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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 6 — 
Kreise von Fachmännern nach Bedarf zu ernennenden ordentlichen Mit- 
gliedern. 
Für die Prüfung im Gesange, Zeichnen, Turnen und in weiblichen 
Handarbeiten werden fachmännisch gebildete Lehrer und Lehrerinnen 
beauftragt. 
u 
§ 5. Die Prüfung der Lehrerinnen für Volks= und Bürger- 
Mädchenschulen ist mit derjenigen der Lehrerinnen für höhere Mädchen- 
schulen zu verbinden. 
§& 6. Die Kommission tritt zweimal jährlich in Schwerin zusammen 
nach Ostern und nach Michaelis. Die Meldungen sind bis zum 1. März, 
bezw. bis zum 1. September an den Vorsitzenden der Kommission einzu- 
reichen, die Prüfungstermine werden den Bewerberinnen durch besondere 
Ladung mitgeteilt. 
§ 7. Zu der Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen, 
welche das neunzehnte Lebensjahr vollendet und ihre sittliche Unbescholtenheit, 
sowie ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehramtes nach- 
gewiesen haben. 
Bis zum 1. September 1897 sind noch Bewerberinnen, welche das 
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zuzulassen. 
§ 8. Bei der Meldung ist onzugeben, ob die Prüfung für Volks= und 
Bürger-Mädchenschulen oder für höhere Mädchenschulen abgelegt werden 
soll und ob im ersteren Falle die Prüfung im Französischen gewünscht wird. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der wolk- 
ständige Name, Ort, Tag und Jahr der Geburt, die Konfession 
bezw. Religion und der Wohnort der Bewerberin angegeben ist; 
2) ein Tauf= bezw. ein Geburtsschein; 
3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und 
die etwa schon bestandenen Prüfungen; 
4) ein amtliches Führungszeugnis; 
5) ein ärztliches Zeugnis darüber, daß sich aus dem Gesundheits- 
zustande der Bewerberin ein Hindernis gegen Uebernahme 
eines Lehramtes nicht ergiebt. In diesem Zeugnisse sind 
etwaige auffallende körperliche Gebrechen der Bewerberin nam- 
haft zu machen. 
§ 9. Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und 
mündliche — und eine praktische. 
§ 10. In der schriftlichen Prüfung haben sämtliche Bewerbe- 
rinnen einen deutschen Aufsatz anzufertigen, einige Rechenaufgaben zu 
lösen und ein französisches Ererzitium, diejenigen, welche die Befähigung 
für höhere Mädchenschulen erlangen wollen, auch ein englisches Ererzitium 
zufertigen. 
Bewerberinnen, welche die Befähigung für Volks= und Bürger- 
Mädchenschulen erlangen wollen, können die Prüfung im Französischen 
ablehnen.
	        

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