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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Verfassungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Landesregierung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • 1. Die Landesregierung.
  • 2. Die Gesetzgebung.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

298 A. Verfassungsrecht. 
dem Staatshaushalt im engeren Sinne das 
Kammergut, dessen Einkünfte für den Landesfürsten 
und für das Land bestimmt sind, in innigem Zusammen- 
hange steht, und daß ferner aus demVermögen der iin derRe- 
formationszeit und später aufgehobenen geistlichen Güter, 
Klöster und Stiftungen in Verbindung mit einem von der 
früheren Universität Helmstedt herrührenden Studien- 
fonds ein „Kloster- und Studienfonds“ gebildet ist, 
der bei der Kammer zugleich mit dem Kammergut, aber 
in getrennter Kassen- und Rechnungsführung, verwaltet 
wird; sein Reinertrag soll für Kirchen, Bildungsanstalten 
und wohltätige Zwecke verwendet werden. 
Aus diesen drei miteinander in Berührung stehenden 
Vermögensverwaltungen geht eine Dreiteilung des Haus- 
haltsplans hervor: 
1. Der eigentliche Staatshaushaltsplan, in 
dessen Finnahmen sich neben dem Überschuß vom 
Kammergut die Steuererträge, die Überweisungen vom 
Reiche, die Zinsen des Staatsvermögens, eine bis 1933 
zu zahlende Jahresrente (Annuität) aus dem Verkaufe 
der Staatseisenbahnen (2625000 M. jährlich), eine vom 
preußischen Staate gezahlte Abfindungssumme wegen 
der Lotterie (S. 171) und andere Einnahmen finden, 
während in den Ausgaben die allgemeinen Landesver- 
pflichtungen, die Aufwendungen der Staats-, Justiz-, 
Finanz-, Polizei-, Bauverwaltung, die Schuldenzinsen und 
Abträge sowie neben sonstigen Ausgaben ein erheblicher 
Betrag zur Deckung des Fehlbetrages bei der Kloster- 
reinertragskasse (s. unter Nr. 3), also zur Bestreitung 
staatlicher Bildungsaufgaben und ähnlicher Zwecke ent- 
halten sind. Die Hauptfinanzkasse, deren Betriebs- 
vorrat wiederholt in früheren Landtagsabschieden (bis 
1899) auf 900000 M. festgesetzt ist, vereinnahmt und ver- 
ausgabt die entsprechenden Beträge. Eine Ausschaltung 
der außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben in 
der Weise, daß sie in vollkommen getrennten Vor- 
anschlägen geführt würden, ist bisher im Staatshaushalts- 
plan nicht erfolgt. Sie erscheinen aber doch in einer 
gewissen Absonderung, zum Teil in einer Anlage zu- 
sammengestellt, zum Teil als „extraordinär“ am Schlusse 
des laufenden Staatshaushaltsplans, der auch bei den 
Baukosten sowohl die ordentlichen wie die außerordent- 
lichen Aufwendungen (Neubauten u. dgl.) in einheitlicher
	        

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