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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Assistenten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 507 — 
5) Es sind in neuerer Zeit so viele Assistenten gesucht, daß das 
Seminar-Kuratorium um die Erlaubnis gebeten, und sie auch erhalten 
hat, in Fällen, wo Seminar-Zöglinge nicht mehr zur Verfügung stehen, 
geprüfte Seminar-Expektanten absenden zu dürfen. Damit dies jedoch 
nur in geeigneten Fällen geschehe, z. B. nicht da, wo eine zahlreiche 
Schule abzuwarten ist, wird eben die Nachweisung der Schülerzahl not- 
wendig. 
Schema. 
1) Die Zeit ist anzugeben, für welche ein Assistent erforderlich ist (für 
den Winter 1835 ist ein Assistent erforderlich.) 
wUnlhn 
2) Der Ort (für die Schule zu N. N., Parochie N. N., Amts N. N.) 
3) Veranlassung, weshalb er eines Assistenten bedarf (der Schullehrer 
ist krank, oder es findet Vakanz statt u. s. w.) 
4) Zahl der die Schule besuchenden Kinder (67 Schulkinder). 
5) Angabe, ob sämtliche Verhältnisse zur Aufnahme des Assistenten 
geordnet sind. 
Ort und Datum Unterschrift des kompetierenden Predigers. 
383. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. Februar 1853, 
betr. Abordnung von Assistenten durch den Seminardirektor. 
Die Beamten haben hierher berichtet, wie ihnen zur Schulkassen- 
rechnung moniert worden, daß der Wechsel der Assistenten an der Schule 
in B. nicht durch spezielle Verordnung justifiziert sei. Das Ministerium 
nimmt davon Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen. daß die Ab- 
ordnung von Assistenten nicht direkt durch das Unterrichts-Ministerium 
geschieht, sondern auf Verfügung desselben durch den Seminar-Direktor. 
Diesem wird nur aufgegeben, einen für die jedesmalige Stelle geeigneten 
Assistenten abzuordnen. Das Ministerium weiß weder zum Voraus, noch 
erfährt es nachher den Namen des Assistenten. Es weist also auch die 
Beamten ohne Nennung eines Namens an, dem Assistenten den Wochen- 
lohn zu zahlen. Bei den Beamten legitimiert sich der Assistent einfach 
durch die Ordre des Seminar-Direktors. Wenn im Laufe eines Halb- 
jahrs bei eintretendem Bedürfnisse dem Seminar-Direktor aufgegeben wird, 
einen Assistenten von bestimmten Eigenschaften, z. B. bei eingetretener 
Krankheit oder Vakanz einen zur selbständigen Leitung der Schule befä- 
higten Assistenten abzuordnen, so sind nicht selten die qualifizierten Indivi- 
duen schon anderweitig verwendet. Der Seminar-Direktor muß also einen 
geeigneten Assistenten von dem Orte, wo er ist, abrufen und ihn dort 
durch einen andern ersetzen. Das Ministerium braucht davon nichts zu 
erfahren. Es würde viel zu großen Zeitverlust verursachen, wenn der 
Seminar-Direktor erst anfragen sollte, und unnötige Schreibereien, wenn 
er jedesmal Anzeige machen sollte. Die Wahl der Assistenten bleibt seinem 
Ermessen und seiner Verantwortung überlassen. Unter diesen Umständen
	        

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