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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Standesvertretungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

60 B. Verwaltungsrecht. 
schweig wählen je ein Mitglied, die Landwirtschafts- 
kammer selbst wählt sechs Mitglieder aus der Zahl der 
Landwirte oder anderer um die Land- und Forstwirtschaft 
verdienter Personen des Herzogtums hinzu, drei Mit- 
glieder bestimmt das Staatsministerium und eine Stimme 
führt der von der Landwirtschaftskammer als besoldeter 
Geschäftsführer gewählte Generalsekretär. Die Amtsdauer 
der zuerst genannten drei Gruppen beträgt sechs Jahre; 
alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. 
Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Amts- 
vereine, soweit sie die deutsche Keichsangehörigkeit, die 
bürgerlichen Ehrenrechte und freie Verfügung über ıhr 
Vermögen besitzen; für Ehefrauen tritt der Ehemann, für 
andere Frauen ein schriftlich Bevollmächtigter ein. Wähl- 
bar sind alle Wahlberechtigten von 30 und mehr Jahren 
sowie solche im Bezirk des Amtsvereins wohnende Personen, 
die sich um die Förderung der Landwirtschaft verdient 
gemacht haben. Die Mitglieder versehen ihr Amt un- 
entgeltlich; nur Reisekosten und bare Auslagen werden 
ihnen erstattet. 
Die Geschäftskosten der Landwirtschaftskammer 
werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen, ins- 
besondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf die 
ordentlichen Mitglieder der Amtsvereine nach dem Maß- 
stabe des in Stufen von 100 zu 100 M. nach unten ab- 
gerundeten Grundsteuerkapitals umgelegt. Der Mindest- 
beitrag der ordentlichen Mitglieder der Amtsvereine wird 
auf 2 M. festgesetzt. Die Beiträge dürfen im übrigen 
!/e0/o des Grundsteuerkapitals ohne Zustimmung: des Staats- 
ministeriums nicht übersteigen. Die Gemeindebehörden 
fordern in regelmäßiger Wiederkehr die Eigentümer ver- 
pachteter Grundstücke zur Einreichung eines Pächter- 
verzeichnisses nebst Angabe des Grundsteuerkapitals und 
der Größe der verpachteten Flächen auf; Unterlassung 
der Anmeldung macht die Eigentümer selbst für die Bei- 
träge haftbar, gibt ihnen aber auch die entsprechenden 
Wahlrechte. Sodann reichen die Gemeindebehörden jähr- 
lich die für die Veranlagung nötigen Unterlagen der 
Landwirtschaftskammer ein. Diese berechnet die von den 
ordentlichen Mitgliedern der Amtsvereine zu leistenden 
Beiträge. Die danach aufgestellten Beitragslisten werden 
von den Gemeindebehörden acht Tage lang ortsüblich 
ausgelegt. Beschwerden gegen die Beitragsfestsetzung
	        

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