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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register V
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Verbrauchssteuern (und Aufwandsteuern) Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Biersteuer I, 469; Branntweinsteuer I, 506; Essigsäureverbrauchsabgabe I, 512; Leuchtmittelsteuer II, 778; Mahl- und Schlachtsteuer II, 806; Salzsteuer III, 336; Schanksteuer III, 340; Schaumweinsteuer III, 343; Tabaksteuer III, 560; Weinsteuer III; Zigarettensteuer III, 565; Zuckersteuer III; Zündwarensteuer III; Siehe auch Luxussteuern II, 799-803; Gemeindeabgaben II, 118 ff, 123; Zollwesen, Uebergangsabgaben; Kolonialfinanzen II, 593. Reichsfinanzwesen III, 274.
  • Veredelungsverkehr. siehe Zollwesen.
  • Verehelichung (Verwaltungsrechtliche Schranken). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vereine und Versammlungen. Von Professor Dr. F. Stier-Somlo, Cöln a. Rh..
  • Verfassung. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Verfügung. siehe Verwaltungsakt (Bd. III); Polizei III, 105, 123.
  • Verhaftung (und verwandte Maßnahmen). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Verjährung (im öffentlichen Recht). Von Professor Dr. K. Kormann, Leipzig.
  • Verkehrsteuern. Ueber ihr Wesen. siehe Abgaben § 9 (Band I, S 11). Im einzelnen: Baulaststeuer II, 124, 125; Börsensteuer I, 504; Effektenstempel I, 504; Emissionsstempel III, 525; Erbschaftssteuer I, 735; Fahrkartensteuer I, 697; Frachturkundenstempel I, 696; Gebührenäquivalent III, 618, 614; Kraftfahrzeuge II, 637; Lotterie II, 792; Scheckstempel, siehe Wechselstempel; Schenkungssteuer I, 741; Spiel und Wette III, 452; Stempelsteuer III, 525; Talonsteuer III, 574; Tantiemesteuer III, 575; Umsatzsteuer III, 614, I, 505; Wechselstempel III; Wertzuwachssteuer III. Siehe auch Gebühren, Kolonialfinanzen, Kiautschou, Reichsfinanzwesen III, 275. In anderem Sinne. siehe Wege, (Wegegeld, Chausseegeld), Binnenschiffahrt, Flößerei, Hafen, Fähre, Kanäle.
  • Vermögenssteuer (Ergänzungssteuer). Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster, durchgesehen und ergänzt von Professor Dr. M. Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Vermögenszuwachssteuer. siehe Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
  • Verordnung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Versammlungsrecht. siehe Vereine und Versammlungen.
  • Verschuldungsgrenze. siehe Landwirtschaftliches Kreditwesen § 5 Band II, S 741; ferner II 947. Dazu noch B. Löwenfeld, Die Entschuldungsaktion der ostpreußischen Landschaft, Diss. Erlangen 1912.
  • Versicherungsbehörden. Von Geh. Rat Professor Dr. H. Rosin, Freiburg i. B..
  • Versicherungswesen (Privatversicherung: Uebersicht). Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Vertrag. siehe Verwaltungsakte (§7); Staatsverträge.
  • Vertragshäfen (China). siehe Band III, 428-430.
  • Verunstaltungsgesetze. siehe Baupolizei; Denkmalspflege (I 554 und Nachtrag); Wohnungsaufsicht.
  • Verwaltung, Verwaltungsrecht. Von Professor Dr. E. Kaufmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsakte. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Verwaltungsbeamte. siehe Beamte; Polizeibeamte; Gemeindebeamte (und die dortigen Verweisungen).
  • Verwaltungsbehörden. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Verwaltungsbeiräte. Von Ministerialrat Prof. Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsdienst (Vorbereitung zum höheren Dienst). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg. §3 In Bayern. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Verwaltungsgemeinschaften (Internationale Unionen). Von Dr. Karl Strupp, Frankfurt a. M..
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsorganisation. siehe Verwaltungsbehörden.
  • Verwaltungsrechtspflege. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit; Beschlussverfahren, Beschwerde.
  • Verwaltungsstatistik. Von Ministerialrat Professor Dr. Zahn, München.
  • Verwaltungsstrafrecht. Polizeistrafrecht, Band III 112-118.
  • Verwaltungsstreitverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Verwaltungsverfahren. siehe Verwaltungsakte, § 4; Behörden; Zuständigkeit; Beschlußverfahren; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Verwaltungszwang.
  • Verwaltungszwang. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Verzicht wird im Anhang behandelt.
  • Veteranenfürsorge. sieh Band II, S 945; ferner Kriegervereine II, 674.
  • Veterinärwesen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule, Hannover.
  • Viehseuchen. Von Geh. Oberregierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. Dammann, durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Viehversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Kgl. Versicherungskammer, München.
  • Viehzählung. siehe Verwaltungsstatistik; Viehversicherung.
  • Vogelschutz. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Volksschulwesen. Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Volksseuchen. siehe Krankheiten (übertragbare) Band II, S 650.
  • Volksvertretung. siehe Landtag; Reichstag; Wahlrecht; Abgeordnete-Selbstverwaltung.
  • Volkszählungen. Von Beigeordnetem Dr. Most, Düsseldorf.
  • Vollstreckung. siehe Verwaltungszwang; Verwaltungsgerichtsbarkeit (der einzelnen Staaten).
  • Vorflut. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg und Geheimen Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
840 
der VerwoOrganisation und im Verhältnis zur 
Aufsichtsbehörde u. a. m. Nicht selten sehen Lan- 
desgesetze auch Abstufungen der Steuersätze na 
der Einwohnerzahl der Gemeinden vor, und au 
einige sozialpolitische Reichsgesetze wie das Kin- 
derschutzgesetz, das Gewerbe= und Kaufmanns- 
gerichtsgesetz (71, die Reichsversicherungsordnung 
und das Reichsgesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes nehmen mehrfach auf die Be- 
völkerungszahl Bezug 
Daneben hat die V. auch außerhalb des Gel- 
tungsbereichs solcher besonderen gesetzlichen Vor- 
schriften für die Erfüllung einer großen Reihe von 
staatlichen und kommunalen Aufgaben die größte 
Bedeutung, insbesondere für die Organisation 
des Gesundheits-, Unterrichts-, Rechts= und Ver- 
kehrswesens. Ohne genaue Kenntnis von örtlicher 
Verteilung, z. T. auch Altersaufbau, Familien- 
stand und geschlechtlicher Gliederung der Bevölke- 
rung würden die meisten in diese Gebiete fal- 
lenden Maßnahmen der sicheren Grundlage ent- 
behren lallgemein Verwaltungsstatistik. 
icht zuletzt bilden die Volkszählungsnachweise 
auch die Basis für zahlreiche Verhältnisbereck 
nungen, die gewisse andere statistische Ergebnis 
erst recht anschaulich machen. Die „Pro-Kopf- 
Berechnungen" gehören zu den beliebtesten Aus- 
drucksmitteln der Statistik. 
#s#2. Rechtsgrundlage. Anders wie in Nord- 
amerika (vgl. § 1), Belgien, Schweiz, Oester- 
reich, Ungarn, Italien, Groß-Britannien usw. 
beruhen die deutschen V. nicht auf gesetzlicher 
Grundlage, sondern werden durch jedesmalige 
besondere Bundesratsverordnung 
angeordnet und in den für die Reichsverwaltung 
maßgebenden Beziehungen geregelt. Darin liegt 
ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Be- 
rufs= und Betriebszählungen [|, deren letzte wie 
ihre Vorgängerinnen nach einem besonderen 
Reichsgesetz (v. 25. 3. O7) erfolgte. Eine gegebenen- 
falls durch Strafe zu erzwingende Auskunfts- 
pflicht der Bevölkerung besteht darum in An- 
sehung der Volkszählungen nicht. Es gibt auch 
nicht etwa ein Reichsgesetz oder auch nur einen 
Bundesratsbeschluß, wonach überhaupt im Deut- 
schen Reich V. stattfinden müßten; die fünfjährige 
Periode ist also für die Zukunft durch nichts als 
durch Zweckmäßigkeitserwägungen gesichert. In 
Fachkreisen ist demgegenüber der Wunsch nach 
Erlaß eines V. Gesetzes schon mannigfach zum 
Ausdruck gebracht worden. 
Die für die einzelnen V. vom B# erlassenen 
Bestimmungen regeln die allgemeinen Grund- 
sätze der Zählung und die von den einzelnen 
Bundesstaaten dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte binnen bestimmter Fristen einzureichen- 
den Nachweisungen. Alles weitere bleibt 
Aufgabe der Landesregierungen, die dann für ihr 
Gebiet Umfang und Form der Volkszählung des 
näheren bestimmen. Dementsprechend haben — 
ebenfalls anders wie bei der Berufs= und Be- 
triebszählung () — die einzelnen Staaten auch 
die gesamten Kosten für Aufnahme und Bear- 
beitung selbst zu tragen, wobei freilich insofern 
eine erhebliche Abwälzung auf die Gemeinden 
stattfindet, als diese mit der Durchführung der 
Zählungen im einzelnen betraut werden, ohne 
im allgemeinen auf einen Kostenersatz Anspruch 
zu haben. 
  
  
Volkszählungen 
Für die deutsche B. von 1910 sah der preußische Etat 
rd. 1,15 Mill. Mk. vor, während der Reichsetat (für Ferti- 
gung und Beröffentlichung der Gesamtaufstellungen) nur 
5 000 Mk. auswarf. 
#m3. Methodisches und Technisches. 
I. Vor Durchführung der V. ist zu entscheiben, 
wann, wie, wer und was zu zählen ist. Von der 
Beantwortung dieser Fragen und ihrer praktischen 
Durchführung hängt der Wert der Zählung im 
wesentlichen ab. 
1. Der Stichtag der B. ist im Deutschen 
Reich seit Anbeginn stets der 1. (1895 wegen des 
auf diesen Termin fallenden Sonntags der 2.) 
Dezember gewesen. Die stets wiederkehrende 
Wahl des gleichen Datums erfolgt unter dem 
Gesichtspunkt der historischen Vergleichbarkeiit. 
Die Wahl gerade des ersten Dezembertags erfolgt 
mit Rücksicht darauf, daß um diese Zeit erfah- 
rungsgemäß die wenigsten Personen von ihrem 
Wohnsitz entfernt zu sein pflegen. 
2. Die Zählung seldbst erfolgt so, daß die 
statistische Zentralstelle des einzelnen Bundes- 
staates ( Verwaltungsstatistik § 3) sie leitet und 
ihrerseits die Gemeindeverwaltung damit beauf- 
tragt, auf Grund der ihnen gewordenen Vor- 
schriften die eigentliche Aufnahmearbeit zu orga- 
nisieren, insbesondere die Gemeinden in kleinere 
Aufnahmebezirke (Zählbezirke) einzuteilen und 
die nötigen „Zähler zu beschaffen. Diese haben 
die Aufnahmepapiere an die einzelnen Haus- 
peitungen ihres Bezirks auszuteilen und von die- 
en ausgefüllt wieder einzusammeln, sie danach 
zu prüfen und mit einer Aufstellung über die ein- 
zelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Haushal- 
tungen unter Ausweis ihrer Personenzahl (Kon- 
trolliste) an die Gemeindeverwaltung zurückzu- 
liefern. Diese hat eine weitere Durchprüfung 
sowie bestimmte Zusammenstellungen vorzuneh- 
men und danach das ganze Material an die Zen- 
tralstelte zu leiten. Das Zähleramt soll grund- 
sätzlich ein Ehrenamt sein, wozu geeignete Be- 
wohner ausgewählt werden. Angesichts der 
großen Zahl der erforderlichen Zähler (in Düssel- 
dorf z. B. 1910: 2201) und der ununterbro- 
chenen mehrtägigen Tätigkeit, die zu sorgfältiger 
Durchführung des Zähleramtes notwendig ist, 
bereitet die Gewinnung ehrenamtlicher Zähler 
jedoch immer größere S wierigleiten:, so daß man 
hie gad da schon zu besoldeten Kräften hat greifen 
müssen. 
Die eigentliche Aufnahme jeder einzelnen Per- 
son ist Sache des Haushaltungsvorstandes. Dieser 
erhält in Preußen für jedes Mitglied der Haus- 
haltung ein besonderes Zählblatt mit entspre- 
chendem Vordruck (Individualkarte): 
außerdem hat er ein Haushaltungsv er- 
zeichnis auszufüllen, in dem alle Personen 
der Haushaltung einzeln aufsgeführt werden 
(wieviel ausgefüllte Zählkarten, soviel ausgefüllte 
Zeilen im Haushaltungsverzeichnis). Ueber die 
Zweckmäßigkeit gerade dieses Verfahrens sind 
die Meinungen geteilt. Der Bundesrat übt 
hinsichtlich der Zählpapiere keinen Zwang aus 
und die meisten Bundesstaaten wenden denn 
auch, anders wie in Preußen, nur ein einziges 
Zählpavier an: Haushaltungslisten 
in welche die geforderten Angaben sowohl über die 
Haushaltungen als auch über deren Mitglieder 
mit allen Einzelheiten eingetragen werden. 
 
	        

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