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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monografie

Persistenter Identifier:
fricker_staatsrecht_sachsen_1891
Titel:
Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
Autor:
Fricker, Carl Victor
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Roßberg'sche Buchhandlung
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1891
Umfang:
276 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Einleitung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 2. Historisches.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

10 — 
revidirt werden. Da aber eine Vereinbarung zwischen der Regie- 
rung und dieser Ständeversammlung nicht gelang, so löste die 
Regierung dieselbe auf (zweimal 28. Apr. 1849, 1. Juni 1850), 
berief wiederum die alte Ständeversammlung, mit welcher die 
beiden provisorischen Gesetze verabschiedet worden waren, Bek. 
vom 3. u. 14. Juni 1850) und vereinbarte mit dieser das Gesetz 
vom 15. Aug. 1850, welches jene beiden Gesetze wieder aufhob 
und das frühere Verfassungs= und Wahlrecht restituirte. 
§ 3. 
Quellen des Sächsischen Staatsrechts. 
I. Alle Arten von Rechtsquellen stehen auch dem Staatsrecht 
zur Verfügung. Die wichtigste Staatsrechtsquelle ist aber die 
Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 1831 nebst den Aenderungs- 
und Zusatzgesetzen (Verfassungsgesetzen). 
Da das Verfassungsgesetz vom 15. Nov. 1848 durch das 
Gesetz vom 15. Aug. 1850 (das selbst keine weitere Aenderung 
der Verfassungsurkunde enthält) wieder aufgehoben wurde, und da 
ferner ein Verfassungsgesetz vom 19. Juni 1846 (zu § 134 der 
Vl.) durch das Verfassungsgesetz vom 12. Okt. 1874 wieder außer 
Kraft kam, so sind außer der Verfassungsurkunde selber folgende 
Verfassungsgesetze vorhanden: 
1. vom 31. März 1849 (zu §§ 85, 120 d. Vll.). 
2. vom 5. Mai 1851 (zu §§ 89, 96, 98, 102/56 d. Vl.). 
3. vom 27. Nov. 1860 (zum VG. v. 1851). 
4. vom 19. Okt. 1861 (zu §§ 68, 71, 74, 75 d. VIl.). 
5. vom 3. Dez. 1868 (zu §§ 1, 33, 35, 63, 65, 66, 68/71, 
76, 89, 90, 96, 98, 102)5, 115, 123, 128, 129 d. Vl.). 
6. vom 12. Okt. 1874 (zu §8 67, 72, 83, 114, 116, 120, 
123/6, 132, 134, 136 d. Vl.). 
7. vom 13. April 1888 (zu §§ 20, 21 d. VIl.). 
Das Verfassungsgesetz 7 und ein Theil des Verfassungsge- 
setzes 5 beziehen sich nicht auf die Landständische Einrichtung; der
	        

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