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Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fullscreen: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Monograph

Persistent identifier:
frahm_meck_schulgesetze_1914
Title:
Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
Subtitle:
Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen betreffend das gesamte Volksschulwesen in Mecklenburg-Schwerin nebst einigen Entscheidungen über Züchtigungsrecht und Haftpflicht der Lehrer.
Author:
Frahm, E.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Parchim
Publishing house:
H. Wehdemann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, stark vermehrte Auflage.
Scope:
552 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Stadtschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Text- und Druckfehlerberichtigungen.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen.
  • B. Stadtschulen.
  • C. Domaniallandschulen.
  • I. Schulordnung.
  • II. Industrieschulen.
  • III. Ländliche Fortbildungsschule.
  • IV. Schulkassen.
  • V. Dotation und Besoldung. Ackerbestellung.
  • VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
  • VII. Pensionierung. Auseinandersetzung.
  • VIII. Gnadenquartale. Wittwenkasse.
  • IX. Schulbauten. Schulhäuser.
  • D. Ritter- und landschaftliche Schulen.
  • E. Kirchendiener.
  • F. Assistenten.
  • G. Züchtigungsrecht und Haftpflicht. (Entscheidungen)
  • H. Nachtrag.
  • I. Register.
  • I. Chronologisches Register.
  • II. Sachregister.

Full text

— 69 — 
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung von 
Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in dem vor der Schul- 
kommission bestimmten Termine, obgleich sie ordnungsmäßig geladen waren, 
nicht erscheinen oder das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigern, er- 
folgt auf Ersuchen der Schulkommission durch das Amtsgericht, in dessen 
Bezirke dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufenthalt haben. 
§ 21. Die Schulkommission kann die Aufnahme von Beweisen 
durch eines ihrer Mitglieder, durch ein Amtsgericht oder durch eine 
sonstige öffentliche Behörde bewirken lassen. 
Dem Ersuchen der Schulkommission um Aufnahme von Beweisen 
haben die Amtsgerichte und die sonstigen öffentlichen Behörden Folge zu 
leisten, sofern sie sachlich und örtlich für die Bewirkung der Beweisauf- 
nahme zuständig sind. 
Der § 9é6 der Strafprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 
Will oder kann die Schulkommission die von ihr für erforderlich 
erachtete eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht selbst 
bewirken, so hat sie um die Bewirkung der Vernehmung das örtlich zu- 
ständige Amtsgericht zu ersuchen. 
8 22. Parteien ist von der Zeit und von dem Orte der Beweis- 
aufnahme Kenntnis zu geben und es ist ihnen zu gestatten, der Beweis- 
aufnahme beizuwohnen. 
§ 23. Beim Vorhandensein von Parteien kann die Schulkommission, 
falls sie es für erforderlich erachtet, vor Abgabe der Entscheidung die An- 
beraumung eines Termins zur schließlichen Verhandlung beschließen. 
Bei dieser terminlichen Verhandlung ist es den Parteien gestattet, 
einen Beistand zuzuziehen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht 
wertreten zu lassen. 
Die Ladung der Parteien erfolgt unter dem Präjudize, daß im Falle 
des Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
§ 24. Nach Beendigung des Instruktionsverfahrens erfolgt die 
Beschlußfassung der Schulkommission nach ihrer freien aus dem ganzen 
Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung. 
Die Entscheidung wird in Form eines schriftlichen mit Gründen 
versehenen Bescheides erlassen. 
Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen. 
§ 25. Das Verfahren ist gebühren= und stempelfrei. 
Eine Einziehung der durch das Verfahren entstandenen baren Aus- 
lagen findet insoweit statt, als sie nach Maßgabe der §§ 79 bis 80b 
des Gerichtskostengesetzes erhoben werden können und nicht zu den im § 4, 
Abs. 2 der gegenwärtigen Verordnung gedachten Kosten gehören. Rück- 
sichtlich der Verpflichtung zur Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen 
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Be- 
schränkung, daß von den durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts er- 
wachsenen Kosten dem unterliegenden Teile nur die Gebühren zur Last 
zu legen sind, welche der obsiegende Teil im Falle einer vor der Schul- 
kommission stattgehabten terminlichen Schlußverhandlung für das Beziehen
	        

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