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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Wohlfahrtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • 1. Polizeiliche Angelegenheiten.
  • 2. Wohlfahrtspflege.
  • 3. Militärangelegenheiten.
  • 4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

110 B. Verwaltungsrecht. 
c) Schlafgängerwohnungen und Arbeiter- 
kasernen. 
Wer Schlafgänger! mit oder ohne Beköstigung 
bei sich aufnimmt, hat dies unter Angabe der Zahl der 
Schlafgänger und Bezeichnung der Räume binnen 24 
Stunden nach der Aufnahme bei der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. Dasselbe gilt von Zahl- und Raumverände- 
rungen. Die Landespolizeibehörden? können über Lage, 
Größe, Zugänglichkeit und Einrichtung der Räume sowie 
über die Höchstzahl der Benutzer Vorschriften erlassen. 
Niemand darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis gleichzeitig 
Schlafgänger verschiedenen Geschlechts halten, falls diese 
nicht zu einer Familie gehören. Die Schlafgänger dürfen 
nicht dritte Personen in Aftermiete oder während der 
Nachtzeit bei sich aufnehmen. Ist anzunehmen, daß 
jemand das Halten von Schlafgängern zur Förderung der 
Völlerei und Unsittlichkeit mißbrauche, so kann ihm das 
Halten für die Zeit von ein bis fünf Jahren verboten 
werden; das Verbot gilt auch dem Ehegatten des Be- 
treffenden gegenüber, ist aber durch Klage beim Ver- 
waltungsgerichtshof anfechtbar. Zuwiderhandlungen sind 
mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen 
bedroht. 
Wer Arbeitern in Arbeiterkasernen? oder in 
sonstigen zur Aufnahme einer größeren Anzahl von Ar- 
beitern bestimmten Räumen Unterkunft gewährt, ist in 
derselben Weise anzeigepflichtig. Familien dürfen in 
solchen Arbeiterkasernen nur unter Gewährung besonderer 
Räume aufgenommen werden. Im übrigen müssen die 
Geschlechter getrennt gehalten und für jedes derselben 
abgesonderte Wohn- bzw. Schlafräume mit getrennten 
Eingängen angewiesen werden. Die Kreis/Polizei-)direktion 
ist zum Erlaß besonderer Vorschriften auch bei den Ar- 
beiterkasernen befugt. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und Reinlichkeit sowie zur Abwehr gesundheitsschädlicher 
Einflüsse sind die Kasernen von demjenigen, welcher Ar- 
beitern darin Unterkommen gewährt, fortgesetzt zu be- 
au fsichtigen. Wohnen mehr als 20 Personen zusammen, 
  
" Gesetz Nr. 13 vom 8. April 1891. 
* Kreis- oder Polizeidirektion. 
® Gesetz Nr. 14 vom 8. April 1892.
	        

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