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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verwaltung im System der Gewaltenteilung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • I. Einleitung.
  • II. Die Entstehung der Begriffe Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • III. Die Verwaltung im System der Gewaltenteilung.
  • IV. Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung vom bürgerlichen Recht.
  • V. Die Wissenschaft des Verwaltungsrechts.
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Verwaltung, Verwaltungsrecht 
701 
  
geprägt zu sein, positivrechtlich Gerichten oder 
VerwGerichten zugewiesen werden. 
Dagegen gehören nicht zu jenem „vierten 
Gebiet“, sondern zur Verw, die auswärtige Verw 
und die Kriegführung. Denn es kann nicht 
zugegeben werden, daß der Staat mit diesen 
Tätigkeiten „aus dem Bereiche seiner Rechts- 
ordnung heraustritt“ (O. Mayer): es sind hier 
nur die gesetzlichen Ermächtigungen an die Verw- 
Organe sehr weite und zu Prärogativen (vgl. 
* 9 12) ausgestaltete. Weil es sich auch hier 
um „Verwaltung“" handelt, ist daher auch der 
Min der auswärtigen Angelegenheiten zur Kon- 
fliktserhebung I#1 gegenüber den Gerichten be- 
rechtigt. 
III. „Das Wort Vollziehung hat unter 
scholastischen Abstraktionen schwer zu leiden ge- 
habt. Man het es jeder gewissenhaften Analyse 
uwider mißbraucht, um die reiche und vielge- 
baltige Tätigkeit des Staates, die der Gesetz- 
gebung gegenübersteht, mit logischer Subsumtion 
und starrer Gebundenheit zu identifizieren.“ 
(Haenel, Gesetz im sorm. und mater. Sinne S 186). 
Nicht minder hat die Beurteilung der Justiz unter 
solchen Auffassungen schwer zu leiden gehabt. Noch 
unter ihren Einwirkungen steht die Terminologie 
von Fleiner, der die Besorgung von staatlichen 
Aufgaben, „die ihm durch kein spezielles Gesetz 
aufgetragen sind“, nicht Vollziehung, sondern 
Regierung nennt, — aber freilich an diese Unter- 
scheidung keine Folgen knüpft, sondern Regierung 
und Vollziehung in seinem Sinne nur als „die 
zwei Seiten der dritten staatlichen Funktion, 
der Verw im eng. Sinne“ ansieht, und so im 
Resultat mit der hier vorgetragenen Ansicht 
übereinstimmt. 
Verw (i. e. S.) und Vollziehung sind daher 
identische Begriffe. Der erstere ist der üblichere 
geworden, während Haenel, der an dem weiteren 
Verwegriff als dem System der materiellen 
Hoheitsrechte festhält, die Terminologie Voll- 
ziehung bevorzugt und unter Regierung das 
System der formellen Hoheitsrechte versteht. 
Sachlich bestehen zwischen seiner und der hier vor- 
getragenen Auffassung keine Unterschiede. 
Außer der Literatur zu 1 1 v. Sarwey, 
Verw zz 6, 33. 
Allgem. 
IV. Das Verwaltungsrecht und seine Scheidung 
vom bürgerlichen Recht 
1. Einleitende Betrachtungen 
& 2. Die praktische Bedeutung der Scheidung. 
Die Frage der Scheidung von Verw und bür- 
gerlichem Recht ist in doppelter Hinsicht von 
praktischer Bedeutung: in prozeßrechtli- 
cher für die Frage des Rechtsweges [A] und in 
materiellrechtlicher für die Frage der 
Beurteilungsnormen. 
1. Nach § 13 GVe# sind die ordentlichen Ge- 
richte zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstrei- 
tigkeiten lim materiellen Sinne), sofern nicht 
ausdrücklich andere Behörden mit ihrer Ent- 
scheidung betraut sind: und nach § 4 ESz. ZPO 
darf der Rechtsweg auch für die bürgerlichen 
  
gesetzlich nicht ausgeschlossen (sondern nur be- 
schränkt) werden. 
2. Der verwaltende Staat lebt nicht nur nach 
Verw, sondern auch nach bürgerlichem Recht. 
Danach ist es eine Frage, wann der Staat die 
eine oder die andere „Rechtsart“ benutzen muß 
oder darf, und wann die Rechtsbeziehungen zwi- 
schen ihm und seinen Gliedern, oder auch der 
Glieder untereinander, nach den Normen des 
bürgerlichen Rechtes (z. B. Nachbarrecht, Ver- 
tragsrecht, außerkontraktliches Recht) zu beurteilen 
sind. 
§5 13. Der Ausgangspunkt im 19. Jahrhundert. 
I. Solange man von dem Grundsatz der 
sachlich nicht beschränkten Zuständigkeit der Ge- 
richte ausging (oben §&# 2, 6), bestand ein prakti- 
sches Bedürfnis für die Scheidung beider „Rechts- 
arten“" — zunächst in der ersten prozeßrecht- 
lichen Hinsicht — nicht. 
Denn es war schließlich gleichgültig, wie man 
das von den Gerichten auf den Staat anzuwen- 
dende Recht theoretisch klassifizierte: inwieweit 
als eigentliches „Verwaltungsrecht" oder als 
irgendein Sonderrecht, wie es deren ja viele für 
einzelne Klassen der Untertanen oder für be- 
stimmte sachliche Verhältnisse (Handelsrecht, See- 
recht, Familienrecht, Kirchenrecht, Adelsrecht usw.) 
gab. Es ist daher charakteristisch, daß das ALR 
seinem System ohne Schaden nicht den Gegensatz 
von öffentlichem und bürgerlichem Recht zugrunde 
legen konnte, sondern im großen Ganzen den 
diesen kreuzenden von Individualrecht und So- 
zialrecht. Wenn & 1 Einl. zur Allg. GerO be- 
stimmt: „Alle Streitigkeiten über Sachen und 
Rechte, welche einen Gegenstand des Privat- 
eigentums ausmachen, müssen, wenn kein 
gütliches Uebereinkommen stattfindet, durch rich- 
terlichen Spruch entschieden werden“ —, so wer- 
den hier unter dem Begriff „Privateigentum“" alle 
„privaten“ — subjektiven (öffentlichen oder Privat-) 
Rechte, das sind „alle angeborenen und erwor- 
benen Güter eines Menschen“ verstanden (ovgl. 
Oppenhoff, Ressortverhältnisse S 23; Loening, 
Gerichte und Verwehörden 155 f). J& 41 der 
V v. 26. 12. 08 sagt in demselben, nicht diffe- 
renzierenden Sinne, daß es jedem freistehe, „sein 
Privatinteresse über Gegenstände der 
Post= und Bergwerksadministration bei dem 
kompetenten Gerichte geltend zu machen“. 
Bei diesem Ausgangspunkt bedarf es jedesmal 
einer besonderen Norm, wenn der Rechts- 
weg ausgeschlossen werden soll; so auch 
wenn cs sich um die sogen. Majestäts= und Landes- 
hoheitsrechte handelt: § 36 der V v. 26. 12. 08 
ist für die Unzulässigkeit des Rechtsweges in 
dieser Hinsicht die noch heute in bezug zu neh- 
mende Norm. 
II. Der in diesem Grundsatz von der prinzi- 
piellen Unbeschränktheit der gerichtlichen Zu- 
ständigkeit zum Ausdruck kommende alt-germa- 
nische Gedanke der Einheitlichkeit alles Rechts 
ist zugleich so kräftig, daß er auch in der zweiten, 
materiellrechtlichen Hinsicht kein 
praktisches Bedürfnis nach einer Scheidung zweier 
scharf getrennter Rechtsarten aufkommen läßt. 
Denn auch hier kann man mit dem Begriff 
eines neben anderen stehenden Sonderrechts 
Rechtsstreitigkeiten des Staates und der anderen für den Staat auskommen, des Inhalts, daß ihm 
Korporationen des öffentlichen Rechts landes= in gewissen Beziehungen Rechte von besonderer
	        

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