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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Domaniallandschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Schulbauten. Schulhäuser.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 414 — 
340. Kammer-Reskript vom 12. Februar 1880, betr. Beiträge zu 
Bauten und Reparaturen. 
Beiträge zu Bauten und Reparaturen an Schulgebäuden sind über- 
haupt nicht aus der Forstkasse, sondern von der Gemeinde, in concreto 
also von dem Holzwärter zu seinem Anteile zu tragen. 
341. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 8. Februar 1881, 
betr. Situationsplan und Bauriß. 
Seit die Schulbauten im Domanium infolge der Einführung 
der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1869 Sache der Gemeinden geworden 
sind, fallen die zum Zweck der Genehmigung solcher Bauten zu machenden 
Vorlagen meist so dürftig aus, daß es unmöglich ist, ein zutreffendes 
Urteil über die Projekte abzugeben. Das unterzeichnete Ministerium 
sieht sich daher veranlaßt, folgendes zu bestimmen: 
Jedem Antrag auf Genehmigung eines Baues, es mag sich um 
einen Neu-, Durch= oder Anbau handeln, ist beizulegen ein Situationsplan 
und ein Bauriß. 
Hierzu ist zu bemerken: 
1. Situationsplan. 
a) Derselbe muß das ganze Schulgehöft, außerdem die innerhalb 
eines Umkreises von 35 m Halbmesser um den projektierten Bau liegen- 
den nachbarlichen Gebäude darstellen. 
b) Einzutragen ist ein Maßstab in Metern, die Nordlinie und das 
projektierte Bauwerk. 
c) Für sämtliche im Situationsplan angegebenen Gebäude ist die 
Art der Bedachung zu bezeichnen, entweder durch Schrift oder durch Farbe 
(harte Dächer mit Schwarz oder Rot, weiche Dächer mit Gelb). 
d) Kommen auf dem Gehäft resp. der Baustelle außergewöhnliche 
Höhenunterschiede vor, welche für die Bauanlage von Wichtigkeit werden 
können, so ist außerdem ein einfaches Nivellement anzugeben. 
2. Bauriß. 
A. Für Schulhäuser ist erforderlich: 
a) Darstellung des Grundrisses für Parterre und Dachräume, eines 
Querschnittes und der Fagade, nebst Maßstab in Metern. Der Grund- 
riß muß bei Durchbauten außer dem Projekt auch das gegenwärtige Ge- 
bäude darstellen, bei Anbauten das Neue vom Alten unterscheiden. 
b) Angabe der Zahl der zu plazierenden Kinder, Einzeichnung der 
Bänke, des Katheders und des Ofens in den Grundriß der Schulzimmer. 
Ic) Angabe der Art und Weise der beabsichtigten Ventilation. 
d) Zur Erläuteruug des Baurisses ist anzugeben die Größe der 
früheren Schulstube, falls sie sich nicht aus dem Grundriß ergiebt, die 
bisherige Schülerzahl, außerdem die Gründe, welche den projektierten Bau 
erforderlich erscheinen lassen. — Alles dies aber nur, insoweit es sich 
nicht aus vorhergegangenen Verhandlungen ergiebt. Unter Umständen 
können auch etwaige besondere Verhältnisse, besonders auf die Wohnung
	        

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