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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 309 — 
möglichst feststehenden Gesichtspunkten zu bestimmende Einteilung — 
Klassifizierung — zu schaffen. 
Es wird nun zweckmäßig in der Weise verfahren, daß die Mit— 
glieder der Schätzungskommissionen vor Beginn ihrer Arbeiten sich für 
die in der Anleitung gekennzeichneten oder nach ihrem Urteil etwa in 
Betracht kommenden weiteren Bodentypen feststehende Reinerträge er— 
mitteln und sodann für jede bei der Abschätzung auftretende Bodenart 
durch Vergleichung mit den grundleglichen Typen einen angemessenen 
Nutzungswert feststellen. Dabei sind selbstverständlich die jedesmal vor— 
liegenden besonderen Verhältnisse — z. B. mangelhafte Entwässerung, 
Abdachung nach ungünstiger Himmelsrichtung usw. — zu berücssichtigen. 
Als Beispiel ist in der Unteranlage für jede der in der Anleitung 
bezeichneten drei Bodentypen eine Reinertragsberechnung angeschlossen. 
Dieselbe ist vom Ober-Distriktsingenieur aufgestellt; sowohl die grund- 
leglich gemachten Wirtschaftspläne als auch die eingestellten Einheits- 
preise beruhen auf dessen persönlichem Urteil und sind als verbindlich 
für die Schätzungskommissionen nicht anzusehen, doch mag die Berechnung 
den verschiedenen Kommissionen immerhin einen gewissen Anhalt geben 
und so dazu beitragen, die Einheitlichkeit des Abschätzungsverfahrens zu 
fördern. In der Berechnung ist für alle drei Bodentypen eine Bewirt- 
schaftung in 6 Schlägen ohne die Anwendung von Kunstdünger, bei den 
Typen 1 und 2 mit 4 Saaten und Sommerbrache, bei 3 dagegen mit 
5 Saaten und Gründüngung zu Grunde gelegt. Das ganze Stroh und 
bei den Typen 1 und 2 auch der Ertrag aus dem Mähklee des letzten 
Schlages sind gegen Dung aufsgerechnet. Die Berechnung ist zunächst 
für eine Wirtschaft in 6 Schlägen zu je 1 ha Größe, also für eine 
Gesamtfläche von 6 ha aufgestellt, und daraus ist sodann der Reinertrag 
für 1 ha, bezw. 1 ar in Geldwert ermittelt. 
2. Wiese. Der Wert der Wiesen wird nach der auf einem ha 
zu erntenden Menge und der Güte des Heues geschätzt. In den meisten 
Fällen kann der Ertrag an Heu durch Anhörung des Gemeindevorstandes 
und des Lehrers ermittelt werden und es kommt dann lediglich darauf 
an, Einheitssätze sowohl für den Wert der geernteten Produkte als auch 
für die dem Stelleninhaber erwachsenen Unkosten festzusetzen. 
3. Weide. Als Norm für die Abschätzung der Weiden wird 
diejenige Viehmenge anzunehmen sein, welche sich auf einer bestimmten 
Fläche der abzuschätzenden Weide ernähren könnte. 
Zu Nr. II. 3: 
Es handelt sich lediglich darum, den Reinertrag aus der Feldwirt- 
schaft zu ermitteln, und das kann nur in der Weise geschehen, daß 
zunächst der Ernte-Brutto-Ertrag und danach, durch Abzug der zu dessen 
Erzielung aufgewendeten Kosten, der Netto= oder Reinertrag berechnet wird. 
Dazu wird besonders das Nachstehende hervorgehoben: 
u. Was die Nichtberücksichtigung der von den Lehrern betriebenen 
Viehwirtschaft bei der Abschätzung des Reinertrages der Schul- 
ländereien betrifft, so lassen sich in den Wirtschaften der Land- 
schullehrer, wo die letzteren nicht nötig haben, die zur Bewirt-
	        

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