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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • 1. Polizeiliche Angelegenheiten.
  • 2. Wohlfahrtspflege.
  • 3. Militärangelegenheiten.
  • 4. Einzelne besondere Verwaltungsgebiete.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 125 
also zunächst die „geschlossenen“ Privatgewässer: 
das im Grundstück enthaltene und aus demselben zutage 
quellende, das auf dem Grundstück sich ansammelnde 
Himmelswasser, das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder 
anderen auf dem Grund und Boden des Besitzers befind- 
lichen Behältern oder in künstlichen vom Grundbesitzer 
zu seinen Privatzwecken angelegten Wasserleitungen 
(Gruben, Kanälen, Röhren u. dgl.) eingeschlossene Wasser; 
sodann die „fließenden“ Privatgewässer (Privatflüsse, 
Privatbäche), und zwar sowohl die Abflüsse aus den ge- 
schlossenen Privatgewässern, so lange sie sich nicht in 
ein fremdes Privat- oder öffentliches Gewässer ergossen 
und das im Eigentum desselben Grundbesitzers befind- 
liche Gebiet nicht verlassen haben, als auch diejenigen 
fließenden natürlichen Wasserzüge, die zwar die Grenzen 
der zusammenhängenden Grundbesitzungen des Quell- 
eigentümers überschreiten, aber eine andere Feldmark 
oder Gemarkung nicht erreichen. Die geschlossenen 
Privatgewässer gehören im allgemeinen dem Grund- 
besitzer; die fließenden sind, soweit nichts anderes nach- 
sewiesen wird, als Zubehör der Grundstücke zu be- 
trachten, über die oder zwischen denen sie fließen, nach 
Verhältnis der Uferlänge jedes Grundstücks. 
Die Unterhaltung und die Benutzung ist durchaus 
verschieden geregelt, je nachdem es sich um öffentliche 
oder um Privatgewässer handelt. 
Alle Anlieger öffentlicher Gewässer müssen dafür 
sorgen, daß Bäume oder Sträucher von ihrem Grund- 
stücke nicht überhängen, noch den Wasserlauf in sonstiger 
Weise stören. Sie sind ferner verpflichtet, durch Ab- 
flachung das Überhängen ihres Grundstücks zu beseitigen, 
sobald zu besorgen ist, daß der überhängende Teil ein- 
stürzen und den Abfluß des Wassers erschweren oder 
verhindern würde. Will ein solcher Anlieger im eigenen 
Interesse, um sein Grundstück zu erhalten oder zu sichern, 
die Befestigung des angrenzenden Ufers vornehmen, so 
muß er der Ortspolizeibehörde hiervon vorher Anzeige 
machen und kann dann die Arbeit auf eigene Kosten be- 
sorgen. 
Im übrigen liegt die Unterhaltung der öffentlichen 
Gewässer den Gemeinden oder Gemarkungen ob, 
soweit deren Bezirke davon berührt werden. Grenz- 
wasserzüge sind je bis zur Mitte instand zu halten.
	        

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