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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Verwaltungsstatistik 
791 
  
Diese Bedeutung der Statistik kam schon in 
den vergangenen Jahrzehnten stark zur Geltung, 
namentlich immer und überall, wo eine inten- 
sivere Tätigkeit der Verwaltung einsetzte. Darum 
erwiesen sich gerade Staatsmänner, die auf die 
Entwicklung der Verwaltung von starkem Ein- 
fluß gewesen, z. B. Napoleon I., Graf Montgelas, 
vielfach auch als eifrige Förderer der Statistik. 
In der Gegenwart hat die amtliche Statistik an 
Wichtigkeit noch gewonnen. Je massenhafter 
und komplizierter die Erscheinungen unseres 
Volks= und Wirtschaftslebens werden, je mehr 
die Leitung des Staatsgebiets nach einheitlichen 
Grundsätzen verfahren soll, je vielseitiger die 
öffentliche Verwaltung ausgebildet ist, je mehr 
sie sich durch kräftiges, schöpferisches Vorgehen 
auszeichnet, je lebhafter das ganze öffentliche 
Leben pulsiert, je mehr sich Partei= und Interessen- 
tenstatistik in den Vordergrund drängen, umsoleb- 
hafter ist das Bedürfnis nach einer guten amt- 
lichen Statistik geworden. 
Dazu kommt noch ein weiteres. Die Art des 
heutigen Wahlrechts, die Selbstverwaltung und 
die Dezentralisation bringt eine weitgehende Mit- 
wirkung des Volkes an seinen Geschicken, an der 
öffentlichen Verwaltung mit sich. Infolgedessen 
benötigt die öffentliche Verwaltung für zielbe- 
wußtes Schaffen einen starken Rückhalt bei den 
an entscheidenden Beschlüssen beteiligten Ver- 
tretern des Volks. Der Staat muß sich bei den 
wachsenden Kulturaufgaben nicht nur auf Ge- 
horsam, sondern mehr noch auf eigene Einsicht 
und Bereitwilligkeit seiner Bürger verlassen 
können. Demgemäß muß er darauf Bedacht 
nehmen, daß mit dem Tempo der Erweiterung 
der Volksrechte das volitische Verständnis der 
Bevölkerung, die Ausbildung eines entsprechenden 
Verantwortlichkeitsgefühls, gleichen Schritt halten. 
Für diese staatsbürgerliche Erziehung des er- 
wachsenen wie des heranwachsenden Volkes 
leistet das von der Statistik bereitgestellte Wissen 
gute Dienste. Es fördert die Einsicht in das 
innere Gefüge des Volkes, in die Existenzbedin- 
gungen des Reichs und seiner Entwicklungsten- 
denzen, es schärft den realpolitischen Blick. Unter 
dem Zwang und Bann der Bekanntschaft mit 
diesen tatsächlichen Verhältnissen verflüchtigen 
sich Vorurteile und einseitige Interessen-Meinun- 
gen. Vgl. 5 2 II a. E. 
II. Rechtsgrundlagen. Die einzelnen 
statistischen Erhebungen haben zu ihrer Grund- 
lage teils besondere Gesetze (z. B. über die Berufs- 
und Betriebszählung [VI, über die Handels- 
statistik, (J) GewO §§ 139b Abs 5, 149 Z. 7), teils 
Bundesratsbestimmungen (z. B. über die Volks- 
zählung, (J) über die Saatenstands= und Erntebe- 
richte) 1), teils Anordnungen oder Genehmigungen 
1) Neuerdings R G v. 20. 5. 14 (R GBl 120): Statistische 
Aufnahmen der Vorräte von Weizen, Roggen, Meng- 
ge treide, Mischfrucht, Hafer, Gerste und Mais sowie von 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tie- 
rische Ernährung können für den Umfang des Reichs vom 
Bundesrat angeordnet werden. Die erste allgemeine Auf- 
nahme ist für den 1. Juli 1914 bestimmt und muß im Jahre 
1915 wiederholt werden. Später dürfen die allgemeinen 
Aufnahmen frühestens in jedem vierten Jahre stattfinden. 
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregie- 
rungen bewirkt. Die durch die Verarbeitung des Urmaterials 
  
der Staatsministerien. Soweit die Reichsstatistik 
in Frage kommt, findet sich eine ausführliche 
Darstellung all der einschlägigen Gesetze, Bundes- 
ratsvorschriften und Vereinbarungen unter den 
Bundesstaaten in Band 201 der Reichs statistik 
(Das Arbeitsgebiet des Kaiserlichen Statistischen 
Amts nach dem Stand von 1912); die Fortsetzung 
hiervon enthalten die jeweiligen Hefte 1 der 
Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen 
Reichs 1913 fg. Für Preußen und Bayern ist 
auf die am Schlusse erwähnte Literatur zu ver- 
weisen. Außerdem gibt für die einzelnen in Deutsch- 
land gepflegten statistischen Gebiete das Werk „Die 
Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen 
Stand“ (vgl. unten) eingehenden Aufschluß. 
Zur Sicherung der wahrheitsgemäßen 
Beantwortung von statistischen Fragen be- 
stehen nur ausnahmsweise besondere Strafbe- 
stimmungen, die Wahrheitswidrigkeit oder gänz- 
liche Verweigerung der erfragten Angaben 
unter Geldstrafe stellen 1, z. B. Ro v. 25. 3. 05, 
betreffend die Berufs= und Betriebszählung, § 5, 
RG v. 7. 2. 06, betreffend Statistik des Waren- 
verkehrs mit dem Ausland, §5 17, ferner Straf- 
bestimmungen in Braunschweig, Lübeck, Bremen, 
Hamburg für die Volkszählung. Die in den ein- 
zelnen Polizeistrafgesetzbüchern vorgesehenen 
Zwangsmittel, Ungehorsamsstrafen usw. lassen 
sich hier nicht anwenden, da diese nur Platz greifen 
dürfen im Interesse von Verfügungen, die die 
VerwBehörden zum Vollzug von „Gesetzen“, 
deren Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist, 
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen (vgl. a 21 
des Bayer. Pol StGB). Indessen ist ein beson- 
derer Zwang gegenüber der Bevölkerung zu 
statistischen Angaben im allgemeinen sachlich nicht 
ratsam und auch nicht notwendig. 
#5# 2. Erfordernisse der Verwaltungsstatistik. 
Statistik ist begrifflich zweierlei: 
1. eine Methode, die systematisch zahlenmäßige 
Massenbeobachtungen verfolgt und durch Ver- 
gleichung von Zahlenreihen typische Gruppen- 
merkmale ermittelt; 
2. eine exakte Gesellschaftslehre, die durch diese 
Methode die sozialen, wirtschaftlichen und kulturel- 
len Erscheinungen feststellt, die dabei sich ergeben- 
den Regelmäßigkeiten und Gesetzmäßigkeiten zu 
ermitteln und deren Ursachen zu ergründen strebt. 
Die Statistik hat es also mit Größen= und 
Massenverhältnissen zu tun, die mit 
dem Maßstab der Zahl sich messen lassen. Ihre 
Stärke beruht im sog. Gesetze der großen 
Zahl. Die Wirkung dieses Gesetzes ist, daß 
Massenerscheinungen die ihnen von Wissenschafts 
wegen zukommende Bedeutung gewinnen, daß 
aber auch zufällige Einzelheiten im richtigen 
Rahmen erscheinen und nicht zu unzutreffen- 
den Verallgemeinerungen Anlaß geben. Die 
statistische Methode ist darum nur anwendbar, 
wenn man feste Gruppen bilden, alle Glieder 
der Gruppen durch eine Frage erreichen, diese 
Fragen klar und deutlich stellen und die Garantie 
  
  
  
— 
erwachsenen Kosten werden den Staaten vom Reiche ver- 
Cütet. 
Verweigerung der Angaben oder wahrheitswidrige Ant- 
wort ist mit Geldstrafe (bis 200 Mk., im Rückfalle bis 500 
Mark) bedroht. Daneben kann auf Kosten des Verpflichteten 
eine Schätzung stattfinden. (D. H.)
	        

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