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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Stadt- und Landgemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

46 B. Verwaltungsrecht. 
Fällen in Reichs- und Landesangelegenheiten die Ge- 
schäfte zu besorgen, die ihm gesetzlich überwiesen sind 
(z. B. in Steuer-, Militär-, Versicherungs-, Wahl-, Gesund- 
heitsfragen, bei Volkszählungen u. a. m.), ferner einzelne 
Aufträge zu vollziehen, die ihm im Stadtbezirke von der 
Staatsbehörde erteilt werden, und den Ersuchen der 
sonstigen Behörden Folge zu leisten. Dabei ist er in 
Gemeindeangelegenheiten an die Mitwirkung der Stadt- 
verordneten gebunden, soweit das Gesetz dies vorschreibt; 
bei Ausführung der in Reichs- und Landesangelegen- 
heiten empfangenen Aufträge und Ersuchen handelt er 
dagegen unabhängig von den Stadtverordneten. Er hat 
das städtische Vermögen zu verwalten und für dessen 
Erhaltung zu sorgen, er stellt jährlich im Januar einen 
Voranschlag der Stadtkasse (Kämmereikasse) und der mit 
dem städtischen Haushalte in Verbindung stehenden 
Kassen auf, läßt ihn den Stadtverordneten zur Erteilung 
ihrer Zustimmung zugehen, legt ihn dann 14 Tage lang 
öffentlich aus und reicht ihn der Staatsbehörde zur Be- 
stätigung ein. Er beaufsichtigt das Rechnungs- und 
Kassenwesen, er weist die auf den Voranschlägen oder 
nachträglichen Verwilligungen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben an, prüft die Rechnung der Stadtkasse 
und der etwaigen Nebenkassen, nimmt unter Mitwirkung 
der Stadtverordneten die Rechnung ab und entlastet den 
Rechnungsführer; er stellt die Verteilungsrollen über 
die den Pflichtigen obliegenden Gemeindeabgaben und 
Leistungen auf und sorgt nach gehöriger Bekanntmachung 
für deren Beitreibung, er bewerkstelligt und überwacht 
die Wegebaulichkeiten, die Neu- und Ausbesserungs- 
arbeiten, die von den Stadtverordneten genehmigt sind, 
er beschließt Ausgaben aller Art, die im Voranschlage 
nicht vorgesehen waren und 100 M. (in den Städten bis 
„u 5000 Einwohnern 50 M.) nicht übersteigen, er führt 
die beschlossenen Prozesse, soweit nicht die Armen- 
direktion dafür zuständig ist, er hat die Hilfsbeamten 
und Gemeindediener anzunehmen, zu beaufsichtigen und 
zu entlassen, 
Während in der Stadt Braunschweig eine staatliche 
Behörde, die Polizeidirektion, für die Polizeiverwaltung 
zuständig ist, wird in den übrigen Städten regelmäßig 
die Ortspolizei von dem Vorsteher des Stadtmagistrats 
besorgt, der kraft Auftrages des Staatsministeriums auch
	        

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