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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 400 — 
beglaubigt und mit der Bescheinigung versehen sein, daß die Ausstellerin: 
im unveränderten Witwenstande lebt. 
Als ausreichend beglaubigt sind die Empfangsbekenntnisse anzusehen, 
wenn die Beglaubigung der Unterschrift sowie die Ausstellung der hinzu- 
gefügten Bescheinigung über Leben oder Witwenstand oder sonst etwa 
vorgeschriebener Bescheinigungen innerhalb des Deutschen Reichs von 
öffentlichen Urkundspersonen, Ortspredigern, Obrigkeiten, Gemeinde= oder 
Gerichts-Behörden oder von irgend einem zur selbständigen Führung eines. 
Amts= oder Dienst-Siegels berechtigten Beamten unter Beifügung des 
Amts= oder Dienst-Siegels oder Stempels erfolgt ist. Außerhalb des 
Deutschen Reiches bedarf es regelmäßig der Beglaubigung von seiten der 
deutschen Gesandtschaft oder des deutschen Konsulates. 
§ 37. Ende der Witwengeldzahlung. 
Das Recht auf Witwengeld endigt 
1. mit dem Tode, 
2. mit der anderweitigen Verheiratung der Witwe, 
so daß zuletzt für das Vierteljahr zu zahlen ist, in welchem sie gestorbem 
ist oder sich wieder verheiratet hat. 
§ 38. Entziehung des Witwengeldes wegen Verbrechen. 
der Witwe. 
Das Witwengeld wird für immer entzogen: 
1. wenn die Witwe wegen des Verbrechens der absichtlichen Tötung 
ihres Ehemannes oder wegen Beihülfe zu diesem Verbrechen 
rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden ist; 
2. nach Befinden und Beurteilung des Vorstandes der Witwen- 
Institute, wenn in den zur Erhebung des Witwengeldes satzungs- 
mäßig beizubringenden Zeugnissen und Empfangsbescheinigungen 
falsche Angaben von der Witwe selbst oder mit deren Wissen zu 
diesem Zwecke gemacht sind, um die Auszahlung des Witwen- 
geldes zu erschleichen. 
Fünfter Abschnitt. 
Waisengelder und deren Erhebung. 
§* 39. Betrag und Zahlungsart des Waisengeldes. 
Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe den- 
ehelichen gleichgestellten Kinder eines Mitgliedes erhalten Waisengelder 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
1. Falls eine zum Bezuge des Witwengeldes berechtigte Witwe 
nicht vorhanden ist, erhält jedes Kind / desjenigen Witwen- 
geldes, welches dem Vater zur Zeit seines Todes für seine 
Witwe zugesichert war, alle Kinder zusammen jedoch nie mehr 
als den Gesamtbetrag des Witwengeldes.
	        

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