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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 125 — 
69. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 11. Juli 1876, 
betr. Unterricht preußischer etc. Kinder. 
Das unterzeichnete Ministerium macht hiermit zur Nachachtung be- 
kannt, daß zwischen der diesseitigen Regierung und der Königlich Preußi- 
schen Regierung eine Vereinbarung des Inhalts abgeschlossen worden ist. 
daß die dem Königreich Preußen angehörenden Kinder, welche sich 
im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin aufhalten, und die dem 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin angehörenden Kinder, welche 
sich im Königreiche Preußen aufhalten, nach Maßgabe der im Lande 
des Aufenthalts bestehenden Gesetze wie Inländer zum Besuche der 
Schule herangezogen werden sollen, daß diese Nötigung zum Besuche 
der Schule sich nicht nur auf die eigentliche Elementarschule, sondern, 
wo daneben eine sogenannte Sonntags= oder Fortbildungsschule mit 
obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese erstreckt, daß jedoch 
Kinder, welche sich durch ein Zeugnis der zuständigen einheimischen 
Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimat normiert ist, vollständig Genüge 
geleistet haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden sind, auch 
wenn das am Orte ihres Aufenthaltes geltende Gesetz eine größeee 
Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt. 
Zugleich wird bemerkt, daß die Zeugnisse über die Erfüllung 
der Schulpflicht im Königreich Preußen von dem Lehrer und dem 
Lokal-Schulinspektor oder dem Vorsitzenden des Schulvorstandes ge- 
meinschaftlich auszustellen sind. 
Anmerkung. Gleichlautende Vereinbarungen sind auch mit anderen 
deutschen Staaten, z. B. mit dem Königreich Sachsen, Königreich 
Württemberg 2c. abgeschlossen worden. 
70. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 9. Februar 1877, 
betr. Dauer der Schulpflicht. (Vgl. Nr. 27.) 
Nachdem in neuester Zeit Zweifel und Unsicherheiten bei der An- 
wendung der durchweg in den Schulordnungen der Städte und Flecken, 
sowie in den Verordnungen für die Landschulen im Domanium und in 
der Ritterschaft enthaltenen Bestimmung hervorgetreten sind, daß die 
Schulpflicht der Kinder bis zur Konfirmation dauern soll, findet sich das. 
unterzeichnete Ministerium veranlaßt, Ihnen das Nachstehende zu eröffnen. 
Die fortdauernde rechtliche Gültigkeit der gedachten Bestimmung 
unterliegt überall keinem gegründeten Zweifel und es erscheint nur als 
ein Irrtum, wenn angenommen worden ist, daß hierin etwas durch die 
Reichsgesetzgebung geändert worden sei, obwohl dieselbe und insonderheit 
das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 in keiner Weise die Konfirmation oder 
die Schulpflicht berührt. 
Von selbst ergiebt sich hieraus, daß Kinder zur evangelisch-luthe= 
rischen Landeskirche gehörender Eltern, welche selbst oder deren Eltern die 
Konfirmation verweigern, nicht schon durch die Erreichung des zur Konfir- 
mation befähigenden Alters von der Schulpflicht frei werden.
	        

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