Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register W
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Witwen- und Waisen-Pensionen. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Waffengebrauch der Vollzugsbeamten; Einschreiten der bewaffneten Macht. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Prof. Dr. G. Anschütz, Berlin.
  • Waffenpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Währung. siehe Münzen; Papiergeld.
  • Wahlrecht (parlamentarisches). Von Dr. Ernst Cahn, Frankfurt a. M..
  • Wald. siehe Forstwesen (I 815-841); Schutzgebiete § 19 (III 411).
  • Waldeck (Fürstentum). Von Polizeipräsident von Glasenapp, Cöln a. Rh..
  • Wanderarbeitsstätten. siehe Bettelwesen (Band I 442).
  • Wandergewerbe und Wanderlager. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Warenhaus. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Wartegeld. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Wassergenossenschaften. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Wasserrecht (Ueberblick und Ergänzungen). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. J. Hermes, Charlottenburg.
  • Wasserstraßen.
  • Wechselstempel; Scheckstempel. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Wegerecht.
  • Wehrbeitrag und Besitzsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Wehrpflicht. Von Privatdozent Dr. Max Wenzel, Bonn a. Rh..
  • Weinverkehr, Weinsteuer. Von Regierungsassessor Dr. Fitz, Berlin.
  • Weltpostverein. Siehe Post; Verwaltungsgemeinschaften.
  • Wertzuwachssteuer. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Weserschiffahrt. Von Prof. Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. P..
  • Wette. siehe Spiel und Wette.
  • Wiederaufnahmeverfahren. siehe Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei den einzelnen Staaten).
  • Wild, Wildschaden. siehe Jagd § 12 (Band II, 468).
  • Witwen- und Waisen-Pensionen. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Witwen- Und Waisenversicherung. siehe Invalidenversicherung; Privatangestellte Witwen- und Waisen-Pensionen § 2 b, § 5 A I, B b.
  • Wohnsitz. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Wohnungsaufsicht. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
  • Württemberg (Königreich). Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
954 
Witwen= und Waisen-Pensionen 
  
von Witwen= und Waisenfondsbeiträgen, die durch 
die Kgl V v. 8. 6. 1807 eingeführt war, ist jetzt 
fortgefallen. 
Sachsen hat schon in dem Gv. 7. 3.35 (98 38 ffr 
die Witwen= und Waisenversorgung eingeführt und 
erhebt seit dem 1. 1. 90 von den Beamten keine 
Beiträge mehr für den Staatspensionsfonds (G 
v. 1. 2. 90). Jetzt gilt das G#v. 15. 6. 12. 
In Württemberg ist die Verpflichtung 
der Beamten zur Bezahlung von Eintrittsgeldern 
und Jahresbeiträgen an die Witwen= und Waisen- 
kassen seit der Novelle v. 1. 8. 07 beseitigt; die 
a 55 ff regeln auch hier die Pensionen der Witwen 
und Waisen in einem neuzeitlichen Sinne. 
In Baden ist die Hinterbliebenenversorgung 
in ähnlicher Weise in den §# 55 ff bad. Beamten G 
geregelt. 
In Hessen beruht die Fürsorge für die 
Witwen und Waisen der Staatsbeamten auf 
dem Gv. 30. 6. 86; die dort vorgesehene Beitrags- 
pflicht der Beamten ist durch a 20 G v. 9. 6. 98 
beseitigt worden. 
In Elsaß-Lothringen wird der Gegen- 
stand durch das G v. 15. 11. 09 (Gl 121) ge- 
regelt; hier werden schon seit 1873 keine Bei- 
träge von den Beamten erhoben. 
Für die Schutzgebiete 1 Kolonialbeamte. 
#s#2. Boraussetzungen der Hinterbliebenenber- 
sorgung im allgemeinen. 
Frla) Regelmäßig können Anspruch auf 
Witwen= und Waisengeld nur die Hinterbliebenen 
derjenigen Beamten erheben, die pensions- 
berechtigt waren, d. h. die entweder be- 
reits Pension bezogen hatten oder doch ein Recht 
auf sie gehabt hätten, wenn sie im Falle ihres 
Todes pensioniert worden wären. Ueber die 
Voraussetzungen für ein Recht aus Pension 
„Pension" & 3. Die Pensionsberechtigung oder 
der Anspruch auf die bewilligte Pension muß bis 
zum Tode des Beamten fortbestanden haben. 
Wird das Dienstverhältnis vor dem Tode des 
Beamten auf#gelöst, sei es infolge freiwilligen 
Dienstaustritts oder durch Verabschiedung ohne 
Pension, sei es infolge gerichtlicher oder disziplina- 
rischer Verurteilung mit oder ohne Belassung 
von Pension, so geht dem Beamten das Recht 
auf Versorgung seiner Hinterbliebenen verloren. 
Ebenso setzt der Verlust des Pensionsanspruchs 
oder des Anspruchs auf Wartegeld (NJ1, soweit 
dieser im Disziplinarwege verhängt werden kann 
oder infolge unbefugter Ablehnung der Wieder- 
aufnahme der Tätigkeit (bei Wartegeldempfängern) 
eintritt, zugleich den Hinterbliebenenansprüchen 
ein Ziel. In Elsaß---Lothringen haben 
die Hinterbliebenen auch dann keinen Versorgungs- 
anspruch, wenn der Anspruch des pensionierten 
Beamten auf die ihm bewilligte Pension zur Zeit 
seines Ablebens wegen Verlustes der Reichsange- 
hörigkeit ruhte (s§ 3 G v. 15. 11. 09). 
b) Die in einem reichsgesetzlich der Unfall- 
versicherungl unterliegenden Betriebe be- 
schäftigten Beamten der Zivilverwaltung, des 
Reichsheeres und der kaiserlichen Marine haben 
das Recht auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen 
durch bestimmte Unfallrenten, wenn sie infolge 
eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls, den 
sie weder vorsätzlich noch durch strafbares Ver- 
schulden herbeigeführt haben, gestorben sind 
  
(5#5 2, 5, 7 R v. 18. 6. 01; s5 2, 5, 7 preub. G 
v. 2. 6. 02; a 90 bayer. BG u. a.). 
z 3. Außerordentliche Bewilligungen nud #Au- 
sprüche der Verwandten aufsteigender Limie. 
I. War der Beamte bei seinem Tode wegen 
mangelnder Pensionsberechtigung nicht im Be- 
sitze des Rechts auf Versorgung seiner Hinter- 
bliebenen, hätte ihm jedoch im Hinblick auf vor- 
handene Bedürftigkeit eine Pension bewilligt 
werden können, so kann den Hinterbliebenen 
Witwen= und Waisengeld bewilligt werden. 
Ferner kann den Hinterbliebenen eines Beam- 
ten, der unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder 
der Kündigung angestellt war, ohne eine etat- 
mäßige Stelle bekleidet zu haben, Witwen- und 
Waisengeld in den Grenzen derjenigen Beträge 
bewilligt werden, die ihnen zustehen würden, 
wenn der Verstorbene eine etatmäßige Stelle 
bekleidet gehabt hätte. Das gleiche gilt für die 
Hinterbliebenen eines ausgeschiedenen Kündi- 
gungsbeamten, welchem trotz Nichtbekleidung 
einer etatmäßigen Stelle eine lebenslängliche Pen- 
sion bewilligt worden war (I§s 9, 10 RE v. 17. 5. 
07; & 14 preuß. G v. 20. 5. 82 in der geänd. 
Fassung; a 87 bayer. Be#). 
Auch in Württemberg (a 68) können den 
Hinterbliebenen eines mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten, die mangels der gesetzlichen 
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pension 
haben, entsprechende Unterstützungen aus der 
Staatskasse angewiesen werden. 
In Baden (& 65 B) kann den Hinter- 
bliebenen eines etatmäßigen Beamten, der aus 
dem Dienst ausgeschieden oder gestorben ist, be- 
vor er den Anspruch auf Pension erdient hatte 
beim Vorliegen erheblicher Gründe der Billig- 
reit und des vrdri ein Versorgungsgehalt 
is zu den gesetzlichen Beträgen in wid i 
Weise bewilligt werden. s erruflicher 
1I. Der Anspruch der Verwand- 
ten aufsteigender Linie. Die Eltern 
und Großeltern des Beamten haben regelmäßig 
keinen Anspruch auf Pension. Nur die Unfallfür- 
sorgegesetze (V. gewähren diesen Personengruppen 
regelmäßig Ansprüche, wenn der Beamte ihr ein- 
ziger Ernährer war und sie einer Unterstützung 
bedürftig sind. Sind mehrere bezugsberechtigte 
Astendenten vorhanden, so wird die Unfallrente 
den Eltern vor den Großeltern gewährt. Das 
Nähere ergeben die Unfallfürsorgegesetze: R# r# 
18. 6. 01 # 2 Ziff. 2 b; preuß. G v. 2. 6. 02 52 
Ziff. 2 b; a 90 Abs 1 Ziff. 2 b bayer. Bl u. a 
5 4. Die Voraussetzungen des Ausfpruch. 
a) Die Ehe muß bis zum Tode des Beamten 
zu Recht bestanden haben. Eine zur Zeit des 
Todes des Beamten rechtskräftig ausgesprochene 
Scheidung oder Nichtigkeitserklärung oder be- 
ständige Trennung von Tisch und Bett steht dem 
aeret Eery#ten — nicht der Kinder — 
entgegen (a württ. G; - 
vingen). G; # Elsaß-Loth- 
)-Die Ehe darf nicht nach Ver 
Beamten in den endgültigen 9 eese bung r * 
schlossen sein (68 Abs2 RG; 5. 13 Abs 2 preuß G: 
aslbayer.: 814 Aössächsch: 5 60 Abs 2bad O). 
In Baden (§ 63 Abs 3) besteht ein Anspruch auch 
für diejenigen Hinterbliebenen nicht, welche aus 
einer nach dem Uebertritt in eine etatmäßige 
Amtsstelle mit niedrigerem Einkommensanschlag 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment