Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Schulkassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 242 — 
II. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Verhältnis der Steuersätze zu einander. 
Berechnung der schulsteuerpflichtigen Beträge. 
a) Wer gleichzeitig verschiedenen Klassen oder mehrfach einer und 
derselben Klasse angehört, hat die Steuer für die verschiedenen Klassen, 
sowie den mehrfachen Betrag für dieselbe Klasse zu entrichten. 
Jedoch entrichten: 
1. Besitzer von bebauten Grundstücken mit einem Oufenstande bis 
zu 2 Scheffel einschließlich und einem Brandversicherungswert 
der Gebäude bis zu 7000 Mk. einschließlich, wenn sie oder ihre 
Ehegatten für eine von der Besitzstelle aus betriebene nach Nr. 1 
Ziff. 1#a, 5, Ga und 6 schulsteuerpflichtige Beschäftigung einen 
Beitrag von 9 Mk. oder weniger zu zahlen haben, neben der 
Schulsteuer für das Grundstüch nur die Hälfte der sonst noch 
Nr. I Ziff. 40, 5, 6a und 6b zu zablenden Steuer, 
2. die unter Nrr. I Ziss Gc und 6d aufgeführten Steuerpflichtigen, 
wenn sie gleich-zeitig Besitzer bebauter Grundstückhe sind, 
nur die Steuer für den Grundbesitz. 
l) Bei Berechnung der schulsteuerpflichtigen Einnahmen in den 
Fällen der Nr. 1 Ziff. 4, 5 und 7 ist das zur Landessteuer eingeschätzte 
Einkommen zugrunde zu legen. 
Soweit zur Landessteuer eine Cinschälzung nicht staltgesunden 
baben sollte, muß eine Einschätzung für die Mwecke der Schulsteuer 
durch das Kmt geschehen. 
In den Fällen der U#r. 1 Zisser 1, 5 und 7 ist der einsache 
Schulsteuersatz steis von vollen 100 nk. des schulsteuerpflichtigen 
Betrages zu berechnen in der HKrt, daß von angefangenen 100 HR. 
des leizteren Beträge unter 50 Ink. unberüchsichtigt bleiben, 50 Mk. 
und mebr bingegen für volle 100 Mh. zählen. RAls Steuersatz gilt 
der für den unabgerundeten Betrag bestimmte Prozentsatz. 
c) In Fällen, wo die Satzung keinen bestimmten Sterersatz vor- 
schreibt, sondern einen Spielraum zwischen einem gegebenen Höchst= und 
Mindestsatz offen läßt (Nr. 1 Ziff. 6), ist der Steuersatz vom Amte in 
Grundlage der Einschätzung zur Landessteuer, aushilflich nach bestem Er- 
messen, zu bestimmen. 
I) Bei Festsetzung des von dem einzelnen Schulsteuerpflichtigen in 
jeder Hebung zu zahlenden Gesamtbetrages sind Pfennigbeträge stets nach 
oben auf Zehner abzurunden. 
2. Voraussetzung der Schulsteuerpflicht. 
a) In den Fällen der Ur. I Zisser 1—3 trifft die Steuerpllicht 
den Pächter und Besitzer des Grundstücks, auch wenn er im 
Domanium keinen Wohnsitz bat. Im übrigen ist, soweit sich aus 
den Bestimmungen unter I nicht ein Knderes ergibt, (ogl. 1 4), 
Wohbnsitz im Domaonium Doraussetzung der Steuerpfllicht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment