in 
Gesetzen, sondern auch in Verordnungen, auto- 
nomen Satzungen, „Vereinbarungen“, ja in 
jedem Privatvertrag und Testament: jedenfalls 
in dem Sinne, daß hier Normen rechtlicher Geltung 
aufgestellt werden, nach denen sich die „Adressaten“ 
zu „richten“ haben. Unter Gesetzen [Jl aber 
verstehen wir nur die obersten Rechtsnormen, 
denen gegenüber die unteren bloß als Rechts- 
geschäfte (im weitesten Sinne; vgl. E. Kauf- 
mann, Wesen des Völkerrechts und die Clausula 
rebus sic stantibus S 167f; Bierling, Juri- 
stische Prinzipienlehre Bd. 11 S 117ff; Haenel, 
Gesetz in form. und mat. Sinn S 257 ff, 264 ff), 
die auf „gesetzlicher“ Ermächtigung ruhen, erschei- 
nen. Diesen Gegensatz von Rechtsgeschäft und 
Rechtssatz, von subjektivem und objektivem Recht 
hat erst der konstitutionelle Gesetzesbegriff ge- 
schaffen. Durch irgendwelche materiellen Merk- 
male ist er nicht zu fassen. 
Derselbe Inhalt kann nach dem einen positiven 
Recht in dem Statut einer Aktiengesellschaft stehen 
und so „rechtsgeschäftlicher“ Natur sein, nach einem 
andern „Rechtssatz“ des HGB, — kann hier gesetz- 
lich und dort durch Instruktion an die nachgcord- 
neten Behörden geregelt sein, — kann hier in 
der Form des Verwoktes [II der Konzession, dort 
nur als Individualgesetz ergehen. So mußten und 
müssen alle Versuche scheitern, den Begriff des 
Gesetzes materiell zu bestimmen. Das Verhältnis 
von Regulieren (Normieren) und Ausführen 
(Vollziehen) ist ein relatives, nicht apriori fest- 
stehendes. Daher kann es keinen aprio- 
rischen materiellen Gesetzesbegriff, 
keine „an sich“ der Gesetzgebung vor- 
behaltenen „Inhalte“ geben, sondern 
nur durch das positive Recht zugewiesene. 
III. Nicht anders ist es mit dem Begriff 
„Rechtsprechen“". Von der gemeinsamen 
historischen psychologischen Wurzel der Recht- 
setzung und Rechtsprechung im Weistum sprachen 
wir bereits, ein Gedanke, an welchen die Frei- 
rechtsschule wieder anknüpft. Rechtsprechen im 
Sinne der Fällung einer Entscheidung durch 
Subsumtion unter einen Rechtsatz tut jede Be- 
hörde, die ihre Zuständigkeit bejaht, liegt in jedem 
Verwkt, in der Tätigkeit des „ausfertigenden“ 
Kaisers, der die Verfassungsmäßigkeit des Ge- 
setzgebungsaktes prüft, in der auf Beschwerde 
ergehenden VerwEntscheidung. Auch die größere 
oder geringere Gebundenheit gegenüber dem 
Rechtssatz gibt kein materielles Kriterium für die 
Abgrenzung der Justiz von den andern Gewal- 
ten: das freie Ermessen auch des Gesetzgebers ist 
oft eng bemessen, so wenn die übergcordnete 
Reichsgewalt oder Sätze der Verfassungsurkun- 
den bestimmte Inhalte ge= oder verbieten. Es 
gibt zahlreiche VerwAlte, die nichts als streng 
legislativ gebundene „Entscheidungen“ enthal- 
ten, während die Gerichte oft in freiestem Ermessen 
„Urteile“" fällen, nicht selten über Fragen, die zur 
  
gesetzggeberischen Lösung noch nicht reif sind, so 
daß der Richter hier (wie ja auch oft die VerweIn- 
stanzen) geradezu zum Pionier der Legislative 
wird. Auch hier gibt es wieder keine apriori 
feststehenden Inhalte, die der Justiz 
pvan sich“ zukommen: es ist reine Sache des 
positiven Rechtes, ob Strafen und Verhaftungen 
nur vom Richter verhängt werden dürfen, ob die 
Zwangsvollstreckung, die Strafvollstreckung, die 
Auflösung von Vereinen und Gesellschaften, die 
Einziehung, die öffentliche Hinterlegung, die Füh- 
rung oder Beausfsichtigung von Vormundschaften, 
die Entscheidung von Schadenersatzansprüchen usw. 
der Justiz oder der Verw zugeteilt wird LJ Rechts- 
weg und Kompetenzkonflikt]. 
Gibt es so auch keine „an sich" den ein- 
zelnen formellen Hoheitsrechten begriffsnotwendi 
zukommenden Inhalte, so gibt es doch natürlich 
bestimmte Inhalte, die sich besonders für die 
Zuweisung an das eine oder andere formelle 
Hoheitsrecht eignen, und die daher — so sehr 
die Anschauungen im Laufe der Geschichte über 
solche Eignung geschwankt haben — heute nor- 
malerweise der Gesetzgebung, Justiz oder Verw 
zugewiesen werden. 
„ 5 8. Die formellen Beziehungen der Berwal- 
ung. 
1. Zum Gesetz (der Vorrang des 
Gesetzes). Der Begriff des Gesetzes im kon- 
stitutionellen Staat erschöpft sich darin, daß das 
Gesetz die obersten Rechtssätze aufstellt, 
nach denen sich das gesamte Leben des 
Staates und das gesamte Leben im 
Staaterichten soll. Die gesetzgebende Ge- 
walt ist the supreme power, das Gesetz hat den 
Vorrang:und zwar nicht nur gegenüber der Justiz, 
sondern auch gegenüber der Verw. Es gilt der 
Grundsatz der gesetzmäßigen Verw: auch die Verm 
kann nur tätig werden auf der Grundlage gesetz- 
licher Ermächtigungen (event. auch vorkonstitutio- 
neller, preuß. VuU a 109, Württ. Vu § 91, so 
daß es natürlich insoweit noch Verordnungen 
practer legem constitutionalem gibt). Ein 
„selbständiges Verordnungsrecht“ in 
dem Sinne einer von der Verfassung nicht be- 
rührten, im absolutistischen Verfassungsrecht 
wurzelnden Rechtsetzungsbefugnis des Monarchen 
ist unmöglich (über den wahren Kern in diesem 
Begriff vgl. unten 9 1 2) ( Gesetz; Verordnung)#. 
Die gesetzgebende Gewalt ist die oberste auch in 
dem Sinne, daß sie sich selbst die Gre nzen 
nach unten zieht und damit das Maß der voll- 
ziehenden (staatlichen und gesellschaftlichen) Fak- 
toren bestimmt. Sie entscheidet nach souveränem 
Ermessen, ob sie allgemeine oder individuelle Sätze 
aufstellt, ob sie die staatlichen Behörden oder die 
Untertanen zu Adressaten macht, ob ihre Sätze 
unbestimmte oder begrenzte Geltungsdauer ha- 
ben sollen; inwieweit sie Detailbestimmungen 
trifft oder sich mit allgemeinen Ermächtigungen 
oder Direktiven begnügt. Wo sie aufhört, setzen 
die vollziehenden Faktoren ein: der private und 
gesellschaftliche „Selbstbetrieb“, die Ausführungs- 
verordnungen, das Ermessen der VerwBehörden, 
die Interpretationskunst der Gerichte (vgl. E. 
Kaufmann, Wesen des Völkerrechts S 96 Note). 
1I. Zur Justiz. 
1. Bei der Unmöglichkeit materieller Begriffe 
von IJustiz und Verw kann auch hier nur gesagt
	        

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