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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 103 — 
Es ist vorgeschlagen worden, den Schulvorstehern eine kleine Renume- 
ration aus der Schulkasse zu bewilligen. Wünschenswert bleibt es, wenn 
die Teilnahme fürs Schulwesen auch ohne dieselbe rege zu halten ist; 
auch legt der Zustand der meisten Schulkassen Schwierigkeiten in den Weg. 
1. 
15 
heit, 
Zu § 7, 
Unter die Hindernisse eines geregelten Schulbesuches gehört auch nicht 
selten die Beschaffenheit des Schulweges sowohl im Schulorte selbst, 
als außerhalb desselben, wo die Kinder über Feld gehen müssen, um 
zur Schule zu gelangen und die ärmeren unter ihnen häufig nur 
Pantoffeln auf den Füßen haben. Es ist daher nicht unwesentlich 
für die Erreichung der Schulzwecke, daß eine Mangelhaftigkeit dieser 
Art recht bald zur Kenntnis des Amtes gelange, damit dasselbe eine 
Besserung herbeiführen könne. 
Vielleicht ist die Erklärung überflüssig, daß mit der Einführung von 
Schulvorstehern keineswegs eine bestehende Anordnung und Einrichtung, 
welche die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs bezweckt, aufhören solle, 
daß mithin, nach wie vor, die Schullehrer die Schulversäumnislisten 
anzufertigen haben, daß diese ans Amt abgegeben und von demselben, 
den bestehenden Verordnungen gemäß, verfahren werde. 
Es sind besonders solche Unsittlichkeiten gemeint, welche von einer 
Anzahl Kinder gemeinsam begangen werden möchten, z. B. Tier- 
quälerei, Baumfrevel, Branntweingenuß 2c. 
Rücksicht auf die Gemeinen verpflichtet zu verhüten, daß das Schul- 
gehöft mehr, als unvermeidlich ist, verwohnt werde. Wenn die Schul- 
lehrer wissen, daß es nicht unbeachtet bleibt, so werden die zu Un- 
ordnung und Schmutz Hinneigenden die Umgebung des Schulhauses 
reiner halten, als das wohl häufig bis jetzt der Fall ist. — Nicht 
selten sind darüber Beschwerden erhoben, daß die Heckenanpflanzung 
um die Schulkompetenz vernachlässigt, daß beim Abzug eines Schul= 
lehrers das Schulhaus unnötigerweise beschädigt wird 2c. 
Wenn auch bisweilen die von Schulgemeinen erhobenen Klagen über 
nachlässige Abwartung der Schule Seitens des Lehrers unbegründet 
oder übertrieben sind, so ist es doch schlechterdings erforderlich, der 
Willkür mancher Lehrer entgegenzutreten. Die Prediger wohnen 
nicht selten zu entfernt von Schulen ihrer Parochie, oder sie haben 
deren zu viele zu beaufsichtigen, als daß ihnen bisher nicht häufig 
längere Jeit hindurch Nachlässigkeit des Lehrers unbemerkt geblieben 
sein sollte. 
Es werden immer einige Schuleinrichtungen vorhanden sein, über 
deren Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit die Schulvorsteher ein 
verständiges Urteil abzugeben im Stande sind. Namentlich werden 
ihre Erfahrungen benutzt werden können, um für die Sommerschulen 
die geeignetsten Stunden zu ermitteln; besonders wenn es erreichbar 
wird, auch während des Sommers täglih, obwohl nur etwa drei 
Stunden, die Kinder zum Unterricht in der Schule zu versammeln. 
Zu § 9. Die Prediger haben in diesen Versammlöngen Gelegen- 
die Schulvorsteher zu verständiger und erfolgreicher Verwaltung ihres
	        

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