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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bibliographic data

fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 61 — 
26. Das unterzeichnete Ministerium bestimmt hierdurch, daß schon 
in der vor Michaelis d. Is. abzuhaltenden Lehramtsprüfung sowie in der 
Extraneerprüfung auch die Physik nebst Chemie und Mineralogie zum 
Gegenstande der Prüfung gemacht wird. 
Schwerin i. M., den 5. Februar 1913. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
B. Stadtschulen. 
27. Rundschreiben vom 9. Februar 1877, betr. Dauer der 
Schulpflicht (ogl. Nr. 93). 
Nachdem in neuester Zeit Zweifel und Unsicherheiten bei der An- 
wendung der durchweg in den Schulordnungen der Städte und Flecken 
sowie in den Verordnungen für die Landschulen im Domanium und in 
der Ritterschaft enthaltenen Bestimmung hervorgetreten sind, daß die 
Schulpflicht der Kinder bis zur Konfirmation dauern soll, findet sich das. 
unterzeichnete Ministerium veranlaßt, dem Magistrate der Städte (Rostock 
und Wismar ausgenommen), beziehungsweise den Schulvorständen zu 
Dargun, Doberan und Dassow und den Ortsschulbehörden zu Lübtheen 
und Zarrentin das Nachstehende zu eröffnen. 
Die fortdauernde rechtliche Gültigkeit der gedachten Bestimmung. 
unterliegt überall keinem gegründeten Zweifel, und erscheint es nur als 
ein Irrtum, wenn angenommen worden ist, daß hierin Etwas durch die 
Reichsgesetzgebung geändert worden sei, obwohl dieselbe und insonderheit 
das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 in keiner Weise die Konfirmation oder 
die Schulpflicht berührt. 
Von selbst ergiebt sich hieraus, daß Kinder zur evangelisch-lutherischen. 
Landeskirche gehörender Eltern, welche selbst oder deren Eltern die Kon- 
firmation verweigern, nicht schon durch die Erreichung des zur Konfir= 
mation befähigenden Alters von der Schulpflicht frei werden. 
Mit größerem Schein einer Berechtigung haben einzelne Eltern den 
Versuch gemacht, die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf ihre 
Kinder dadurch auszuschließen, daß sie mit denselben aus der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche ausgetreten sind und sodann für ihre zur Konfir- 
mation nicht mehr berechtigten und verpflichteten Kinder die Befreiung 
von der Schulpflicht verlangt haben, nachdem Letztere das Alter erreicht 
hatten, von welchem an die Konfirmation nach den bestehenden kirchlichen 
Ordnungen gestattet ist. 
Der Austritt aus der Landeskirche muß allerdings als rechtsgültig 
erfolgt anerkannt werden, wenn die Eltern denselben namens ihrer Kinder, 
bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen Prediger er- 
klärt, oder die Kinder selbst nach vollendetem 14. Lebensjahre eine solche
	        

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