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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 322 — 
— 
Der Pensionär bezw. die Pensionärin hat dem Amte den Ort des 
nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand zu nehmenden Wohnsitzes so- 
wie einen etwaigen späteren Wechsel desselben anzuzeigen. 
Das Amt hat von jeder Anzeige Unserem Ministerium, Abteilung 
für Unterrichtsangelegenheiten, Mitteilung zu machen. 
§* 30. Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts kann mit recht- 
licher Wirksamkeit nur insofern abgetreten oder verpfändet werden, als das 
Ruhegehalt der Zwangsvollstreckung (Verpfändung) unterliegt. 
Von der Abtretung oder Verpfändung ist durch Vermittelung des 
Amtes Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu 
benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß, um rechtliche Wirksamkeit zu 
erlangen, durch eine auf Antrag des Pensionärs oder der Pensionärin 
ausgestellte öffentliche Urkunde erfolgen. 
§8 31. Das Recht auf den Bezug des Nuhegehalts ruht: 
1. wenn der Pensionär oder die Pensionärin die deutsche Reichs- 
angehörigkeit verliert; 
2. wenn und solange ein Pensionär oder eine Pensionärin im Reichs- 
oder Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Be- 
trag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des 
Ruhegehalts den Betrag des von dem Lehrer oder der Lehrerin 
vor der Versetzung in den. Ruhestand bezogenen Diensteinkommens 
übersteigt. 
Als Reichs= oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben 
dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder 
in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunal= 
dienst, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei 
ständischen oder solchen Anstalten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln 
des Reichs, eines Bundesstaates oder einer Gemeinde unterhalten werden. 
§ 32. Erdient ein Pensionär oder eine Pensionärin in einem der 
im § 31 Nr. 2 bezeichneten Dienste ein Ruhegehalt, so findet neben dem- 
selben der Fortbezug des auf Grund dieser Verordnung bewilligten Ruhe- 
gehalts nur in dem durch § 31 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. 
§ 33. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Ruhe- 
gehalts auf Grund der Bestimmungen in den 8§§ 31 und 32 tritt mit 
dem Beginn des Vierteljahrs ein, welches auf das eine solche Veränderung 
nach sich ziehende Ereignis foldgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung in Unserem Dienste oder 
im Dienste des Reichs, eines deutschen Bundesstaats, einer Gemeinde 
oder im sonstigen öffentlichen Dienst gegen Tagegelder oder eine ander- 
weitige Entschädigung wird das Ruhegehalt für die ersten sechs Monate 
dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu 
dem nach 8 31 Nr. 2 zulässigen Betrage gewährt. 
III. Been digung des Dienstverhältnisses im Falle der 
Verheiratung der Lehrerinnen. 
8 34. Im Falle der Verheiratung scheiden die Lehrerinnen mit 
dem Tage ihrer Eheschließung aus ihrem Amte aus, sofern nicht ab-
	        

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