Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 126 — 
Mit größerem Schein einer Berechtigung haben einzelne Eltern den 
Versuch gemacht, die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf ihre 
Kinder dadurch auszuschließen, daß sie mit denselben aus der evangelisch— 
lutherischen Kirche ausgetreten sind und sodann für ihre zur Konfirmation 
nicht mehr berechtigten und verpflichteten Kinder die Befreiung von der 
Schulpflicht verlangt haben, nachdem letztere das Alter erreicht hatten, 
von welchem an die Konfirmation nach den bestehenden kirchlichen Ord- 
mungen gestattet ist. 
Der Austritt aus der Landeskirche muß allerdings als rechtsgültig 
erfolgt anerkannt werden, wenn die Eltern denselben namens ihrer Kinder, 
bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen Prediger er- 
klärt, oder die Kinder selbst nach vollendetem 14. Lebensjahre eine solche 
Erklärung abgegeben haben. Auch ist es richtig, daß die Bestimmung, 
mach welcher die Schulpflicht mit der Konfirmation erlöschen soll, nach 
ihrem unmittelbaren Inhalt nicht mehr für die Kinder zutrifft, für welche 
durch den Austritt aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche die Mög- 
lichkeit der Konfirmation hinweggefallen ist. Die Lücke, welche die Schul- 
gesetzgebung in Bezug auf die Frage über die Beendigung der Schulpflicht 
der gedachten Kinder enthält, kann jedoch nicht dadurch ausgefüllt werden, 
daß man bei ihnen anstatt der Konfirmation die Vollendung des für die 
Zulassung zu derselben erforderlichen Alters über die Entlassung aus der 
Schule entscheiden läßt. Die Konfirmation der evangelisch-lutherischen 
Kinder hängt nämlich nicht lediglich von der Erreichung eines gewissen 
Lebensalters ab, sondern erfordert außerdem den Besitz einer bestimmten 
Reife und Ausbildung überhaupt und bestimmter Kenntnisse und Fertig- 
keiten insbesondere. Die Zulassung eines Kindes zur Konfirmation ist 
zugleich die tatsächliche Bezeugung, daß es, auch abgesehen von den 
Religionskenntnissen, die erforderliche Reife und Ausbildung erlangt und 
die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hat. Hieraus 
folgt, daß nach Analogie der Bestimmung über die Beendigung der Schul- 
pflicht der zur evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörenden Kinder auch 
bei Kindern, welche aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche ausge- 
treten sind, und deshalb nicht der Konfirmation teilhaftig werden können, 
die Erreichung des für die Konfirmation erforderlichen Lebensalters allein 
für die Befreiung von der Schulpflicht nicht genügt, sondern daß außer- 
dem eine gleiche Reife und Ausbildung und, abgesehen von der Religions= 
erkenntnis, ein gleiches Maß von Kenntnissen, wie bei der Zulassung zur 
Konfirmation gefordert wird, vorhanden sein und nachgewiesen werden 
muß, bevor die Schulpflicht für erloschen erklärt werden kann. Es be- 
darf demnach für die in Rede stehenden Kinder, wenn sie das zur Kon- 
firmation befähigende Alter erreicht haben, in jedem einzelnen Falle einer 
besonderen Kognition über den als Bedingung für die Entlassung aus 
der Schule erforderlichen Grad der Reife und Ausbildung. Wenn diese 
Reife und Ausbildung nicht als vorhanden anerkannt wird, so kann das 
Kind noch nicht von der Schulpflicht befreit, sondern muß fortgesetzt zum 
Besuche der Schule angehalten werden, bis es das hervorgehobene Ziel 
erreicht hat. Wie die Abweisung von der Konfirmation bei den zur
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment