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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Title:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Author:
Fricker, Carl Victor
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1891
Scope:
276 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Die Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • § 18. Der Regent.
  • § 19. Staatsrath und Ministerium.
  • § 20. Verwaltungsorganisation.
  • § 21. Die Staatsdienergesetzgebung.
  • § 22. Die Ständeversammlung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
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Full text

— 156 — 
Regierungsvorlage nur dann als abgelehnt gelten, wenn sie in 
einer der beiden Kammern mit Zweidrittelmajorität verworfen 
wurde, somit soll sie als angenommen angesehen werden, wenn 
dies nicht der Fall ist. Dieser höchst eigenthümliche Satz kann 
sich nur auf den Fall beziehen, wo zwischen der einen Kammer 
und der Regierung vollständige Uebereinstimmung besteht (auch 
wenn die Regierung erst nachträglich beitritt?), die andere Kam— 
mer aber einen abweichenden Beschluß gefaßt hat. 
7. Der Ständebeschluß kommt also zu Stand durch Ueber— 
einstimmung der getrennt berathenden und beschließenden Kammern, 
unter der Voraussetzung, daß die Absicht eben auf Production 
eines Ständebeschlusses gerichtet war VU. 8 121. 
Die Uebereinstimmung kann positiv oder negativ sein. Der 
negative Ständebeschluß verhält sich zur ursprünglichen Veran— 
lassung ablehnend; der positive enthält etweder reine Annahme 
oder Annahme mit Aenderungen. 
Ist ein Ständebeschluß nicht zu Stande gekommen, so ist da— 
mit im Verhältniß zur ursprünglichen Veranlassung eine Ablehnung 
der Stände ausgedrückt; dabei ist es aber möglich, daß die eine 
Kammer pure oder mit Veränderungen angenommen hat, während 
die andere Kammer pure abgelehnt oder mit Veränderungen bezw. 
mit anderen Veränderungen angenommen hat. 
8. Wie schon bemerkt, kann die Kammer ihren Beschluß 
auf dem Landtag, auf dem er zu Stande gekommen, in der Regel 
nicht mehr ändern oder zurücknehmen Landtagsordnung § 21. 
Diese Vorschrift ist gerade für die Fälle wichtig, wo ein Kammer- 
beschluß noch nicht Ständebeschluß geworden ist; denn daß er, wo 
dies der Fall ist, nicht mehr geändert werden kann, versteht sich 
von selbst. Daß ein Ständebeschluß nicht mehr geändert werden 
kann, geht auch aus § 21 direct hervor.
	        

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