Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Stadt- und Landgemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

592 B. Verwaltungsrecht. 
weist die entsprechenden Ausgaben und Einnahmen an, 
beaufsichtigt das Rechnungs- und Kassenwesen, stellt die 
Verteilungsrollen auf und veranlaßt nach deren Genehmi- 
gung die Beitreibung, er führt die beschlossenen Prozesse, 
beaufsichtigt die Hilfsbeamten und Gemeindediener und 
verfügt innerhalb der anschlagsmäßigen, hierfür vor- 
gesehenen Gesamtsumme über Ausgaben bis zu 20 M. 
Der Gemeinderat hat in allen wichtigen Angelegen- 
heiten des Gemeindewesens die Gemeinde zu vertreten 
und verbindliche Beschlüsse für sie zu fassen. Er hat 
besonders Satzungen, polizeiliche Ordnungen, Einrich- 
tungen in der Gemeinde zu beschließen, aufzuheben oder 
abzuändern, den Gemeindeeinnehmer, wo dieser nötig ist, 
und sonstige Hilfsbeamten und die Gemeindediener zu 
wählen und zu entlassen, den Voranschlag zum Gemeinde- 
haushalt festzustellen, sich über Anfragen des Kreis- 
ausschusses und der Staatsbehörde gutachtlich zu äußern, 
über Bauten Beschluß zu fassen, kurz in dem engeren 
Rahmen der ländlichen Verhältnisse ähnlich beschließend 
und entscheidend mitzuwirken, wie dies der Stadtver- 
ordnetenversammlung in den Städten vorbehalten ist 
(vgl. 8. 47 £). 
Der Kreisausschuß hat bei der Ausübung des 
Oberaufsichtsrechts des Staats über dieGemeindeverwaltung 
mitzuwirken und den Staat in den ihm zur selbständigen 
Erledigung überwiesenen Angelegenheiten zu vertreten. 
Er hat Beschlüsse des Gemeinderats über Veränderungen 
in der Besoldung des Gemeindevorstehers und des Ein- 
nehmers, über vertragsmäßige Übernahme dauernder Ver- 
pflichtungen auf Jie Gemeinde und über freiwillige Ver- 
äußerungen oder Erwerbungen von Grundstücken oder 
Berechtigungen, Einziehung von Forderungen, Aufnahme 
einer Anieihe oder Ausleihung von Geldern für die Ge- 
meinde (außer bei mündelsicheren Wertpapieren) zu be- 
stätigen. Er entscheidet über Beschwerden gegen die 
Entscheidungen des Gemeinderats in zahlreichen Fällen 
(3 158 der L.G.O.). Gegen seine Beschlüsse steht in den 
gesetzlichen Grenzen Klage beim Verwaltungsgerichts- 
hofe offen. 
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten wird im übrigen und in erster 
Reihe durch die Kreisdirektionen geführt, während die 
Oberaufsicht dem Staatsministerium, Abteilung des Innern,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment