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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 132 — 
daher in solchen Fällen auch nach dieser Seite hin ihre seelsorger- 
liche Aufmerksamkeit und Tätigkeit zu richten haben. 
4) Für die Zulassung solcher Kinder zur Proselyten-Taufe normieren 
in allen Beziehungen die für getaufte Kinder geltenden Vorschriften 
über die Zulassung derselben zur Konfirmation. 
5) Es wäre gedenkbar, daß ein solches ungetauft gebliebenes Kind zu 
einer Zeit, wo es bereits die zur Konfirmation notdürftig aus- 
reichende christliche Erkenntnis besitzt, aber das konfirmationsfähige 
Alter noch nicht hat, in Krankheit und Sterbensgefahr geriete, und. 
daß alsdann in ihm und den Eltern der Wunsch entstände, dem— 
selben das Sakrament der Taufe erteilt zu sehen. Es wäre auch, 
gedenkbar, daß zu einer Zeit, wo ein ungetauft gebliebenes Kind. 
die zur Konfirmation notdürftig ausreichende christliche Erkenntnis. 
aber noch nicht das konfirmationsfähige Alter erreicht hätte, die- 
Eltern desselben in Gewissensbedrückung wegen der von ihnen unter- 
lassenen Taufe des Kindes gerieten und so mit eigener Zustimmung. 
des Kindes die Proselyten-Taufe desselben begehrten. In solchen. 
Fällen wird der Oberkirchenrat auf interzedierenden Vortrag des- 
kompetierenden Pastors die Proselyten-Taufe solchen Kindes unge- 
achtet des noch nicht erreichten konfirmationsfähigen Alters dispensando. 
gestatten, und wird dann ein solches Kind selbstverständlich später 
nicht konfirmiert, doch wird dabei ausdrücklich bemerkt, daß durch. 
solche dispensando geschehene Proselyten-Taufe die Schulpflichtigkeit. 
solchen Kindes nicht aufgehoben wird, vielmehr ein solches Kind die 
Schule auch fernerhin bis zum erreichten konfirmationsfähigen Alter 
zu besuchen haben würde. 
6) Wenn ein in der Schule befindliches ungetauft gebliebenes Kind. 
diese Schule und zugleich auch die Parochie verläßt, so wird er- 
wartet, daß der kompetierende Pastor die andere Parochie, wohin 
das Kind gebracht worden, zu ermitteln suchen, und demjenigen 
Pastor, in dessen Parochie es übergetreten ist, von dem Kinde und- 
seinen Verhältnissen amtliche Nachricht geben wird. 
78. Verordnung des Unterrichte-Ministerium vom 28. April 1883, 
betr. Ansstellung von Zengnissen für von der Konfirmation abge- 
wiesene Kinder. 
Laut Mitteilung des Oberkirchenrats ist es alljährlich wiederholt- 
vorgekommen, daß Eltern auf dem Lande, deren Kinder wegen Unwissen- 
heit oder aus anderen Gründen von der Konfirmation abgewiesen worden 
sind, sich an die Lehrer der Kinder gewandt und von denselben ein Zeugnis. 
über die letzteren erbeten, die Lehrer aber dem Verlangen nachgegeben 
und Zeugnisse über Begabung, Führung und Leistungen der Kinder aus- 
gestellt haben. Solche Zeugnisse sins dann von den Eltern gebraucht 
worden, teils um dem Pastor gegenüber den Nachweis zu versuchen, daß. 
die Abweisung nicht gerechtfertigt sei, teils um an den Oberkirchenrat 
eine Beschwerde über die Abweisung zu richten und die letztere als nicht 
gerechtfertigt darzustellen.
	        

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