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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Schulkassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 230 — 
seinem Abzuge von der Schulstelle in ordnungsmäßigem Zustande 
abzuliefern. 
Ueber die nach Art und Zweck der Anlage im einzelnen 
Falle von dem Stelleninhaber zu übernehmende Erhaltungslast ist, 
soweit angängig, ebenfalls schon zum amtlichen Protokolle nähere 
Bestimmung zu treffen. 
C. Das Anleihekapital wird vom Amte mit der Maßgabe verrechnet, 
daß sämtliche Zahlungen durch dasselbe geleistet werden. 
cl. Die Abtragszeit beträgt 
für Anleihen von 50 Mk. bis 200 Mk. einschl. 10 Jahre 
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„ „ „ 810 „ „ und mehr „ 25 „ 
bei einer Verzinsung von jährlich zwei Prozent von dem nach., 
Abzug des jährlichen Kapitalabtrages verbleibenden Rest der An- 
leihe mit der Maßgabe, daß der Inhaber der Schulstelle auf 
seine Gefahr und Kosten an das Amt für Abtrag und Ver- 
zinsung zusammen alljährlich im Antoni-Termin einen für alle 
Abtragsjahre festen gleichen Betrag zahlt. Der Betrag ist in 
der aus Anlage à ersichtlichen Weise zu berechnen. 
Zc. Die erste Zahlung ist am 1. Januar des auf die Fertigstellung 
der Anlage folgenden Jahres zu leisten. 
f. Falls vor Ablauf der für die Erfüllung der Verpflichtungen 
des Stelleninhabers bestimmten Zeit die Schulstelle mit einem. 
anderen Lehrer besetzt wird, tritt letzterer in die zum amtlichen 
Protokolle getroffene Vereinbarung ein. (Vgl. Nr. 312). 
L. Die zur Erfüllung der unter a—e bezeichneten Verpflichtungen 
erforderlichen Verfügungen und die Entscheidung über den durch 
Nichterfüllung einer Verbindlichkeit erwachsenen und zu ersetzen- 
den Schaden werden unter Ausschluß des Rechtsweges vom. 
Amte unter Vorbehalt der Beschwerde an das unterzeichnete 
Ministerium im Verwaltungswege erlassen und vollstreckt. 
Rücksichtlich der beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits 
gewährten Anleihen bleibt es der Vereinbarung zwischen den Aemtern und 
den gegenwärtigen Inhabern der betreffenden Schulstellen überlassen, ob. 
letztere für ihre Person die bisherige Regelung beibehalten oder ob und 
bezw. in welcher Weise eine Ordnung nach Maßgabe der vorstehenden 
Grundsätze erfolgen soll. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung. 
des unterzeichneten Ministeriums. 
Bei Eintritt einer Veränderung in der Besetzung solcher Schulstellen 
wird auf berichtlichen Vorschlag des betreffenden Amtes das unterzeichnete- 
Ministerium über die Neuregelung in Grundlage der obigen Vorschriftem 
in jedem einzelnen Falle Bestimmung treffen.
	        

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