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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 310 — 
schaftung erforderlichen Spannkräfte, Ackergeräte usw. selbst zu 
halten, die Einnahmen aus der Feldwirtschaft von denjenigen 
der übrigen Wirtschaft mit ziemlicher Sicherheit trennen; beide 
Zweige der Wirtschaft haben nur darin eine Berührung mit— 
einander, daß die Viehwirtschaft den Dung für die Feldwirt- 
schaft liefert, und diese Lieferung muß selbstverständlich bei 
Berechnung des Reinertrages aus der Feldwirtschaft in Aus- 
gabe gestellt werden. 
lb. Als Verwertung der aus der Feldwirtschaft gewonnenen Pro- 
dukte kann lediglich der Verkauf in Betracht kommen, da- 
gegen nicht die Verwendung in der eigenen Wirtschaft. Hier- 
gegen lassen sich schon deshalb keine Bedenken erheben, weil 
die Verwertung der Produkte in der eigenen Wirtschaft keine 
geringere Einnahme als der Verkauf bringt. 
Zu Nr. II, 1: 
Nach dem heutigen Stande der Landwirtschaft kann man beie 
einem Lehrer, welcher seine Wirtschaft einigermaßen rationell betreibt, 
voraussetzen, daß er auch Kunstdünger anwendet. Es ist aber sehr schwer, 
eine Norm zu finden für den Umfang solcher Anwendung, da diese nicht 
nur von der Willkür der einzelnen Stelleninhaber, sondern auch von den 
verschiedenartigsten und jedenfalls nicht vorher zu bestimmenden Umständen 
abhängig ist. Es ist aber davon auszugehen, daß, wenn bei der Ab- 
schätzung die Ernte-Erträge so ermittelt werden, wie sie sich ohne die 
Anwendung von Kunstdünger ergeben, ein solches Verfahren für den 
Inhaber der Schulstelle das denkbar günstigste ist. Denn, wenn die 
Anwendung von Kunstdünger vorausgesetzt wird, muß daraus auch der 
weitere Schluß gezogen werden, daß sich die Erträge um mehr erhöhen, 
als die Kosten der Düngung betragen, denn sonst würde die Anwendung 
des Kunstdüngers eine sinnlose Verschwendung bedeuten. Um nicht von 
willkürlichen Annahmen abhängig zu sein und den Inhaber der Schul- 
stelle unter keinen Umständen zu benachteiligen, wird es zweckmäßig sein, 
bei der Abschätzung tunlichst einen Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen, 
welcher die Anwendung von Kunstdünger nicht voraussetzt. 
Zu Nr. II, 
Die von dem Inhaber der Schufstelle für Meliorationen etwa zu 
zahlenden jährlichen Kapitalzinsen und -Abträge müssen selbstverständlich 
berücksichtigt werden; doch hat solches nicht bei der Abschätzung, sondern 
bei der Festsetzung des Gesamt-Diensteinkommens zu geschehen, und zwar 
in der Weise, daß der geschätzte Reinertrag der Ländereien solange, bis 
die Kosten der Melioration abgetragen sind, um den 
Betrag des jährlich zu zahlenden Abtrages gekürzt in Anrechnung ge- 
bracht wird.
	        

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