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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

2 Einleitung. 
bei Staatsangelegenheiten in Betracht kam. Erst all- 
mählich führten die Verhältnisse und die Rücksicht auf 
den eigenen Vorteil die Landstände zu einer engeren 
Vereinigung, die weniger bei der Gesetzgebung als haupt- 
sächlich bei der Bewilligung von Steuern und Ab- 
gaben eine Rolle spielte. Nachdem dann die Ver- 
heerungen des Dreißigjährigen Krieges und das Erstarken 
des Herrschergedankens in den folgenden Jahrzehnten 
dahin geführt hatten, daß sich die Landesfürsten auf Ver- 
handlungen mit den Ausschüssen der Landstände be- 
schränkten, und daß 86 Jahre lang eine landesherrliche 
Einberufung der gesamten Stände überhaupt nicht statt- 
fand, entschloß sich Herzog Karl I. 1768, zur Beseitigung 
drückender Schuldenlast eine Anerkennung der ständischen 
Rechte vorzunehmen, die in mancher Beziehung als Vor- 
läufer der späteren Verfassung bezeichnet werden darf. 
Einen wichtigen ferneren Fortschritt bedeutete das Edikt 
des unvergeßlichen Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand vom 
1. Mai 1794, durch das der Bestand des Kammergutes in 
weitgehendem Umfange sichergestellt und vor willkür- 
lichen Veräußerungen und Belastungen geschützt wurde. 
Die Stürme der Franzosenzeit, die das Herzogtum 
schwer heimsuchten und ihm zwei Landesfürsten nach- 
einander raubten, haben eine vorübergehende Unter- 
brechung der Ständeverfassung mit sich gebracht. Als 
nach Herzog Friedrich Wilhelms Heldentode die vor- 
mundschaftliche Regierung für den minderjährigen Herzog 
Karl Il. dem Drängen nach einer Neuregelung nach- 
gab, berief sie 1819 die bis dahin getrennt gewesenen 
Landstände des Herzogtums Braunschweig-Wolfenbüttel 
und des Fürstentums Blankenburg zu einem einheit- 
lichen Landtage, der sich mit ihr über eine „Erneuerte 
Landschaftsordnung“ vom 25. April 1820 verständigte. 
Die Grundlage eines geordneten Verfassungslebens war 
damit geschaffen, die Vertreter wurden noch in demselben 
Jahre nach den neuen Vorschriften gewählt, und der erste 
allgemeine Landtag hielt im Anschlusse daran von No- 
vember 1820 bis August 1823 seine Tagungen. Die ruhige 
Entwicklung erfuhr aber durch den Regierungsantritt des 
volljährig gewordenen Herzogs Karl eine empfindliche 
Störung: er unterließ es absichtlich, den Landtag ein- 
zuberufen und die Verfassung anzuerkennen, ja er ver- 
suchte die Maßregeln der vormundschaftlichen Regierung;
	        

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