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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 368 — 
willen darauf gerechnet ist, daß ein Teil des Ackers zur Erzeugung von 
Futter verwendet werde; andernteils nach den eingezogenen Berichten ihr 
Vieh ebenso gut wie das der übrigen Dorfbewohner im vorigen Sommer 
hätte durchgebracht werden können, ohne es mit dem schon geworbenen 
Kleehen zu füttern. 
2. Nach der Verordnung über die Auseinandersetzung ab= und 
zuziehender Schulmeister auf dem Lande vom 12. Juli 1781 Nr. 10 
hängt es von dem neuen Küster oder Schulmeister ab, wie viele von 
den jungen Bäumen, welche der abgehende gepflanzt, welche aber noch 
keine Früchte getragen haben, er gegen Vergütung behalten will. Da 
Sie dieselben eigenmächtig und ohne ihren Amtsnachfolger zu fragen, 
weggenommen haben, so müssen Sie dafür Ersatz leisten, und da Sie 
selber die nachgebliebenen jungen Bäume Ihrem Amtsnachfolger zu 16 Hl. 
das Stück angerechnet haben, so ist es billig, daß Sie für die fehlenden 
eben so viel zahlen. (Vgl. Nr. 219. 318). 
309. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 3. April 1855, betr. 
Menge des zu hinterlassenden Heues. 
Die einem Schulilehrer reglementsmäßig zukommende Wiese braucht 
zwar nicht größer zu sein, als daß von derselben 2 Fuder Hen — in der 
Vormaht — gewonnen werden. Daraus folgt jedoch nicht, daß, wo 
eine größeren Ertrag liefernde Wiese einer Stelle beigelegt ist, der 
Mehrertrag verkauft werden solle, oder von dem zu Michaelis abziehenden 
Amtsvorgänger dem Amtsnachfolger nur gegen Bezahlung brauche zurück- 
gelassen zu werden. Vielmehr hat der Satz, daß OHeu und Stroh, insoweit 
es nicht schon hat verfüttert werden müssen, sondern nur wirklich vor- 
handen ist, unentgeltlich zur Stelle bleiben muß, allgemeine Geltung, ist 
auch, soweit hierher davon Kenntnis gelangt ist, da zur Anwendung ge- 
kommen, wo nicht 2, sondern 3 oder 4 Fuder Wiesenheu geworben find. 
Freilich ist die ungewöhnlich große mit der Küster und Schulstelle in 
3. verbundene Wiese derselben früher ausdrücklich deshalb zuge- 
sprochen worden, um die nur geringe Einnahme zu verbessern. Aber 
daraus ist nicht ohne Weiteres zu schließen, daß eine Verbesserung vor- 
zugsweise durch Heuverkauf zu erzielen sei: vielmehr würde eine solche 
in viel größerem Maße erreicht werden, wenn ein größerer Viehstand 
gehalten, mehr Dung gewonnen und dadurch der Acker zu höherer Er- 
tragsfähigkeit gebracht würde. 
Indessen sprechen Rücksichten der Billigkeit dafür, daß dem vor- 
maligen Schullehrer — eine größere Vergütung zu Teil werde. Bei der 
pöllig ausreichenden Menge von Futter, welches aus der Wiese gewonnen 
wird, hatte der Schullehrer — nicht nötig, auf dem Acker noch Futter- 
kräuter zu bauen, und Hen davon zu werben. Er konnte den Acker 
anderweitig benutzen, so daß der Ertrag vorzugsweise ihm zu Gute kam. 
Hat er dies nicht getan, hat er vielmehr so gewirtschaftet, daß seinem 
Nachfolger ein nicht zu erwartender Vorteil dadurch erwuchs, so wird
	        

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