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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 1 — 
recht zu dienen beflissen seien, und daß sie in vorkommenden Fällen auf 
Verlangen auch vollständige und offene Auskunft zu geben bereit sein 
werden, damit zwar einerseits die geeigneten Kräfte der Schule zugeführt, 
andererseits aber auch nach Möglichkeit solche Individuen von der Aufnahme 
in die Vorbereitungsanstalt fern gehalten werden, welche später doch entweder 
wieder ausgeschieden werden müßten, oder wenn sie es zur Anstellung im 
Schulamte gebracht hätten, der Schule mehr zur Last, als zum Segen 
gereichen würden. 
Das unterzeichnete Ministerium behält sich vor, von den bei der 
Aufnahme gemachten Erfahrungen, wenn und soweit dieselben dazu 
Veranlassung geben sollten, Ihnen künftig weitere Mitteilung zu machen. 
Sie wollen von diesem Erlasse den Predigern Ihrer Diözese 
Kenntnis geben. 
2. Htatut für die Unstalt 
zur Ausbildung ritter= und landschaftlicher Landschullehrer, Küster und- 
Organisten zu Lübtheen. 
§ 11. Bei derselben aus dem Kuratorium und den Lehrern be- 
stehenden Prüfungsbehörde findet von Michaelis 1870 an auch die Prüfung 
aller derjenigen Bewerber um ritter= und landschaftliche Landschullehrer- 
stellen, mit Einschluß der mit dem Schuldienste verbundenen Küster= und 
Organistenstellen, statt, welche nicht in der Anstalt ihre Vorbildung erlangt 
haben, gleichviel ob sie fest angestellt oder nur zur einstweiligen Hülfe- 
leistung verwendet werden sollen. In der Regel soll zu der Prüfung. 
der Schulamtsbewerber, welche nicht in der Anstalt ihre Vorbildung ge- 
wonnen haben, jährlich zweimal ein Termin angesetzt werden, der eine 
um Michaelis, im Anschlusse an die Abgangsprüfung der Zöglinge, der 
andere um Ostern. Das Kuratorium wird jedesmal rechtzeitig zur Mel- 
dung, mit Bestimmung einer angemessenen Frist, auffordern. 
8 12. Ob und unter welchen Bedingungen Schulamtsbewerber, 
welche nicht den ganzen Unterrichtskursus durchmachen wollen, zum Hos- 
pitiren auf eine Zeit lang zuzulassen sind, wird besonderer Prüfung und 
Bestimmung für jeden einzelnen Fall vorbehalten. Anträge der Art sind 
an den Direktor der Anstalt zu richten, welcher dieselben mit seinem 
Gutachten an das Kuratorium einzureichen hat. 
§ 13. Wer den Unterricht der Anstalt genossen und die Abgangs- 
prüfung bestanden hat, ist verpflichtet, während der nächsten 5 Jahre jede 
Lehrer= oder Hülfslehrerstelle an einer ritter= oder landschaftlichen Land- 
schule, und wenn er dazu befähigt ist, auch jede mit einer solchen Schul- 
stelle verbundene Küster= und Organistenstelle, zu deren dauernder oder 
einstweiliger Verwaltung er vom Kuratorium aufgefordert wird, zu über- 
nehmen, widrigenfalls er an die Kasse der Anstalt 20 Rtlr. für jedes. 
der erwähnten 5 Jahre zu zahlen hat, während dessen er sich dieser Ver- 
pflichtung entzieht, ohne durch erweisliche körperliche oder geistige Un- 
fähigkeit oder andere genügende Ursachen gehindert zu sein.
	        

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