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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • 1. Die ordentlichen Gerichte.
  • 2. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • 3. Der Gerichtshof zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten.
  • 4. Die Schiedmannsordnung.
  • 5. Begnadigung und Niederschlagung des Strafverfahrens.
  • 6. Die Zwangsenteignung.
  • 7. Gemeinheitsteilungen.
  • 8. Ablösungen.
  • 9. Das Verwaltungszwangsverfahren.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt II. Der Rechtsschutz. 75 
schen Staatsangehörigen in Friedenszeiten die Erteilung 
der Entlassungsurkunde versagt ist, sowie in Landtags- 
wahlsachen, wenn jemand sich durch Entscheidungen 
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wahl- 
berechtigten in die Listen der Berufsstände verletzt fühlt. 
In Steuersachen ist die Zuständigkeit des Ver- 
waltungsgerichtshofs erheblich beschränkt. In den Streitig- 
keiten der Staatseinkommensteuer steht sowohl dem 
Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be- 
rufungskommission die Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zu. Sie ist innerhalb vier Wochen schriftlich 
anzubringen und kann nur darauf gestützt werden, daß 
die angefochtene Entscheidung auf Nichtanwendung oder 
unrichtiger Anwendung bestehender Rechtssätze, Ver- 
ordnungen und Bestimmungen beruhe, oder daß das Ver- 
fahren an wesentlichen Mängeln leide. Die Anfechtung 
einer Schätzung, die zur Grundlage der früheren Ent- 
scheidung gedient hatte, ist daher nicht ohne weiteres 
möglich. Bei der Ergänzungs- und der Staatsgewerbe- 
steuer gelten ähnliche Grundsätze. Da nun die Gemeinde- 
einkommen- und Gemeindegewerbesteuer in den meisten 
Fällen von der staatlichen Veranlagung abhängen, so 
versteht es sich von selbst, daß der Gebrauch des Rechts- 
mittels in Gemeindesteuersachen häufig von dem Erfolge 
der vorangegangenen Anfechtung betreffs der Staatssteuer 
abhängt. Im übrigen bestimmt das Gemeindeabgaben- 
gesetz, daß über den Einspruch in Gemeindesteuer- und 
-Abgabensachen die Stadtverordneten (oder der (emeinde- 
rat) beschließen, daß dagegen binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung die Beschwerde an die vereinigte Ver- 
sammlung des Stadtmagistrats und der Stadtverordneten 
(oder an den Kreisausschuß) gegeben sei, und daß danach 
die Klage beim Verwaltungsgerichtshofe binnen zwei- 
wöchiger Frist offen stehe. 
Eine besondere Gruppe bilden die Armenange- 
legenheiten. Hier ist der Verwaltungsgerichtshof an 
die Stelle der früheren Deputation für Heimatsachen ge- 
treten und entscheidet als erste Spruchstelle, wenn ein 
im Herzogtume belegener Armenverband den gegen ihn 
von einem anderen Armenverband erhobenen Anspruch 
auf Erstattung von Unterstützungskosten oder auf Über- 
nahme eines Hilfsbedürftigen ablehnt. Gegen die Urteile 
des Verwaltungsgerichtshofs findet in Armensachen die
	        

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