Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Standesvertretungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 01 
sind binnen zweier Wochen nach der Auslegung bei der 
Landwirtschaftskammer anzubringen; gegen deren Ent- 
scheidung ist binnen gleicher Frist Klage beim Ver- 
waltungsgerichtshof statthaft. 
Die Landwirtschaftskammer wird durch ihren Vor- 
sitzenden nach Bedarf, mindestıns aber einmal jährlich 
berufen. Sie verhandelt in der Regel öffentlich und ist 
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder 
anwesend sind. Ihr Vorstand besteht aus dem Vorsitzen- 
den, einem Stellvertreter, zwei Beisitzern und dem General- 
sekretär. 
Sie steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums, 
dem ihr jährlicher Voranschlag und die von ihr festgesetzte 
Geschäftsordnung mitzuteilen sind. 
d) Die Kammer der Ärzte und Apotheker.! 
Die „Kammer der Ärzte und Apotheker des Herzog- 
tums Braunschweig“ bildet eine Vertretung für die 
approbierten Ärzte und Zahnärzte, die sich zur 
Ausübung der Heilkunde im Herzogtum niedergelassen 
haben, sowie für die behördlich zugelassenen Apotheker 
des Herzogtums oder, falls sie nicht selbst ihre Apotheke 
verwalten, für die Pächter oder Verwalter während der 
Dauer der Wirksamkeit als solche. Ausgeschlossen 
sind die Militärärzte und die Assistenzärzte Öffentlicher 
und privater Krankenanstalten, die sich auf die assistenz- 
ärztliche Ausübung der Heilkunde in diesen Anstalten 
beschränken. 
Die Kammer hat ihren Sitz in der Hauptstadt und 
besteht aus zehn auf fünf Jahre gewählten Mitgliedern: 
sieben Ärzten, von denen zwei von den Ärzten des Kreises 
Braunschweig, je einer von den Ärzten der übrigen fünf 
Kreise, und aus drei Apothekern, die von der Gesamtheit 
der wahlberechtigten Apotheker gewählt werden. Für 
jedes Mitglied wird zugleich ein Stellvertreter ge- 
wählt. Mit beratender Stimme nimmt ein Rechts- 
beistand teil, den die Kammer sich aus dem Richter- 
stande wählt, und dem sie regelmäßig zugleich das Amt 
des Schrift- und Rechnungsführers überträgt. Auf An- 
  
1 Medizinalgesetz Nr. 19 vom 9. März 1903 5 61 ft. 
Für Tierärzte soll demnächst eine besondere Kammer er- 
richtet werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment