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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 31 — 
B. Drdnung für die Prüfung von Schulamtsbewerbern, 
welche nicht Zöglinge deg Seminars gewesen, oder in 
der Entlafsungs-Prüfung nicht bestanden sind. 
(Estranrer-Prüfung.) 
80. 
1. Wer, ohne ein Zögling des Seminars in Lübtheen gewesen zu 
sein, das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit, an den evangelisch-lutherischen 
ritter- und landschaftlichen Landschulen des Großherzogtums Mecklenburg— 
Schwerin, bezw. das Zeugnis der Befähigung für den Küster- und 
Organistendienst erwerben will, hat eine Lehrerprüfung vor der aus dem 
Kuratorium des Seminars, dem Direktor und den Lehrern des Seminars 
gebildeten Prüfungsbehörde abzulegen. In der Regel wird von dieser 
Prüfungsbehörde zweimal im Jahre, um Ostern und Michaelis, eine 
Prüfung abgehalten. Die dazu angesetzte Zeit wird mit der Aufforderung 
zur Meldung rechtzeitig vorher bekannt gemacht. Das Gesuch um Zu— 
lassung zur Prüfung ist an den Seminardirektor zu richten. 
Dem Gesuche sind anzuschließen: 
ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener ausführlicher Lebens— 
lauf mit besonderer Angabe der genossenen Vorbereitung, der 
praktischen Ausbildung und der bisherigen Dienststellungen, sowie 
mit Angabe des Bekenntnisstandes, 
ein Geburts= und Taufschein, 
ein versiegeltes ärztliches Zeugnis über den gegenwärtigen Ge- 
sundheitszustand im allgemeinen und über die Beschaffenheit der 
bei Ausübung des Lehrerberufs in Betracht kommenden Körper- 
teile (Augen, Ohren, Lunge, Herz, Sprachwerkzeuge) im besonderen, 
4. Zeugnisse über die genossene Vorbereitung, etwa schon bestandene 
Prüfungen und etwaige bisherige Tätigkeit im Schuldienste, 
5. bis auf die Gegenwart reichende Zeugnisse über die bisherige 
Führung von der vorgesetzten Dienstbehörde oder von Pastoren 
oder Ortsobrigkeiten. 
Der Seminardirektor legt die Meldungen der Extraneer und ebenso 
die Meldungen früherer Zöglinge (vgl. § 8, 1) unter Anschluß der Zeug- 
nisse sämtlichen Mitgliedern der Prüfungsbehörde vor. Ueber die Zu- 
lassung oder Abweisung der gemeldeten wird mit Stimmenmeheit ent- 
schieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
des Kuratoriums. Gegen die Entscheidung steht dem Bewerber die Be- 
rufung an das Ministerium zu. 
2. Für die Prüfung sind die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 
maßgebend, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
a) Die schriftliche Prüfung kann der mündlichen unmittelbar vor- 
aufgehen. Für die schriftlichen Arbeiten können kürzere Fristen 
angesetzt werden, auch können unter Umständen 2 Arbeiten an 
demselben Tage angefertigt werden. Die Bearbeitung der Auf- 
gaben geschieht unter der beständigen, vom Direktor anzuordnen- 
den Aufsicht von Seminar= oder Präparanden-Lehrern. 
##
	        

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