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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 30 — 
dieselben durch mindestens gute Leistungen in einem andern Fach als 
ausgeglichen angesehen werden. Die Zensur „nicht genügend“ in Gesang 
übt keinen Einfluß auf die Gesamtzensur. 
2. Nachdem die Beratung abgeschlossen ist, verkündet der Vorsitzende 
oder in dessen Auftrag der Direktor den Prüflingen das Gesamtergebnis 
der Prüfung. 
8 7. Zengnis. 
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An— 
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A. 
2. Ueber die Befähigung zum Küster- und Organistendienste ent— 
scheiden die Klassenleistungen. Glaubt der kirchliche Kommissar, gegen die 
Erteilung des Küsterzeugnisses Einspruch erheben zu müssen, so hat er sich 
gleich nach der Prüfung im Gesange an den Vorsitzenden zu wenden, der 
daraufhin eine Entscheidung herbeiführt, unter Umständen durch Abstim— 
mung aller Mitglieder der Prüfungsbehörde. 
Nach der Verkündigung des Gesamturteils werden die Bestandenen 
durch den kirchlichen Kommissar verpflichtet, den Religionsunterricht nach 
dem Bekenntnisse der Landeskirche zu erteilen. 
Daraufhin werden ihnen die Zeugnisse, von welchen eine zweite 
Ausfertigung (ohne Siempel) zu den Regierungsakten dem Vorsitzenden 
des Kuratoriums zu übergeben ist, von dem Direktor ausgehändigt. 
§ 8. Verfahren bei denen, welche die Entlassungsprüfung nicht 
bestanden haben. 
1. Wer die Entlassungsprüfung nicht besteht, darf nach Ablauf 
eines Jahres dieselbe wiederholen, wenn er bei der Meldung zu dieser 
Prüfung ausreichende Führungszeugnisse von Ortsobrigkeiten oder Pastoren 
vorlegt. Er hat dann an der sogenannten Erxtrancer-Prüfung (vergl. 8 9) 
teilzunehmen. 
2. Wenn die Prüfung in einzelnen Fächern bestanden wurde, so 
kann die Prüfungsbehörde den Prüfling von der erneuten Prüfung in 
diesen Fächern entbinden. 
3. Wer die Prüfung auch beim zweiten Male nicht besteht, bedarf 
zu ihrer Wiederholung der besonderen Erlaubnis des Ministeriums, Ab- 
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
	        

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