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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

Diese Fläche kann nun aus Acker oder Weide oder Wiesengrund 
bestehen, und muß möglichst mit dem Acker= und Weideäquivalent in 
Verbindung gebracht, auch zugleich mit demselben eingefriedigt werden. 
Sollte der Schulmeister der Amts= und Forstbehörde nachweisen können, 
daß sein Nachfolger durch den geregelten Abnutz des äußeren Befriedi- 
gungsknicks, oder durch, innerhalb seines Aequivalents an paßlichen Stellen, 
gesetzte Weiden, anderweitig Befriedigungsmateriale gewinnen könne, so 
ist ihm die willkürliche Benutzung dieser 100 □-R. Landes zu überlassen, 
sonst ist er aber verpflichtet, sie sofort vollständig zur Erzielung des Be- 
friedigungsmaterials zu bepflanzen, jedoch muß auch dann der Busch nach 
näherer Anordnung des Amts und Forsts so eingeteilt und benutzt 
werden, daß der Nachfolger im Amte seine Befriedigungsbedürfnisse darauf 
vorfindet, widrigenfalls die Erben zur Entschädigung des Nachfolgers ge- 
halten sind. Die Weidepathen oder Stecklinge muß der Schulmeister sich 
selbst anschaffen; wünscht er aber, nach der Beschaffenheit des Bodens, 
Birken-, Erlen-, Haseln= oder Dornpflanzen, so sollen sie ihm gegen selbst zu 
tragende Aushebekosten aus dem Forste verabreicht werden. (WVgl. Nr. 194). 
8 10. Die Benutzung der Hecken auf den äußern Befriedigungs- 
wällen verbleibt zwar den Schulmeistern nach einer Amts= und Forstwegen 
zu beschaffenden regelmäßigen Kavel-Einteilung, sie sind aber dagegen 
schuldig, die Hecken durch Nachpflanzungen — wozu sie die Pflänzlinge 
gegen Aushebelohn bei zeitiger Anmeldung aus dem Großherzogl. Forste 
zu erwarten haben — sorgfältige Pflege und Schützung, in guten An- 
wachs zu bringen und stets darin zu erhalten, und dieserhalb der Aufsicht 
des Amts und Forstes unterworfen. 
§5 11. Zu den ökonomischen Abschätzungen und Ermittelungen, die 
in den §§ 1, 3, 5, 6 und 38 angeordnet sind, haben Beamte zwei ein- 
sichtsvolle, rechtliche und unparteiische Oekonomen aus der Gegend zu 
erwählen, und den Schulmeister zu befragen, ob er gegen selbige etwas 
einzuwenden finde. Ist dies der Fall, so muß mit Zustimmung des 
Schulmeisters ein anderer Tarant erwählt werden. Die Taranten sind 
dann von den Beamten an Ort und Stelle zu führen, und nachdem sie 
sich an Eides Statt verpflichtet haben, nach ihrer besten Einsicht ge- 
wissenhaft zu schätzen und ökonomisch zu beurteilen, ist in Gemäßbeit 
obiger Anordnung mit dem Geschäfte zu verfahren. 
Nach geschehener Schätzung ist der Schulmeister mit dem Resultate 
bekonnt zu machen, dabei auch allenfalls ein im Amte beschäftigter In- 
genieur zu adhibieren, und er zu befragen: ob er mit dem also ausge- 
mittelten Aequivalente und ökonomischen Gutachten zufrieden sei? Wenn 
er solches verneinen sollte, so muß er die Gründe dafür angeben, und es 
ist zu versuchen, ob die Oekonomen ihn, durch Entwickelung ihrer Ein- 
sichten von der Sache, von seinem Irrtum überzeugen können. (Vgl. Nr. 192.) 
Bleibt der Schulmeister aber bei seiner Unzufriedenheit, so ist von 
den Beamten, möglichst mit Zustimmung des Schulmeisters, noch ein 
dritter Landwirt zu erwählen, der förmlich zu beeidigen ist, und der an 
Ort und Stelle die Schätzung und Erachten der beiden Landwirte zu
	        

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