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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Kirchendiener.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 506 — 
382. Rundschreiben vom 4. März 1836, betr. Absendung von 
Assistenten. 
Um die bei Absendung von Assistenten auf Schulstellen im Domanio 
sich ergebenden Schwierigkeiten für die Folgezeit im Voraus zu be- 
seitigen, wurden den Superintendenten zur Nachachtung und weitern 
Mitteilung an die Prediger folgende Bestimmungen eröffnet: 
1) Da infolge der Zirkular-Verordnung vom 2. Dezember 1831 
nur aus einer Superintendentur an die Regierung berichtet ist, und so- 
nach noch ein Zweifel darüber obzuwalten scheint, wohin die Berichte und 
Gesuche wegen Assistenten-Gebung zu richten seien, so wird verordnet, 
daß sie unmittelbar an die Regierung einzusenden sind, indem nur von 
dieser die in vielen Fällen notwendigen Erlasse an die Beamten ausgehen 
können. 
2) Ferner ist in jener Verordnung gestattet, daß sämtliche Gesuche 
um Assistenten in einem Vortrage des betreffenden Superintendenten der 
Regierung vorgelegt werden; indeß ist zur Abkürzung des Geschäfts- 
betriebes erforderlich, diesem Vortrage über jede Schule, für welche ein 
Assistent nachgesucht wird, eine Nachweisung der Verhältnisse beizulegen, 
und sind daher nach anliegendem Schema für jede betreffende Schule- 
ans. einem besonderen halben Bogen die nötigen Bemerkungen zu ver- 
zeichnen. 
3) Da auf jeder einzelnen Nachweisung angegeben werden soll, ob- 
alle Verhältnisse so geordnet sind, daß der Absendung des Assistenten 
nichts im Wege liegt, so versteht es sich von selbst, daß in allen Fällen, 
wo es der Mitwirkung der Beamten bedarf, entweder um ein Wohn- 
lokal für den Assistenten oder eine besondere Schulstube einzurichten 2c., 
die kompetierenden Prediger die Angelegenheit zu rechter Zeit mit den 
Beamten müssen in Rat gestellt haben, damit, wo Verhältnisse sich er- 
geben, welche durch Beamte und Prediger nicht erledigt werden können, 
sondern der Entscheidung durch die Regierung bedürfen, an diese vorher 
und so frühe berichtet werde, als erforderlich ist, um die Verhältnisse zu 
ordnen und zu verfügen, daß die Assistenten zur gehörigen Zeit, und 
zwar spätestens in der Mitte des Oktobers an dem Orte ihrer Be- 
stimmung eintreffen. 
4) Jeder Assistent wird bei seiner Absendung von der Seminar- 
behörde mit einer Anweisung versehen seien, sich bei dem kompetierenden 
Prediger zu melden, und dieser hat ihn sodann an seine interimistische 
Dienstleistung anzuweisen. Eines besonderen Befehls von dem kom- 
petierenden Superintendenten bedarf es dazu nicht, weil dieser, bei der 
bisherigen einfachen und zweckmäßigen Anordnung der Absendung, immer 
zu spät eintreffen, und dadurch wiederum die Absicht, daß der Assistent 
zu rechter Zeit den Unterricht in der Schule beginne, vereitelt werden 
würde. Völlig unausführbar ist es, daß die Assistenten sich persönlich 
bei dem kompetierenden Superintendenten gestellen, um von ihm eine 
Anweisung entgegen zu nehmen; auch scheint ein solches Verfahren weder 
notwendig, noch von irgend einem erheblichen Nutzen zu sein.
	        

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