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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Wohlfahrtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • 1. Polizeiliche Angelegenheiten.
  • 2. Wohlfahrtspflege.
  • 3. Militärangelegenheiten.
  • 4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

112 B. Verwaltungsrecht. 
Neben der eingetbten Feuerwehr, welche die Spritzen 
bedient und nötigenfalls das Retten besorgt, besteht eine 
Ordnungsmannschaft (zur Fernhaltung Unberufener, 
zur Bewachung geretteter Gegenstände, zur Aushilfe 
u. dgl.). 
Die Gemeinden haben die Kosten der Ausrüstung 
der Feuerwehren und ihrer ordnungsmäßigen Unterhaltung 
zu tragen, können aber aus Kreis- und Staatsmitteln, be- 
sonders auch aus den hierfür verfügbaren Mitteln der 
Kasse der Landesbrandversicherungsanstalt (S. 170) Zu- 
schüsse erhalten. Die Gemeinden sind berechtigt, eine 
Berufsfeuerwehr einzurichten. 
Für Mitglieder der Feuerwehr, die in Ausübung ihres 
Dienstes bei einem Schadenfeuer oder bei dienstlich an- 
geordneten Übungen zu Schaden kommen oder den Tod 
finden, wird (einschließlich der Hinterbliebenen) aus Kreis- 
mitteln in ausreichender, angemessener Weise gesorgt. 
e) Innungswesen. 
Seit dem Erlasse der reichsgesetzlichen Vorschriften 
zur Förderung des Handwerks (Handwerkernovelle vom 
26 Juli 1897) ist im Herzogtum die Neigung zur Schaffung 
von Zwangsinnungen sehr lebhaft hervorgetreten. 
Zahlreiche Innungen haben sich auf Grund der Vor- 
schriften der Reichsgewerbeordnung in Zwangsinnungen 
umgewandelt; nur in verschwindend wenigen Fällen sind 
solche Innungen später wieder aufgelöst. Die Hand- 
werkskammer (S. 58) steht mit den Innungen und den an 
größeren Orten gebildeten Innungsausschüssen in enger 
Fühlung. 
Aufsichtsbehörde jeder Innung ist die Gemeinde- 
behörde des Ortes, an dem die Innung ihren Sitz hat. 
Die Genehmigung der Statuten und Nebenstatuten steht 
der Kreisdirektion zu, die auch über die Errichtung, 
Schließung und Auflösung von Innungen zu entscheiden 
hat Überhaupt gilt im allgemeinen die Kreisdirektion, 
in keinem Falle die Polizeidirektion als „höhere Ver- 
waltungsbehörde“ für Innungsangelegenheiten; nur aus- 
nahmsweise ist das Staatsministerium dafür zuständig. 
Zur Errichtung von Innungsschiedsgerichten 
hat sich wenig Neigung gezeigt, da die Zuständigkeit 
der Gewerbegerichte in den mittleren und größeren
	        

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