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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

72 
Pfarrer 
  
3. An der Spitze der Pfarrei steht ein inspektoren) fungieren die P. heute lediglich kraft 
P., welchem noch definitiv angestellte Hilfsgeist- 
liche (zweiter, dritter P., auch ältere Bezeichnungen 
wie Archidiakon, Diakon) beigegeben sein können. 
Nach kath. KRecht ist Voraussetzung für die Be- 
kleidung eines Pfarramtes in erster Linie der 
Priestergrad, welcher durch Empfang des Sa- 
kramentes der Ordination erworben wird. Die 
Ordination verleiht nach dem heutigen kath. 
Kecht nur diesen Grad, nicht ein bestimmtes 
Amt. Die ev. Ordination, welche keinen sakra- 
mentalen Charakter besitzt, hat in einzelnen Lan- 
des K gleichfalls nur die Bedeutung der Aufnahme 
in den geistlichen Stand, in anderen (so in Alt- 
preußen) wird sie mit Beziehung auf ein bestimm- 
tes, bereits verliehenes Amt erteilt. Provisorisch 
bestellte Hilfsgeistliche zur Vertretung oder Unter- 
stützung des P. kommen in allen Landeskirchen 
und in der kath. Kirche vor; die Bezeichnungen sind 
verschieden (Vikare, Kapläne, Kooperatoren). Die 
Bestellung erfolgt durch die vorgesetzte KBehörde 
oder mit deren Genehmigung durch den P. selbst. 
Jefuiten (] und jesuitenverwandte Ordensper- 
sonen (R v. 4. 7. 72) sind hiervon ausgeschlossen. 
4. Die Bestellung der P. soll eine de- 
finitive sein. Nach preußischem Recht dürfen 
neue „Seelsorgeämter“, deren Inhaber willkür- 
lich abberufen werden können, ebenso wie die 
wirklichen Pfarrämter nur mit Genehmigung des 
Staates (Kultusminister) errichtet werden. 
Gründe, aus welchen ein P. seines Amtes recht- 
lich verlustig gehen kann, s. unten § 3. In der 
kath. Kirche kann jederzeit der Bischof in den Amts- 
kreis des P. eingreifen. 
5. Innerhalb des territorialen Pfarrbezirks sind 
der Amtsgewalt des P. unterworfen alle im 
Pfarrbezirk wohnhaften Personen (Parochia- 
nen), sowie die Grundbesitzer auch ohne Domizil. 
Quidquid est in parochia, est etiam de parochia. 
Das kanonische Recht unterstellt alle Getauften 
unterschiedslos der Parochialgewalt (J kath. 
Kirche II 496), ein Anspruch, der staatlicherseits 
selbstverständlich beschränkt wird auf die Angehö- 
rigen der Konfession, wie denn das ev. KRecht 
den Parochialnexus von vornherein nur in die- 
ser Beschränkung kennt. 
grundsätzlich für kirchliche Amtshandlungen (aus- 
enommen nach ALR Begräbnisse) an ihren 
. gebunden (Parochialzwang), doch kön- 
nen (nach ALR II 11 +5428 müssen auf Begeh- 
ren) Dimissorien zugunsten anderer P. erteilt 
werden (Freisen, Der kath. und protest. P.= 
zwang, 1906). 
6. Die Funktionen des P. sind in erster 
Linie die rein geistlichen: Predigt, Spendung der 
Sakramente (soweit hier nicht jura pontificalia 
Die 
Die Parochianen sind 
  
  
  
in Frage kommen) und Vornahme der anderwei- 
tigen kirchlichen Funktionen (Trauung, Beerdi- 
gung); die Seelsorge kann nach kath. K Recht von 
den Amtspflichten des P. ausgenommen sein. Die 
P. haben ferner den kirchlichen Religionsunter- 
richt (“] zu erteilen bezw. zu überwachen, in 
Staats= oder Gemeindeschulen allerdings nach 
Matßgabe der in den einzelnen Staaten sehr ver- 
schieden gestalteten staatlichen Anordnungen. Sie 
haben weiterhin die vorgeschriebenen KBücher 
zu führen. Ueber die Funktionen der P. in Lei- 
tung der Gemeindeorgane "“ Kirchengemeinde. 
Als Schulbeamte (Lokal-, Distrikts-, Kreis-Schul- 
1 
„ligionsdiener, 1911). 
Auftrags des Staats. Ueber ihre Teilnahme an 
der KZucht Band II S. 520. Ueber alles, was ge- 
legentlich der Ausübung des geistlichen Amtes 
dem P. anvertraut wurde, hat dieser unver- 
brüchliches Stillschweigen zu beobachten (7 Beicht- 
geheimnis) und er darf nach deutschem Reichsrecht 
gerichtliches Zeugnis hierüber verweigern (St PO 
* 52; ZPO 88 383, 385). Der P. muß sich an sei- 
nem Amtssitz aufhalten (Residenzpflicht) und darf 
diesen nur mit Urlaub der vorgesetzten Behörde 
verlassen (Superintendent, Konsistorialpräsident, 
Bischof). Zu den allgemeinen Amtspflichten ge- 
hört ferner noch die Pflicht des Gehorsams gegen 
die vorgesetzten Behörden, welche in der ev. K 
nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vor- 
schriften geregelt, in der kath. K durch den bei der 
Ordination und wiederholt bei Antritt des Amtes 
zu leistenden Obödienzeid gesichert ist. In zahl- 
reichen deutschen Staaten müssen die P. ferner 
vor oder bei Antritt ihres Amtes dem Staate 
einen (verschieden gefaßten) Eid leisten (Bayern, 
Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen; nicht 
dagegen in Preußen die Katholiken, in Elsaß- 
Lothringen die P. beider Konfessionen, s. Fried- 
berg, Kirchenrecht“, 361 f). 
7. Was die staatsrechtliche Stellung der P. an- 
geht, so sind sie zwar als öffentliche Beamte, 
aber nicht als Staatsbeamte, sondern lediglich als 
Kirchenbeamte zu bezeichnen (Vollert, Sind in 
Preußen Kirchendiener Staatsbeamte? 1908). 
Eine besondere Stellung nehmen sie auf straf- 
rechtlichem Gebiete ein (s. darüber Pfeifer, Die 
strafrechtliche Stellung der Geistlichen und Re- 
Ueber die vermögensrecht- 
liche Stellung der Geistlichen s. Meurer, Das 
#Gehaltsrecht der P. in Preußen, 1910. 
Ueber Erhebung des sog. Konfliktes oben 
Band II S 609. 
* 2. Anstellung. 1. Die Anstellung der P. er- 
folgt nach katholischem AKecht durch den 
Bischof (collatio libera, jus provisionis plenae). 
Eine Beteiligung der Gemeinden an der Anstel- 
lung kommt in der kath. K Deutschlands nicht vor, 
wohl aber in der Schweiz. Doch erkennt die kath. 
K die in der Rechtsform des Patronats INI seit 
Alters bestehende Beschränkung des freien bischöf- 
lichen Rechts an, verlangt nur in allen Fällen für den 
Bischof die letzte Entscheidung. Eine Mitwirkung 
des Staates bei Anstellung der P. wird in Deutsch- 
land allenthalben, ausgenommen in Lippe, bean- 
sprucht. Die Militärpfarrer werden in Preußen mit 
Genehmigung der Militärbehörde durch den Feld- 
propst (Armoebischof) ernannt (Freisen, Militär- 
Kirchemecht 1913). Der Ernennung folgt in der 
Regel noch eine äußere Einweisung in das Amt, 
meist durch die Dekane und gewöhnlich unter Mit- 
wirkung eines staatlichen Kommissars. Die P. an 
Staatsanstalten werden direkt vom Staat oder 
unter dessen entscheidender Mitwirkung ernannt. 
2. Ju der evangelischen #lbesteht gleich- 
falls in weitem Umfange das Rechtsverhältnis 
des Patronats [C.. Die Folgerung der ursprüng- 
lichen reformatorischen Anschauungen würde für 
die ev. K ein prinzipielles Gemeindewahlrecht 
gewesen sein. Diese Konsequenz wurde jedoch in 
Deutschland fast nirgends gezogen; nur in den 
Gebieten der schweizerischen Reformation wurde 
dies immer festgehalten. In Deutschland da-
	        

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