Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Stadt- und Landgemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

44. B. Verwaltungsrecht. 
verordneten teilzunehmen und unbesoldete Ämter in der 
Stadtverwaltung zu bekleiden. Zum Erwerb des Bürger- 
rechts befähigt, aber auch verpflichtet sind alle 
männlichen Gemeindegenossen über 25 Jahre, die braun- 
schweigische Staatsangehörige sind, mindestens ein Jahr 
lang! in der betreffenden Stadt wohnen, die bürgerlichen 
Ehrenrechte besitzen, weder für ihre Person noch für ihr 
Vermögen unter Vormund- oder Pilegschaft stehen, zur 
Zahlung von direkter Gemeindesteuer verpflichtet sind 
und im letzten Jahre vor dem Erwerb des Bürgerrechts 
die ihnen auferlegte Gemeindesteuer gezahlt haben. Wer 
sich nicht binnen drei Monaten, nachdem er 25 Jahr ge- 
worden ist oder das Wohnsitzjahr zurückgelegt hat, zur 
Aufnahme in die Bürgerrolle meldet und eine ent- 
sprechende Aufforderung des Stadtmagistrats binnen 
Monatsfrist unberücksichtigt läßt oder die Annahme des 
Bürgerscheines verweigert, wird von Amts wegen unter 
entsprechender Benachrichtigung in die Bürgerrolle ein- 
getragen; hiermit gilt das Bürgerrecht als erteilt. 
Das Bürgerrecht geht durch Verlust der braun- 
schweigischen Staatsangehörigkeit oder durch Aufgabe 
des Wohnsitzes in der Stadt verloren. Es ruht, solange 
die bürgerlichen Ehrenrechte fehlen, ferner solange Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft über den Bürger besteht 
oder die Zahlung direkter Gemeindesteuern seinerseits 
unterbleibt, sowie bei schwebendem Konkurs- oder An- 
klageverfahren (letzteres nur, wenn die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen kann). 
Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten wird 
durch den Stadtmagistrat unter Mitwirkung der 
Stadtverordneten besorgt. 
Der Stadtmagistrat ist eine kollegialische Behörde, 
die aus mindestens drei Mitgliedern besteht; die Zahl der 
unbesoldeten Mitglieder muß größer sein als die der be- 
soldeten. Ihre Wahl erfolgt, ohne Unterschied, ob es sich 
um besoldete oder unbesoldete Mitglieder handelt, durch 
die vereinigte Versammlung des Stadtmagistrates und 
der Stadtverordneten mit voller Mehrheit. Die Wahl des 
Vorstehers des Stadtmagistrats bedarf der Bestätigung 
des Landesfürsten. Er wird, soweit nicht statutarisch 
  
! Der Stadtmagistrat ist befugt, das Wohnsitzjahr zu 
erlassen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment